Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1704 28.07.2017 Hinweis: Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader . Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 31.07.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Sarah Sauermann (fraktionslos) Bewertung Gemeindegebietsreform Dessau-Roßlau Kleine Anfrage - KA 7/954 Vorbemerkung der Fragestellenden: Die Mitteldeutsche Zeitung berichtet am 13. Juni 2017 über Pläne des Stadtrates Dessau, den Stadtnamen Dessau-Roßlau in Dessau umzubenennen. Am Tag der Bundestagswahl sollen die Bürger mittels Bürgerentscheid über den neuen Stadtnamen entscheiden dürfen. Durch Kürzung des Namens erhofft man sich eine bessere Außendarstellung der Stadt. Im Ortsteil Roßlau wächst hingegen der Widerstand gegen die Umbenennung, zumal der gemeinsame Ortsname die wichtigste Voraussetzung für Roßlau im Jahr 2007 war, um einer Fusion mit Dessau zuzustimmen. Darüber hinaus waren mit der Fusion Hoffnungen verbunden, die sich jedoch weitestgehend für Roßlau nicht erfüllt haben sollen.12 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Die Fusion der damaligen Städte Dessau und Roßlau (Elbe) zur neuen Stadt Dessau -Roßlau erfolgte durch Gesetz im Zuge der Kreisgebietsreform. Nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 3 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 1 Siehe http://www.mz-web.de/dessau-rosslau/stadtraete-wollen-buergerentscheid-soll-dessaurosslau -nur-noch-dessau-heissen--27769026 (abgerufen am 13.06.2017) 2 Siehe http://www.mz-web.de/dessau-rosslau/diskussion-um-dessau-kritiker-sprechen-von-wortbruchund -heiratsschwindel-27784560 (abgerufen am 14.06.2017)  2 11. November 2005, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 19. Dezember 2006, wurde durch Auflösung der Stadt Dessau und der Stadt Roßlau (Elbe) und ihrem Zusammenschluss mit Wirkung zum 1. Juli 2007 die neue Stadt Dessau-Roßlau gebildet. Der gesetzlichen Neugliederung der Stadt Dessau-Roßlau im Rahmen der Kreisgebietsreform waren Bestrebungen der damaligen Städte Dessau und Roßlau (Elbe) über eine freiwillige Fusion vorausgegangen. Der Antrag vom 21. Juni 2005 auf Genehmigung einer Vereinbarung über den Zusammenschluss der Stadt Dessau und der Stadt Roßlau (Elbe) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 war vom Landesverwaltungsamt mit Verfügung vom 15. November 2005 allerdings zu versagen, weil der damalige Landkreis Anhalt-Zerbst einem Kreiswechsel der Stadt Roßlau (Elbe) zur Stadt Dessau nicht zugestimmt hatte. Zudem hatte der Landtag von Sachsen-Anhalt zwischenzeitlich am 6. Oktober 2005 das Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung und damit eine gesetzliche Regelung über die Auflösung der Städte Dessau und Roßlau (Elbe) und die Neubildung der Stadt Dessau-Roßlau beschlossen. 1. Was waren die wesentlichen Gründe aus Sicht der Stadt Dessau für den Zusammenschluss mit Roßlau? 2. Was waren die wesentlichen Gründe aus Sicht der Stadt Roßlau für den Zusammenschluss mit Dessau? Die Fragen 1 und 2 werden im Zusammenhang beantwortet. Nach den der Landesregierung vorliegenden Angaben bestand und besteht das Ziel der Fusion von Dessau und Roßlau (Elbe) bei allen Beteiligten, ebenso wie bei den eingemeindeten Ortsteilen Rodleben und Brambach, darin, die Kräfte für ein starkes kreisfreies Oberzentrum zu bündeln, das die Aufgaben für die Stadt und die Region in vollem Umfang erfüllen kann. Die Überlegungen für einen Zusammenschluss von Dessau und Roßlau (Elbe) wurden seinerzeit in der Präambel eines durch Vertreter beider Städte am 14. Dezember 2006 unterzeichneten Fusionsvertrages zum Ausdruck gebracht, die als Anlage 1 beiliegt. Für diese vertragliche Vereinbarung einer Gebietsänderung bestand aufgrund der bereits durch das Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 bestimmten Neugliederung der Stadt Dessau- Roßlau kein Raum mehr. In einer gemeinsamen Sitzung der Stadträte von Dessau und Roßlau (Elbe) am 4. April 2007 wurde jedoch der Beschluss gefasst, den einvernehmlich vereinbarten Fusionsvertrag als Grundlage der Fusion zu leben . 