Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1693 26.07.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 26.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Volker Olenicak (AfD) Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Genehmigung der Deponie DK II in Sandersdorf-Brehna, OT Roitzsch Kleine Anfrage - KA 7/930 Vorbemerkung der Fragestellenden: Im Jahr 2009 beantragte die Firma Pappenburg eine Deponie der DK II am Standort Roitzsch auf 25 ha und bis zu 40 m Höhe sowie ca. 40 m von der B 100 entfernt. Diese Fläche kann laut Genehmigung auf bis zu 70 ha erweitert werden. Am 16. Dezember 2009 stellten die Oberbürgermeister der Städte Bitterfeld-Wolfen und Sandersdorf-Brehna sowie der Landrat Anhalt-Bitterfeld in einem Brief an den Präsidenten des Landesverwaltungsamtes fest, dass sie dem Vorhaben widersprechen . 2015 beantragte die Mitteldeutsche Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH (MDSE) am Standort der Deponie „Freiheit III“ die Errichtung eines Langzeitzwischenlagers für Schlacken und Aschen. Die Fläche sollte 12 ha und ebenfalls eine Höhe von 40 m haben. Die MDSE lässt dieses Projekt derzeit ruhen. Es ist anzunehmen , dass der Vorhabenträger Bedenken hat, da er Kenntnis darüber besitzt, dass der Grundwasseranstieg in der Region nicht abgeschlossen ist. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Vorbemerkung: Der Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der Deponie der Deponieklasse II Roitzsch wurde am 15. Okt. 2010 gestellt. 2 Es ist für die Deponie der Deponieklasse II Roitzsch eine Planfläche von ca. 35 ha zugelassen. Darin sind die Abfallablagerungsfläche mit ca. 25 ha, der Flächenbedarf für die deponietechnischen Nebenanlagen mit dem Eingangskontrollbereich sowie das Straßen- und Wegesystem erfasst. Der geplante Haldendeponiekörper wird im Zentralteil ca. 30 m Höhenunterschied gegenüber der Umgebung aufweisen. Im Planfeststellungsbeschluss vom 9. Aug. 2013 ist keine Erweiterung der Planfläche bzw. der innerhalb liegenden Ablagerungsfläche geregelt. Die Entfernung zwischen Deponie (Umfahrungsstraße) und B 100 liegt bei mindestens 85 m. Durch die MDSE mbH ist keine Antragstellung für ein nach Bundes- Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftiges Langzeitzwischenlager DK I auf Flächen im Bereich der Altdeponie Freiheit III erfolgt. Das Unternehmen hat im Schreiben vom 28. Februar 2017 mitgeteilt, dass ein derartiges Vorhaben nicht weiterverfolgt wird. 1. Wer wurde als Träger öffentlicher Belange im Genehmigungsverfahren der Deponie DK II beteiligt? Auf die Beantwortung der Frage 2 wird verwiesen. 2. Wann haben sich diese Träger öffentlicher Belange wie positioniert? Im Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wurden beteiligt: 1 Fachreferate im LVwA LSA Stellungnahme vom Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik 14. Dez. 2010 und Umweltverträglichkeitsprüfung Wasser i. V. mit dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz 13. Jan. 2011 und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Abwasser 5. Nov. 2010 Naturschutz, Landschaftspflege 12. Juli 2011 Großschutzgebiete 4. Nov. 2010 Forst- und Jagdhoheiten 24. Feb. 2011 Raumordnung, Landesentwicklung 17. Dez. 2010 Biosphärenreservat Mittelelbe 4. Nov. 2010 Agrarwirtschaft, ländliche Räume, Fischerei 23. Nov. 2010 Verkehrswesen und 4. Feb. 2011 Bauwesen 11. Jan. 2011 2. Behörden außerhalb des LVwA LSA der Landkreis Anhalt-Bitterfeld 31. Jan. 2011 die Stadt Sandersdorf-Brehna 29. Dez. 2010 der Landkreis Nordsachsen 14. Feb. 2011 die Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt- Bitterfeld-Wittenberg 22. Nov. 2010 das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt 3. Jan. 2011 3 das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt 8. Nov. 2010 das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Bereich Anhalt 15. Dez. 2010 die Stadtverwaltung Bitterfeld-Wolfen 20. Jan. 2011 die Große Kreisstadt Delitzsch 10. Nov. 2010 das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen- Anhalt, Abteilung 