Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1707 01.08.2017 Hinweis: Die Antwort wurde dem Fragestellenden mit der Maßgabe übermittelt, § 33 GSO LT zu beachten. Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 02.08.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Sarah Sauermann (fraktionslos) Vorfälle Stadt- und Rosenfest Bernburg Kleine Anfrage - KA 7/956 Vorbemerkung der Fragestellenden: Die Mitteldeutsche Zeitung berichtet am 21. Mai 2017 über verschiedene strafrechtlich relevante Vorfälle wie sexuelle Belästigungen und Körperverletzungsdelikte, die sich während des diesjährigen Stadt- und Rosenfestes in Bernburg zugetragen haben sollen.1 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung: Das 49. Stadt- und Rosenfest der Stadt Bernburg fand vom 18. bis 21. Mai 2017 statt. Der Kleinen Anfrage liegt die Presseberichterstattung aus der Mitteldeutschen Zeitung vom 21.05.2017 („Stadt- und Rosenfest: Mann schwer verletzt, Frau mit Elektroschocker attackiert“) zugrunde. Die Frage 1 („Wie viele Strafanzeigen wurden an dem Abend des Stadt- und Rosenfestes in Bernburg gestellt …“) ist daher dahingehend ausgelegt worden, dass nach 1 Siehe http://www.mz-web.de/bernburg/stadt--und-rosenfest-mann-schwer-verletzt--frau-mitelektroschocker -attackiert-26939584 (abgerufen am 13.06.2017) 2 denjenigen Strafanzeigen gefragt wird, die wegen der Vorfälle am Abend des 20. Mai 2017 erstattet wurden, und zwar unabhängig davon, wann die Anzeigeerstattung tatsächlich erfolgt ist. Die Beantwortung der Fragen 1 und 2 steht in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und dem verfassungsrechtlich verbürgten Informationsanspruch der Abgeordneten. Eine öffentliche Bekanntgabe von persönlichen Daten der hier Betroffenen im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage und deren anschließende Veröffentlichung würden deren allgemeine Persönlichkeitsrechte verletzen. Bei einem Beschuldigten handelt es sich um einen Heranwachsenden. Zwei geschädigte Zeuginnen sind 13 und 15 Jahre alt. Für die Beschuldigten gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung. Dieser Konflikt lässt sich in verfassungskonformer Weise nur dadurch auflösen, dass ein Teil der Antworten zu einzelnen Fragen in Nr. 1 und 2 der Kleinen Anfrage entsprechend des SÜG-LSA und der Verschlusssachenanweisung des Landes Sachsen -Anhalt als Verschlusssache eingestuft wird. Der andere Teil der Antworten, der keiner besonderen Schutzmaßnahmen bedarf, weil er keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulässt und somit auch nicht Persönlichkeitsrechte berühren kann, wird offen übermittelt und kann später veröffentlicht werden. Die über den veröffentlichungsfähigen Teil hinaus gehenden Antworten auf die Fragen 1 und 2 stehen als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD)“ eingestufte Antworten der Landesregierung den Abgeordneten des Landtages nach den Regeln der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung . Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit Rechnung getragen. Zu der Frage nach der Anzahl und Art bereits begangener Straftaten der Tatverdächtigen bemerkt die Landesregierung, dass durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, ob und welche Straftaten begangen wurden. Ob Verurteilungen der Tatverdächtigen vorliegen, ergibt sich aus dem Bundeszentralregister. Im derzeitigen Verfahrensstand liegen dazu lediglich in einem Fall Angaben vor. 1. Wie viele Strafanzeigen wurden an dem Abend des Stadt- und Rosenfestes in Bernburg gestellt und wie viele Tatverdächtige konnten ermittelt werden? Bitte aufschlüsseln nach Ort, Uhrzeit, Beschreibung der Straftat, Anzahl der Tatverdächtigen und Opfer, Herkunft, Geschlecht und Alter der Tatverdächtigen und Opfer sowie Anzahl und Art bereits begangener Straftaten der Tatverdächtigen. Vom 18. bis 21. Mai 2017 fand das 49. Stadt- und Rosenfest in Bernburg statt. Über den gesamten Zeitraum der Veranstaltung wurden insgesamt 28 Strafanzeigen registriert , von denen acht einen direkten Bezug zur Veranstaltung hatten. Hiervon wiederum betreffen zwei Anzeigen Diebstahlshandlungen am Nachmittag des 21. Mai 2017 und waren nicht Gegenstand der Presseberichterstattung vom gleichen Tage, auf die in der Kleinen Anzeige Bezug genommen wird. 3 Zu den verbleibenden sechs angezeigten Strafanzeigen können folgende Angaben gemacht werden: Hinweis: Der als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Teil der Antwort der Landesregierung steht den Mitgliedern des Landtages gemäß der Geheimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. 1. Ort: Bernburg, Karlsplatz Uhrzeit ab 19:00 Uhr Beschreibung der Straftat: Sexueller Missbrauch 2. Ort: Bernburg, Karlsplatz Uhrzeit: 20:44 Uhr Beschreibung der Straftat: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 3. Ort: Bernburg, Lindenplatz Uhrzeit: 21:45 Uhr Beschreibung der Straftat: gefährliche Körperverletzung 4. Ort: Bernburg, Karlsplatz Uhrzeit: 22:55 Uhr Beschreibung der Straftat: gefährliche Körperverletzung 5. Ort: Bernburg, Karlspatz Uhrzeit: 23:45 Uhr Beschreibung der Straftat: gefährliche Körperverletzung 6. Ort: Bernburg, Stadtpark Uhrzeit: 23:30 Uhr Beschreibung der Straftat: Körperverletzung 2. Hat die zuständige Staatsanwaltschaft zu den oben genannten Straftaten Ermittlungsverfahren eingeleitet? Wenn nein, wie hat die Staatsanwaltschaft dies begründet? Wenn ja, wurden Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder Anklage erhoben? Bitte um Mitteilung des Datums der Einstellungen bzw. der Anklageerhebungen § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung verpflichtet die Staatsanwaltschaft, regelmäßig wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Ob dies in den vorbezeichneten Anzeigesachen der Fall ist, wird gegenwärtig geprüft. Hinweis: Der als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Teil der Antwort der Landesregierung steht den Mitgliedern des Landtages gemäß der Ge- 4 heimschutzordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. 3. Falls unter den Tätern auch Nichtdeutsche sein sollten, seit wann halten sich diese in Deutschland auf, wie ist deren aktueller Aufenthaltsstatus und wie wirken sich die Straftaten auf den Aufenthaltsstatus aus? Ein Beschuldigter ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 15. Dezember 2015 nach Deutschland ein. Sein am 21. April 2016 in der Außenstelle Halberstadt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellter Asylantrag wurde vom BAMF mit Bescheid vom 17. August 2016 abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid ist mittlerweile bestandskräftig. Der Ausländer ist daher, unabhängig von dem oben genannten Tatverdacht, vollziehbar ausreisepflichtig.