Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/171 14.07.2016 (Ausgegeben am 15.07.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wenzel Schmidt (AfD) Kinderehen in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/54 Vorbemerkung des Fragestellenden: In Deutschland beginnt die Ehefähigkeit nach § 1303 BGB in der Regel mit der Volljährigkeit . In Ausnahmefällen ist eine Ehe nach der Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Die hohen gesetzlichen Hürden stellen ein wirksames Instrument zum Schutze von Kindern vor Zwang und Missbrauch dar. Nach Angaben der Hilfsorganisation SOS-Kinderdörfer sind Minderjährige derzeit an über 51 Prozent aller syrischen Eheschließungen beteiligt. Besonders in Flüchtlingscamps hätten Zwangsehen stark zugenommen. Bundesweit werden im Zuge der Masseneinwanderung vermehrt Fälle sogenannter Kinderehen öffentlich, sodass von einer Zunahme dieser in Sachsen-Anhalt auszugehen ist. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Wie viele Ehen, bei denen mindestens ein Ehepartner minderjährig ist, gibt es gegenwärtig in Sachsen-Anhalt? Bitte nach Alter und Herkunft aufschlüsseln . Aussagen zu dieser Frage sind nicht möglich, da eine diesbezügliche Statistik nicht geführt wird. Eine aktuelle Umfrage des Landesjugendamtes bei den Jugendämtern ergab, dass zum Stand 20.06.2016 insgesamt 30 Flüchtlings-Ehepaare bekannt waren , bei denen mindestens eine Partnerin oder ein Partner minderjährig ist. Eine Aufschlüsselung nach Herkunft und Alter gibt es nicht. 2 2. Wie viele Ehen, bei denen mindestens ein Ehepartner minderjährig ist, wurden in den letzten fünf Jahren in Sachsen-Anhalt geschlossen? Bitte nach Alter und Herkunft aufschlüsseln. In Sachsen-Anhalt schlossen in den Jahren 2010 bis 2014 insgesamt 157 Minderjährige , bei denen das Familiengericht von der Voraussetzung der Volljährigkeit befreit hat, die Ehe. Alter und Herkunft der minderjährigen Eheschließenden werden von den Standesämtern nicht gesondert statistisch erfasst. Angaben für das Jahr 2015 liegen noch nicht vor. 3. Sind im Ausland geschlossene Ehen mit mindestens einem minderjährigen Ehepartner in Deutschland bestandskräftig? Für im Ausland geschlossene Ehen gilt nach Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), dass die Voraussetzungen der Eheschließung dem Recht des Staates unterliegen, dem die Verlobten angehören. Dies hat zur Folge , dass die nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen mit Minderjährigen in Deutschland grundsätzlich wirksam sind. Ausnahmen macht die Rechtsprechung lediglich in den Fällen, in denen ein Verstoß gegen den ordre-public-Grundsatz des Art. 6 EGBGB vorliegt, als das ausländische Recht mit grundlegenden Prinzipien des deutschen Rechts nicht übereinstimmt. 4. Werden minderjährige Ehepartner gemeinsam mit ihrem Ehepartner untergebracht , wenn es sich bei ihnen um Asylbewerber handelt. Neuankommende Asylsuchende werden im Rahmen der Aufnahme und Registrierung hinsichtlich ihres Alters erfasst. Soweit es sich um allein reisende oder verheiratete Minderjährige handelt, wird das örtlich zuständige Jugendamt informiert. Das Jugendamt entscheidet bei verheirateten Minderjährigen, ob sie in Obhut genommen werden oder bei der Ehepartnerin/dem Ehepartner und damit in der Erstaufnahmeeinrichtung verbleiben, sodass sie gemeinsam mit der Ehepartnerin/dem Ehepartner untergebracht werden können. Es handelt sich somit um eine Prüfung und Entscheidung des Einzelfalls. 5. Was unternimmt die Landesregierung, um Kinderrechte minderjähriger Ehepartner im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention zu gewährleisten? Alle Minderjährigen in Sachsen-Anhalt unterliegen dem Kinder- und Jugendschutz, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Insofern stellt die Gewährleistung aller Kinder- und Kinderschutzrechte - auch derjenigen, die in der UN-Kinderrechtskonvention genannt sind - in Bezug auf minderjährige Ehepartner keine anderen Anforderungen an die Landesregierung als in Bezug auf unverheiratete Kinder und Jugendliche.