5 Arbeitsschutz - Gewerbeaufsicht Ost 21. Dez. 2010 der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, NL Ost 4. Apr. 2011 das Landesamt für Vermessung und Geoinformationen Sachsen–Anhalt, Regionalbereich Dessau-Roßlau 3. Jan. 2011 der Landesforstbetrieb Sachsen-Anhalt 11. Nov. 2010 die Landesanstalt für Altlastenfreistellung des Landes Sachsen-Anhalt 18. Nov. 2010 das Liegenschafts- und Immobilienmanagement Sachsen-Anhalt 10. Dez. 2010 3. im Land Sachsen-Anhalt anerkannte Naturschutzverbände Bund für Natur und Umwelt; Landesverband LSA 21. Dez. 2010 Bund für Umwelt und Naturschutz e. V. 14. Dez. 2010 Landesheimatbund e. V. 19. Jan. 2011 Landesjagdverband LSA e. V. ohne Naturschutzbund Deutschland e. V. 17. Dez. 2010 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V. ohne NaturFreunde Deutschlands LSA e. V. ohne Ornitologenverband LSA e. V. ohne Landesverband LSA der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. ohne Landesanglerverband LSA e. V. 15. Nov. 2010 Verband Deutscher Sportfischer LSA e. V. 11. Nov. 2010 Vogelschutzwarte Storchenhof Loburg e. V. 15. Nov. 2010 Landesverband für Landschaftspflege LSA e. V. ohne 4. die Unternehmen Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH 3. Jan. 2011 LMBV Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau- Verwaltungsgesellschaft mbH 2. Mrz. 2011 MDSE - Mitteldeutsche Sanierungs- und Entsorgungsgesellschaft mbH Bitterfeld Abwasserzweckverband Westliche Mulde 8. Dez. 2010 MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH 30. Nov. 2010/ Verbundgas AG Leipzig 5. Jan. 2011 MIDEWA Wasserversorgungsgesellschaft in Mitteldeutschland mbH und 15. Dez. 2010 Envia Verteilnetz GmbH. 17. Nov. 2010 4 Nach § 73 Abs. 2 VwVfG sind im Verfahren die Behörden zu beteiligen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Die Behörden haben entsprechend ihres Aufgabenbereichs die Vollständigkeit der Planunterlagen und das beantragte Vorhaben geprüft und im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens Maßgaben und Hinweise erarbeitet, die bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. 3. Inwiefern wurden die Bedenken der direkt betroffenen Städte Sandersdorf- Brehna, Bitterfeld-Wolfen sowie des Landkreises Anhalt-Bitterfeld berücksichtigt ? Es wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. 4. Inwieweit wurden bei der Genehmigung vorhandene Gutachten und Studien berücksichtigt? Als Beispiel sei die Studie mit dem Titel „Standortsuche auf den Flächen des Braunkohlebergbaus für die Abfall- und Reststoffverbringung im Land Sachsen-Anhalt“ genannt. Auf die Beantwortung der Frage 1 der KA 7/1398 wird verwiesen. 5. Wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der Deponie DK II das gesamte Areal der Deponie Freiheit III betrachtet? Wenn nein, warum nicht? Auf die Beantwortung der Fragen 6 und 9 der KA 7/929 wird verwiesen. 6. Ist der Landesregierung das Gutachten von Dr. Ing. Michael Lersow mit dem Titel „Gutachterliche Einwendungen zum Planfeststellungsbeschluss vom 9. August 2013 zum Vorhaben „Errichtung und Betrieb der Deponie DK II Roitzsch in der Stadt Sandersdorf-Brehna, OT Roitzsch“ als Grundlage möglicher Anträge und Begründung der Klage“ bekannt und wie bewertet sie dieses hinsichtlich der Entscheidung des Landesverwaltungsamtes? Ja. Im Rahmen des im Zeitraum Oktober 2010 bis August 2013 durchgeführten Planfeststellungsverfahrens erfolgte die umfassende, aktuelle und standortkonkrete Prüfung , ob das Vorhaben den sich aus den hierfür geltenden rechtlichen Regelungen ergebenden fachtechnischen Anforderungen entspricht. In das Verfahren und die sachliche Prüfung und Bewertung aller Unterlagen, Gutachten, Untersuchungsberichte , Berechnungen und Prognosen sowie Einwendungen wurden die in ihrem fachlichen Verantwortungsbereich betroffenen Landesbehörden einbezogen, deren Kenntnissen und Fachkompetenz nicht angezweifelt werden. Es wurde bestätigt, dass Erkundungsmaßnahmen, die Kennwerte und Berechnungsmethoden dem Stand der Technik und den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Nachweise an die Standorteignung nach Deponieverordnung wurden vollumfänglich erbracht und dies insbesondere auch für die Anforderungen, die sich aus den vorliegenden geologischen und hydrogeologischen Standortbedingungen ergeben. Die im genannten, nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens erstellten Gutachten durchgeführten Neuberechnungen zum Setzungsverhalten entfernen sich in den Randbedingungen von den standortkonkret ermittelten und von den durch die einbezogenen Behörden bestätigten Datengrundlagen. 