3. Was waren die wesentlichen Voraussetzungen und Ziele für den Zusammenschluss der Gemeinden Dessau und Roßlau und inwieweit haben sich diese nach 10-jährigem Bestehen der gemeinsamen Stadt erfüllt? Der gesetzliche Zusammenschluss der damaligen Städte Dessau und Roßlau (Elbe) zur Stadt Dessau-Roßlau erfolgte im Rahmen der Kreisgebietsreform, die in einem ersten Schritt durch das Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz vom 11. Mai 2005 eingeleitet wurde. Mit dem Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz hatte der Gesetzgeber sein Leitbild zur Erreichung seiner Ziele für 3 eine Reform der Kreisstrukturen festgelegt und die Neugliederung der kreislichen Ebene an Leitlinien ausgerichtet (vgl. LT-Drs. 4/2009, S. 9 ff.). Auf der Grundlage des gesetzlich formulierten Leitbildes erging in einem zweiten Schritt das Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005. Bei der Neugliederung der Gebietsstrukturen wurde angestrebt, den kommunalpolitischen Vorstellungen vor Ort weitestgehend Rechnung zu tragen, soweit sie den Kriterien nach dem durch das Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz vorgegebenen Leitbild entsprachen. Den örtlichen Bestrebungen zur künftigen Gebietsstruktur wurde u. a. bei der gesetzlichen Neugliederung der damaligen Städte Dessau und Roßlau (Elbe) zur neuen Stadt Dessau-Roßlau Rechnung getragen. Zu den Voraussetzungen und Zielen für die gesetzliche Neubildung der Stadt Dessau-Roßlau wird auf die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung verwiesen (LT-Drs. 4/2182, S. 98). Das Ziel, ein kreisfreies Oberzentrum Dessau-Roßlau zu stärken und die Wirtschafts - und Finanzkraft, die kulturelle Vielfalt und Angebote der Stadt zu erhalten , wird nach Angaben der Stadt Dessau-Roßlau bislang erreicht. 4. Im Stadtgebiet von Dessau-Roßlau können Fahrzeughalter zwischen den Kfz-Kennzeichen DE und RSL wählen. Wie viele Fahrzeughalter haben sich seit 2012 für welches Kfz-Kennzeichen entschieden? Bitte nach Jahr, Anzahl der Fahrzeuge sowie Anzahl der Kfz-Kennzeichen aufschlüsseln. Mit Stand 10. Juli 2017 sind in der Kfz-Zulassungsbehörde der Stadt Dessau- Roßlau 55.914 Fahrzeuge mit „DE“-Kennzeichen und 3.023 Fahrzeuge mit „RSL“-Kennzeichen zugelassen. Eine Aufschlüsselung nach Jahreszahlen ist nicht möglich, da nur auf den aktuellen Bestand der zugelassenen Fahrzeuge zurückgegriffen werden kann und nicht auf bereits gelöschte oder umgeschriebene Fahrzeuge. 5. Liegen belastbare Erhebungen vor, inwiefern die Gemeindegebietsreform Dessau-Roßlau bei den Bürgern und politisch Verantwortlichen auf positive bzw. negative Resonanz gestoßen ist? Der Landesregierung liegen keine belastbaren Erhebungen vor. 6. Falls es zu einer Umbenennung der Stadt kommen sollte, wird sich laut Auskunft der stellvertretenden Roßlauer Ortsbürgermeisterin der Ortschaftsrat Roßlau mit einer Trennung der Gemeinden auseinandersetzen.3 Gebietsänderungen von Gemeinden sind nach Maßgabe der §§ 17 ff KVG LSA möglich, soweit sowohl die angestrebte als auch die verbleibende