Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1708 01.08.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 02.08.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Carsharing in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/959 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Welcher Änderungsbedarf an Landesgesetzen ergibt sich aufgrund des „Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharings (Carsharinggesetz - CsgG)? Aufgrund der Regelungen des Carsharinggesetzes ergibt sich derzeit kein Änderungsbedarf an Landesgesetzen. 2. Welche Fördermöglichkeiten zur Erhöhung des Carsharing-Anteils am Verkehrsaufkommen sind der Landesregierung bekannt? Neben den gesetzlichen Regelungen sieht die finanzielle Förderung des Carsharing wie folgt aus: Förderung der Beschaffung von Elektro-Carsharing-Fahrzeugen und Förderung von Ladeinfrastruktur zur Förderung des Elektro-Carsharing. Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur als flankierende Maßnahmen von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf dem Gebiet der Elektromobilität in Sachsen-Anhalt, kurz „Grün Mobil Richtlinie“ vom 16.11.2015, sind noch bis zum 31.12.2017 gültig. Förderfähig sind Elektrofahrzeuge und Ladepunkte im Rahmen von Elektromobilitätsprojekten. Antragsberechtigt sind private und öffentliche Unternehmen , sonstige juristische Personen und rechtlich selbständige gemeinnützige ex- 2 terne Forschungseinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen-Anhalt, die nicht Teil einer Hochschule sind. Ein weiteres Förderprogramm der Landesregierung sind die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Forschung, Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme“ (IVS-Richtlinien). Die IVS-Richtlinien stehen im Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 31.12.2023 zur Verfügung und ermöglichen unter anderem die Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, sofern diese dazu beiträgt, Elektromobilität in das Mobilitätssystem zu integrieren. Antragsberechtigt sind Landkreise, kreisfreie Städte, Verbandsgemeinden und Gemeinden in Sachsen- Anhalt. Die IVS-Grundsätze vom 30.01.2017 regeln u. a. die Förderfähigkeit der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge für Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt, der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt sowie die der Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH. Elektromobilität in das Mobilitätssystem mit zu integrieren zeichnet sich beim Elektro- Carsharing an Schnittstellen zum Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ab. Als Kooperationspartner können auch Carsharing-Betreiber von den IVS-Richtlinien profitieren , beispielsweise indem eine Gemeinde die Ladeinfrastruktur beschafft und aufbaut und diese durch Carsharing-Betreiber mit genutzt werden kann. Außerdem ist auf die „Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ vom 13.02.2017 von der Bundesregierung hinzuweisen. Über die Richtlinien kann ebenfalls Ladeinfrastruktur gefördert werden. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Des Weiteren fördert die Landesregierung das Carsharing mit dem Vorhaben „intermodales E-Mobilitätsportal Sachsen-Anhalt“ (Mobilitätsportal). Das durch die NASA GmbH aufzubauende und zu betreibende Mobilitätsportal wird unter anderem Informationen zu den im Land verfügbaren Carsharing-Angeboten beinhalten und somit zu einer besseren Wahrnehmung und verstärkten Nutzung des Carsharings beitragen . Durch die Verknüpfung der integrierten ÖPNV-Daten mit den Angeboten des Fernverkehrs (Bahn, Fernbus, Flug) werden vollständige inter- und multimodale Auskünfte möglich, die auch „Smart Mobility“-Lösungen (z. B. mit Car-Sharing oder Bike- Sharing) unterstützen können. a. Wie bewertet die Landesregierung diese Möglichkeiten? Die Landesregierung begrüßt das Carsharinggesetz und ermuntert die Landkreise und Gemeinden, dieses zur Förderung des Carsharing zu nutzen. Im Hinblick auf die finanzielle Förderung des Carsharing schätzt die Landesregierung die vorhandenen Instrumente als hinreichend ein. b. Welche dieser Fördermöglichkeiten hat die Landesregierung bereits umgesetzt ? Die „Grün Mobil Richtlinie“ ist seit dem 16.11.2015 in Kraft und bis zum 31.12.2017 verfügbar (s. Frage 1). 3 Basierend auf der „Grün Mobil Richtlinie“ haben die Stadtwerke Halle GmbH (SWH) im Forschungsprojekt „Elektromobilität Mitteldeutschland - Grüne Mobilitätskette“ zehn Elektrofahrzeuge und 17 Ladesäulen beschafft. Die IVS-Richtlinien sind seit dem 01.02.2017 in Kraft und bis zum 31.12.2023 verfügbar . Das Mobilitätsportal befindet sich derzeit im Aufbau und wird voraussichtlich im Jahr 2018 öffentlich verfügbar sein. c. Welche dieser Fördermöglichkeiten plant die Landesregierung umzusetzen ? Die Landesregierung wird die bestehenden Förderinstrumente auswerten und plant derzeit keine weiteren Fördermöglichkeiten. 