5 7. Welches Volumen wurde bereits zum Stichtag des 17. Mai 2017 an Abfall auf die Deponie verbracht? Auf die Beantwortung der Frage 15 der Großen Anfrage 7/2000 wird verwiesen. 6 Anlage zur Frage 3 1. Stellungnahme Stadt Sandersdorf – Brehna vom 29. Dez. 2010 mit Beschlussvorlage vom 25.Okt. 2010 und Beschluss des Stadtrates vom 16. Dez. 2010 Bedenken /Einwände Grundlagen/ Prüfergebnis 1. Planerische Belange - schwerer Eingriff in die planerischen Absichten der Stadt, - Beschränkung der Flächen für Abfallentsorgung auf Ausweisung in der 1. Ergänzung zum FNP, - Erweiterung Flächen mit Abfallverwertungs- und Abfallaufbereitungsanlagen, angrenzend an bestehende und ausgewiesene Abfallentsorgung stellt Verletzung §35 BauGB dar, Darlegung im PFB vom Begründung S. 97 Referat Bauwesen im LVwA: keine erkennbaren Verletzungen § 35 BauGB, 1. Ergänzung zum FNP (Entwurf) nicht für städtebauliche Beurteilung nutzbar LK ABI – Ressort Bauplanung: Vorhabensstandort ohne Bebauungsplan, Flächennutzungsplan im Entwurfsstadium Vereinbarkeit des raumbedeutsamen Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung wurde festgestellt (Landesplanerische STN vom 9. Nov. 2011) Beachtung der Ziele der Raumordnung, u.a. Verweis auf Ergebnisse des Vorverfahrens zur Beurteilung raumbedeutsames Vorhaben, Bewertung von Vorbehalts - und Vorranggebieten für Natur – und Landschaft (Nr. 3.1.1.5) – u.a. S. 96 ff PFB und S. 124 (Würdigung der Einwendungen) - Nr. 4.7.2 2. Einfluss auf Stadtentwicklung und Wirtschaftsort - irreversibler Imageschaden für Stadtentwicklung - Beeinträchtigung Wohnqualität/Verhinderung von Wohnansiedlungen (Entfernungsangaben wird nicht gefolgt) - Beeinträchtigung des Gewerbegebietes Brehna und Sandersdorf PFB S. 90 ff.- Nr. 3.11.1 Beurteilung Ausschluss von Beeinträchtigungen der Gesundheit des Menschen – Emissionsbewertung PFB S. 110 (Würdigung der Einwendungen) Nr. 4.3. Bewertung Auswirkungen auf das Landschaftsbild, Wohnqualität sowie Nr. 4.4 - Immissionsschutz Gewerbegeit Brehna und Sandersdorf ohne Beeinflussung 7 3. Grundwassersituation - Betroffenheit der Ortschaften vom allgemeinen Grundwasseranstieg (Grundstücke mit Pumpbetrieb im Keller) - Einleiten von Oberflächenwasser nicht zu recht- fertigen; aktuelle Niederschlagssituation lässt Einordnung als niederschlagsarmer Standort nicht zu - Einbeziehung LMBV für Grundwasserwiederanstieg S. 95 - Ausführungen des PFB ff. – Bewertung Schutzgut Grundwasser und (Nr. 3.1.1.3) sowie Unter Komplex Würdigung der Einwendungen Pkt. 4 - spezielle Nr. 4.1.4 einschließlich Erläuterungen zur Beurteilung der Niederschlagssituation Anforderungen an die Versickerung von unbelastetem Oberflächenwasser mit Wasserrechtlicher Erlaubnis des LK ABI erfolgt (Konzentrationswirkung PFB) LMBV als Unternehmen beteiligt 2. STN Stadt Bitterfeld- Wolfen vom 20. Jan. 2011 - Beeinflussung Landschaftsbild / für Stadt und nachhaltige regionale Wirtschaftszweige entsteht wirtschaftlicher Schaden/ Ansiedelungen werden verhindert, da optisch saubere Regionen bevorzugt; - Entsorgungsanlage ist nicht im Regionalen Entwicklungsplan Anhalt- Bitterfeld- Wittenberg enthalten; - Anlage steht touristischen Zielen entgegen/liegt am Hauptzufahrtsweg B100; - Standort befindet sich an einer Innenkippe, angrenzend an Schadstoffdeponie, bei Abdriften von Schadstoffen Notwendigkeit der Zuordnung zu einzelnen Anlagen/Verantwortlichkeiten/Kostensiehe Ausführungen zur STN Stadt Sandersdorf - Brehna Vereinbarkeit des raumbedeutsamen Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung wurde festgestellt (Landesplanerische STN) Maßnahmen zur Errichtung und Betrieb der Deponie haben einen Eintrag von Schadstoffen in den Untergrundgrund und das Grundwasser zu verhindern (Ausführungen unter Nr. 3.1.1.3.