Gebietsstruktur den in § 2 GemNeuglGrG normierten Grundsätzen entspricht. Wären in diesem Fall die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückabwicklung der Gemeinden erfüllt? Eine Rückabwicklung der durch das Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung erfolgten Neubildung der Stadt Dessau-Roßlau, mit der der ursprüngliche Gemeindebestand wiederhergestellt wird, stellt die Bildung einer neuen Stadt Roßlau (Elbe) 3 Siehe http://www.mz‐web.de/dessau‐rosslau/rosslau‐kaempft‐ortschaftsrat‐will‐abstimmung‐zum‐ stadtnamen-verhindern-27801334 (abgerufen am 16.06.2017)  4 durch Ausgliederung des Ortsteils Roßlau (Elbe) aus der Stadt Dessau-Roßlau dar. Eine solche Rück-Neugliederung ist im Wege einer Gebietsänderungsvereinbarung nach § 18 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz nicht möglich, da es an zwei rechtlich selbständigen und rechtsfähigen Gemeinden für den Abschluss einer Vereinbarung über die Änderung ihres Gemeindegebiets mangelt. Bestrebungen des Ortsteils Roßlau (Elbe), im Wege der Ausgliederung aus der Stadt Dessau-Roßlau den früheren Gebietsbestand und die Existenz als rechtlich selbständige Stadt zurückzuerhalten, könnten damit nur durch Gesetz verwirklicht werden. Der Gesetzgeber ist nicht prinzipiell gehindert, eine Neugliederungsmaßnahme aufzuheben oder zu ändern, wenn diese sich ihm als Fehlentscheidung darstellt oder wenn ihm eine erneute Regelung abweichenden Inhalts wegen veränderter Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse notwendig oder zweckmäßig erscheint (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992, BVerfGE, 86, 90 ff.). Bei seiner Abwägungsentscheidung hat der Gesetzgeber die besonderen Anforderungen an die eine solche gesetzliche Regelung rechtfertigenden Gründe des Gemeinwohls zu berücksichtigen. 7. Welche Konsequenzen hätte eine Rückabwicklung für die Stadt Dessau? 8. Welche Konsequenzen hätte eine Rückabwicklung für die Stadt Roßlau? Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet. Eine Rück-Neugliederung von Gemeinden beeinträchtigt nicht nur die auf Dauerhaftigkeit angelegte örtliche Gemeinschaft. Sie führt darüber hinaus zu Verwaltungs - und Vermögensverlagerungen mit wirtschaftlichen, personal-, haushaltsund vermögensrechtlichen Folgen. Zudem werden durch die gemeindliche Rück- Neugliederung Auswirkungen u. a. auf die Raumordnung und Landesplanung, auf die Infrastruktur und öffentlichen Einrichtungen wie auch auf Familien (Kinderbetreuung , Beschulung) nicht auszuschließen sein. Im Falle einer Rück- Neugliederung der Stadt Dessau-Roßlau im Zuge eines Gesetzesvorhabens wären die damit verbundenen Rechts- und Vollzugsfolgen eingehend zu ermitteln und an den verfassungsrechtlichen Maßstäben für eine Rück-Neugliederung abzuwägen .  9. Wie veränderten sich vor und nach Durchführung der Gemeindegebietsreform Dessau-Roßlau die wesentlichen ökonomischen Inputfaktoren der kommunalen Verwaltung, wie die Ausgaben für Personal, Ausgaben für Zinsen sowie Mieten und Pachten und sonstige laufende Ausgaben (Betriebskosten , etc.) im Vergleich zum Vorjahr im Zeitverlauf ab 2002? Bitte dabei die Gemeinden so zusammenfassen, als ob diese bereits schon 2002 fusioniert wären. Eine gemeindliche Neugliederung ist im Regelfall nicht ohne zusätzliche Kosten realisierbar. Die durch eine Gebietsänderung entstehenden - insbesondere investiven - Kosten resultieren im Wesentlichen aus der Zusammenführung und Vernetzung der einzelnen Verwaltungen im Hinblick auf die Einbringung in eine neue, optimierte Verwaltungsstruktur sowie aus einem