3. Wie bewertet die Landesregierung das Potential von Carsharing zur Minderung des Parkdrucks, insbesondere im öffentlichen Parkraum? Die Landesregierung sieht im Carsharing eine Möglichkeit, den Parkdruck im öffentlichen Raum zu reduzieren. Eine neue Studie des Bundesverbands CarSharing e. V. zeigt, dass sich durch ein Carsharing-Fahrzeug in den untersuchten Stadtquartieren zwischen acht und 20 private Pkw ersetzen lassen. Ausgehend von diesem Substitutionspotenzial und unter Anwendung des Carsharing-Gesetzes sollte Carsharing insbesondere in städtischen Räumen mit sehr hohem Parkdruck vorangetrieben werden, um die verkehrs- und umweltentlastenden Wirkungen auszuschöpfen. Hierbei sind flankierend Ansätze zu konzipieren und zu realisieren, die dem potenziellen Carsharing-Nutzer eine gleichwertige Mobilität ohne eigenen Pkw aufzeigt. Außerdem sollten nicht mehr benötigte öffentliche Stellplätze anderweitig genutzt werden (Radabstellanlagen, Grünflächen, Fußgängerbereiche, etc.). Die Potenziale für die Einführung von Carsharing-Modellen im ländlichen Raum sind aufgrund der geringen Bevölkerungsdichte, des fehlenden Parkplatzdrucks und der geringeren Eignung des ländlichen ÖPNV-Angebots als Hauptverkehrsangebot als vergleichsweise gering einzuschätzen. Diese Einschätzung gilt insbesondere für gewerbliche Carsharing-Angebote, bei denen die Carsharing-Fahrzeuge vom Betreiber zur Verfügung gestellt werden. Eine größere Tragfähigkeit hingegen wird bei Modellen des privaten Carsharings, des bürgerschaftlichen Engagements und der Nachbarschaftshilfe gesehen. 4. Wie bewertet die Landesregierung das Potential von Carsharing zur Verminderung des Stauaufkommens? Die Landesregierung sieht im Carsharing vor allem ein Potenzial zur Minderung des Parkdrucks im öffentlichen Raum (s. Frage 3). 4 Aufgrund der durchschnittlich sehr geringen Nutzungsdauer privater Pkw im Tagesverlauf werden die Entlastungswirkungen auf das Verkehrsaufkommen und somit die Potenziale zur Minderung der Staulängen als eher gering eingeschätzt. 5. Wie schätzt die Landesregierung die Entwicklung des Carsharing-Marktes ein? Die Landesregierung befürwortet und unterstützt die Erprobung und Einführung neuer Mobilitätskonzepte, die auf eine Reduzierung der verkehrsbedingten Luftschadstoff - und Lärmimmissionen abzielen, ausdrücklich. In diesem Zusammenhang werden Ansätze zur gemeinschaftlichen Nutzung von Verkehrsinfrastrukturen im Allgemeinen und zu Carsharing im Speziellen als ein Weg zur Entwicklung nachhaltiger Lebens- und Mobilitätsformen angesehen. Dies gilt insbesondere für hochverdichtete, urbane Räume, in denen eine Vielzahl von Verkehrsmitteln in unmittelbarer Nähe zueinander verfügbar sind und deren jeweiligen Vorteile in zunehmendem Maße durch den Nutzer zu multimodalen Wegeketten kombiniert werden. Insofern stellt Carsharing, einen wichtigen Teil künftiger Mobilitätsangebote in Städten dar, die einen Verzicht auf einen eigenen Pkw ermöglichen , ohne dabei die Mobilität des Nutzers einzuschränken. Die Landesregierung beobachtet in der Bundesrepublik Deutschland eine sehr dynamische Entwicklung des Carsharing-Marktes. Dies betrifft sowohl die Anzahl der Carsharing-Stationen, der Carsharing-Fahrzeuge als auch der Carsharing-Nutzer. Nach Berechnungen der landeseigenen NASA GmbH betrug der Zuwachs an Carsharing -Fahrzeugen im Zeitraum von 2012 bis 2017 jährlich rund 21 Prozent. Im gleichen Zeitraum stiegen die Nutzerzahlen jährlich um rund 37 Prozent. 6. Welche Entwicklung erwartet die Landesregierung, sobald die Möglichkeit der Ausweisung von Carsharing-Stationen durch die Kommunen rechtssicher und einheitlich etabliert sind? Die Landesregierung erwartet, dass die Anzahl der Carsharing-Stationen und in Folge dessen auch die Anzahl der Carsharing-Fahrzeuge zunimmt. Durch die Nutzung geeigneter Stellflächen für stationsbasierte Carsharing-Fahrzeuge werden auch die Chancen für neue Mobilitätsformen wie insbesondere das Carsharing erhöht. Des Weiteren geht die Landesregierung davon aus, dass mit dem Carsharing-Gesetz die Investitionssicherheit für Carsharing-Betreiber bzw. Ladeinfrastruktur-Betreiber verbessert und insbesondere das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes eine Aufwertung erfahren und sich stärker verbreiten wird. 7. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, selbst Carsharing zu nutzen ? Gemäß der Richtlinien über die Haltung und Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen des Landes Sachsen-Anhalt (Kraftfahrzeugrichtlinien - Kfz - R, MBl. LSA. 2014, 127, in der Fassung vom 02.09.2015) dürfen Dienstkraftfahrzeuge nur beschafft werden, 5 wenn der Bedarf nicht durch bei anderen Dienststellen frei werdende Dienstkraftfahrzeuge abgedeckt werden kann und der Dienstreiseverkehr nicht auf andere Weise, insbesondere durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Mietfahrzeuge, wirtschaftlicher durchgeführt werden kann. Die Nutzung des Carsharings in Form eines Mietfahrzeuges ist mit dieser Regelung möglich, sofern es sich um das wirtschaftlichste Angebot handelt.