- Ausschluss von Beeinträchtigung des Schutzgüter Grundwasser und Boden S. 93 ff. sowie Würdigung der Einwendungen – 8 übernahme klären; - nicht mehr niederschlagsarmer Standort/ Ableiten von Oberflächenwasser ist mit der unteren Wasserbehörde und der LMBV abzustimmen, bestehende Vorfluter und andere Einleitungs- möglichkeiten sind bereits überlastet; - Prognose zum Grundwasseranstieg aktualisieren, LMBV ist einzubeziehen; - Ausbau B100 zw. Brehna und Bitterfeld mit Korridor beachten; - Vorhaben dient keiner nachhaltigen Raum- entwicklung, behindert Zuzug, sozial stärkere Familien werden abgeschreckt - zwingend STN LMBV und MDSE einholen - Deponie wird abgelehnt Gesamtkomplex unter 4.1.) siehe STN Stadt Sandersdorf- Brehna Zuständigkeit für wasserrechtliche Regelungen zum Umgang mit gefassten Niederschlagswasser dem LK zugeordnet (Auflagen/Versickerung im PFB übernommen) Abstimmung und Prüfung Prognoseansätze erfolgt. Abstimmung mit Landesstraßenbaubehörde erfolgt – S. 97 PFB im Verfahren erfolgt 3. STN des LK ABI vom 31. Jan. 2011 und Ergänzungen Wirtschaftsentwicklung und Tourismusamt - noch fehlende Linienbestimmtheit der Trasse B100 zw. Bitterfeld und Brehna; Abstimmung mit dem zuständigen Landesbetrieb Bau erforderlich Abstimmung mit Landesstraßenbaubehörde erfolgt – S. 97 PFB Bodenschutzbehörde Ausschluss schädlicher Bodenveränderungen aus der über die Nebenbestimmungen des PFB einbezogen 9 Ablagerung von Abfällen; Schadstoffe dürfen nicht in das Grundwasser ausgetragen werden, Einstau von Sickerwasser in Abfälle ist zu verhindern; Einbautechnik so wählen, dass staubende gefährliche Abfälle umliegenden Boden nicht verunreinigen; zum Nachweis der Dichtungsfunktion und ordnungsgemäßen Betrieb Grundwassermessstellen Errichten und Monitoring mit dem ÖGP Bitterfeld- Wolfen abstimmen; zeitnahes Aufbringen Rekultivierungsschicht bei verfüllten Deponieabschnitten; Vorlage Daten zum Boden (Herkunft/Analysen) vor Aufbringen Immissionsschutzbehörde in Antragsunterlagen beschriebene Maßnahmen zum Immissionsschutz sind umzusetzen Ergänzende STN vom 18. Aug. 2011 Formulierung Auflagen/Nebenbestimmungen zur Festlegung max. zulässiger Geräuschpegel am maßgebenden Immissionsort Chausseehaus „An der B100“ außerhalb der Planfläche über die Nebenbestimmungen des PFB einbezogen 10 Abfallbehörde Abfallentsorgungssatzung LK ist zu beachten Brand- und Katastrophenschutz Anforderungen Löschwasserbedarf und Absicherung Abstimmung VT mit Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst Erstellung Feuerwehrplan vier Wochen vor geplanter Inbetriebnahme über die Nebenbestimmungen des PFB einbezogen Naturschutzbehörde Überarbeitung Kapitel „Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ Ausgleichplan, Kompensationsneuberechnung Überarbeitung als Nachforderungen des VT , im Ergebnis Prüfung Naturschutzbehörden über Nebenbestimmungen des PFB einbezogen Bauplanung Hinweise zur planungsrechtlichen Ausgangssituation Denkmalschutz Anforderungen und Vorgehen bei archäologischen Funden, Kunstdenkmälern über Nebenbestimmungen des PFB einbezogen Bauordnungsrecht Belange werden nicht berührt Straßenverkehrsamt (STN 25.8.11) Reifenreinigungsanlage und unverzügliche Beseitigung von Verschmutzungen B100 über Nebenbestimmungen des PFB einbezogen 11 Umweltamt Landkreis Anhalt-Bitterfeld STN vom 28. Juni 2011 Auflagen, Hinweise und Begründungen zur wasserrechtlichen Genehmigungen/Erlaubnissen zur Aufnahme in den PFB I. Indirekteinleitung (Deponiesickerwasser in das Gemeinschaftsklärwerk Bitterfeld- Wolfen II. Versickerung des unverschmutzten Regenwassers (Oberflächenwasser) III. Sanitäres Abwasser Wasserrechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen im PFB übernommen