erhöhten Bedarf zur Anpassung und Verbesserung der örtlich gegebenen Infrastruktur, um eine harmo- 5 nische und gleichmäßige Entwicklung aller Ortsteile zu fördern. Nach den der Landesregierung vorliegenden Angaben war die Fusion der beiden Stadtverwaltungen Dessau und Roßlau (Elbe) zusätzlich mit der anteiligen Aufnahme von Personal des Landkreises Anhalt-Zerbst verbunden. Auch hierbei waren zunächst zusätzliche Kosten aufzufangen, ehe sich mit der Zeit Synergieeffekte einstellen konnten. Zudem ist anzumerken, dass mit der Aufgabe mehrerer Standorte, wie z. B. dem Bürogebäude am Wörlitzer Bahnhof in Dessau sowie dem Stadthaus II in Roßlau, durch die Verdichtung der Verwaltung Betriebskosten eingespart werden konnten. Nach den Angaben der Stadt Dessau-Roßlau kann mit Blick auf einzelne Kostenpositionen und Effekte aus der Fusion Folgendes ausgeführt werden: Personalentwicklung/Personalkosten Bereits vor dem Wirksamwerden der durch Gesetz normierten Neubildung der Stadt Dessau-Roßlau wurde durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Stadtverwaltungen Dessau und Roßlau (Elbe) und später auch aus Anhalt -Zerbst ein vorläufiger Stellenplan der künftigen Stadtverwaltung Dessau- Roßlau sowie eine konkrete Personaleinsatzplanung erarbeitet. Gleichzeitig wurde bereits ab dem Jahr 2005 bei jeder Neubesetzung einer vorhandenen Stelle in Dessau, wenn eine interne Besetzung nicht möglich war, der Einsatz von Personal aus Roßlau (Elbe) bzw. Anhalt-Zerbst geprüft. Dadurch wurde vermieden, dass freie Stellen extern besetzt wurden und gleichzeitig ein Personalüberhang durch die Fusion entsteht. Insgesamt wurden bis zum 30. Juni 2007 bereits 15 Mitarbeiter aus Roßlau (Elbe) und Anhalt-Zerbst auf freie Stellen in Dessau umgesetzt bzw. abgeordnet. Weitere 42 Mitarbeiter wurden als Nachbesetzung für vorhandene Stellen, die durch Altersteilzeit frei werden, eingeplant und die ursprünglichen Stellen als „künftig wegfallend“ gekennzeichnet. Insbesondere die mit der Aufnahme von Flüchtlingen verbundenen Aufgaben hatten ab 2015 allerdings höhere Personalausgaben zur Folge. Datenverarbeitung Entwicklung der Ausgabeansätze im Verwaltungshaushalt für die Datenverarbeitung : Rechnungsergebnis 2006 in EUR Rechnungsergebnis 2007 in EUR Rechnungsergebnis 2008 in EUR Softwarepflege Grupp. 59000 285.992,19 334.879,39 332.227,17 Hardwarepflege Grupp. 52000 180.085,97 208.574,53 242.298,87 Gesamt 466.078,16 543.453,92 574.526,04* (Quelle: Stadt Dessau-Roßlau) * Im Vergleich von 2006 zu 2008 ergibt sich eine Erhöhung der Kosten für Datenverarbeitung um rd. 108.448 EUR insgesamt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in das Jahresergebnis 2006 nur die Ergebnisse der Städte Dessau und Roßlau (Elbe) eingeflossen sind, nicht aber der Anteil von Anhalt-Zerbst, so dass ein direkter Vergleich zum Jahr 2006 nicht möglich ist. 6 Verwaltungskosten Die Auswirkungen der Fusion der ehemaligen Städte Dessau und Roßlau (Elbe) auf die Verwaltungskosten zeigt die folgende Übersicht anhand einiger Gruppierungen auf: Gruppierung Rechnungsergebnis 2006 in EUR (vor Fusion) Rechnungsergebnis 2007 in EUR (Fusion) Rechnungsergebnis 2008 in EUR (nach Fusion) 50/51 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen u. des sonst. unbewegl. Vermögens 5.719.185 4.604.193 4.490.994 52 Geräte, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände u. sonst. Gebrauchsgegenstände 663.455 692.133 638.645 53 Mieten und Pachten 994.030 570.288 245.094 54 Bewirtschaftung der Grundstücke, baulichen Anlagen usw. 9.328.327 8.277.633 9.200.557 55 Haltung von Fahrzeugen 232.390 237.827 295.529 56,57/63 Besondere Aufwendungen für Bedienstete , weitere Verwaltungsund Betriebsausgaben 4.700.669 4.434.110 3.497.814 64,65,66 Steuern, Geschäftsausgaben u. a. 4.038.980 4.216.786 4.348.657 Summe der Gruppierungen ohne Personalausgaben Grupp. 