Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1717 08.08.2017 (Ausgegeben am 08.08.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kerstin Eisenreich (DIE LINKE) Fehler bei der Kostenermittlung von Benutzungsgebühren Kleine Anfrage - KA 7/962 Vorbemerkung der Fragestellenden: Nach § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) erheben Landkreise und Gemeinden als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erforderlichen Benutzungsgebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. In Abs. 2b des zuvor genannten Paragrafen ist Folgendes bestimmt: „Die Kostenermittlung kann für einen Kalkulationszeitraum erfolgen , der drei Jahre nicht übersteigen soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre ausgeglichen werden.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Welche Gründe können es rechtfertigen, dass gegen die Vorschrift verstoßen wird, dass Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren auszugleichen sind? Keine. 2. Kann derzeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass gegen die Vorschrift verstoßen wurde oder wird, dass Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren auszugleichen sind? Nein. Gleichwohl geht die Landesregierung grundsätzlich davon aus, dass die kommunalen Aufgabenträger die gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der ihnen 2 verfassungsrechtlich durch Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz und Artikel 87 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt gewährten Selbstverwaltungsgarantie pflicht- und ordnungsgemäß erfüllen. Ungeachtet dessen stehen den Gebührenschuldnerinnen und -schuldnern zur Wahrung ihrer Rechte umfangreiche gesetzliche Regelungen, insbesondere nach der Verwaltungsgerichtsordnung, zur Verfügung. 3. Wenn Frage 2 mit „nein“ beantwortet wird: a) Welche Fälle sind der Landesregierung aus welchen Landkreisen und Gemeinden bekannt? Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt. b) In welcher Höhe wurden jeweils wo die Zahlerinnen und Zahler von Benutzungsgebühren geschädigt? Auf die Antwort auf Frage 3a) wird verwiesen.