4 25.677.036 23.032.970 22.717.290 (Quelle: Stadt Dessau-Roßlau) Bei den Sachkosten ist eine deutliche Senkung beim baulichen Unterhalt, bei den besonderen Aufwendungen für Bedienstete sowie bei den Mieten und Pachten zu verzeichnen. Ergänzend zu den von der Stadt Dessau-Roßlau zur Verfügung gestellten Angaben und Daten wird auf die Angaben des Statistischen Landesamtes Sachsen- Anhalt in den Anlagen 2, 3 und 4 verwiesen. Nach alldem kann zusammenfassend festgestellt werden, dass trotz erhöhter einmaliger Aufwendungen im Rahmen des Vollzugs der Fusion der beiden Städte Dessau und Roßlau (Elbe) durch die Synergieeffekte bei den laufenden Aufwendungen erhebliche Einsparungen realisiert werden konnten und auch weiterhin können. 7 10. Wie veränderten sich vor und nach Durchführung der Gemeindegebietsreform Dessau-Roßlau der Personalbestand für die einzelnen Gemeinden ab 2002 und inwiefern hat sich die Relation von Bürgern zu Personal verändert ? Bitte dabei die Gemeinden so zusammenfassen, als ob diese bereits schon 2002 fusioniert wären. Eine Darstellung der erbetenen Angaben rückwirkend bis 2002 ist nicht möglich, da die erbetenen Daten nicht erfasst wurden. Die Entwicklung der Relation von Bürger zu Personal (Mitarbeiter der Verwaltung je 1000 Einwohner) ab dem 1. Juli 2007, dem Zeitpunkt, an dem die durch Gesetz gebildete neue Stadt Dessau-Roßlau existent wurde, ist wie folgt: Jahr Einwohnerzahl (Quelle: Komm. Statistikstelle) Beschäftigte in VBE Anteil MA je 1000 EW 01.07.2007 90.603 1.313,900 14,50 31.12.2007 90.001 1.308,456 14,53 31.12.2008 88.636 1.276,460 14,40 31.12.2009 87.696 1.239,045 14,13 31.12.2010 86.840 1.044,651 12,02 31.12.2011 85.785 1.032,750 12,03 31.12.2012 84.927 1.024,750 12,06 31.12.2013 83.915 1.012,270 12,06 31.12.2014 83.359 1.010,320 12,12 31.12.2015 83.304 1.122,535 13,47 31.12.2016 82.940 1.101,297 13,28 (Quelle: Stadt Dessau-Roßlau) Der Stellenaufwuchs im Jahr 2015 basiert auf den zusätzlichen Aufgaben durch die Aufnahme von Flüchtlingen sowie in erheblichem Umfang auf Förderprogrammen des Landes, wie zum Beispiel „Soziale Stadt“, „Lernen vor Ort“ und „Regionales Übergangsmanagement Sachsen-Anhalt“. 11. Bewertet die Landesregierung die Gemeindegebietsreform in Dessau- Roßlau als einen Erfolg? Die Bildung der Stadt Dessau-Roßlau erfolgte, wie in der Vorbemerkung der Landesregierung ausgeführt, im Rahmen der Kreisgebietsreform durch das Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 mit Wirkung zum 1. Juli 2007, insoweit vor Beginn der mit dem Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform vom 14. Februar 2008 eingeleiteten Gemeindegebietsreform. Ziel der Kreisgebietsneu-regelung war die Herstellung leistungsstarker und zukunftsfähiger Strukturen, die den Anforderungen an die kreisliche Ebene, auch bei rückläufigen Einwohnerzahlen, gerecht werden. Eingebunden wurde dabei auch die damalige Stadt Dessau als das dritte kreisfreie Oberzentrum des Lan- 8 des Sachsen-Anhalt, da die kreisfreien Städte verwaltungsmäßig der Kreisebene zuzurechnen sind. Die durch Kreisgebietsneuregelung erfolgte Neustrukturierung der Landkreise sowie die Bildung einer neuen kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau haben die damit verbundenen Erwartungen der Landesregierung bislang erfüllt.