Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1719 08.08.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 08.08.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Verzinsung nach Abgabenordnung Kleine Anfrage - KA 7/979 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung der Landesregierung: Gemäß § 233a Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung können Nachzahlungs- und Erstattungszinsen bei den folgenden Steuerarten entstehen: - Einkommensteuer, - Umsatzsteuer, - Körperschaftsteuer, - Vermögensteuer, - Gewerbesteuer. Eine Vermögensteuer wurde in Sachsen-Anhalt nicht erhoben, so dass es hierzu auch keine Zinsfestsetzungen gibt. Hinsichtlich der Zinsfestsetzungen zur Gewerbesteuer liegen der Landesregierung keine Zahlen vor, da für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer (einschließlich der Zinsen hierauf) die jeweiligen Kommunen zuständig sind und ihnen auch das kassenmäßige Aufkommen allein zusteht (Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz). Die erfragten jährlichen Zinsbeträge werden daher im Folgenden aufgeschlüsselt nach den Steuerarten Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer dargestellt . 2 1. In welcher Höhe entstanden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Zinsen aus § 233a Abgabenordnung auf Steuernachforderungen? Bitte getrennt nach Steuerart und Jahren aufschlüsseln. Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung auf Steuernachforderungen wurden in den Jahren 2014 bis 2016 in folgender Höhe festgesetzt: Festgesetzte Nachzahlungszinsen 2014 2015 2016 zur Einkommensteuer 10.797.723 € 11.111.668 € 10.523.782 € zur Umsatzsteuer 9.782.968 € 7.281.951 € 16.901.920 € zur Körperschaftsteuer 5.653.363 € 41.778.817 € 5.275.254 € 2. In welcher Höhe entstanden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Zinsen auf Steuererstattungen? Bitte getrennt nach Steuerart und Jahren aufschlüsseln . Erstattungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung auf Steuererstattungen wurden in den Jahren 2014 bis 2016 in folgender Höhe festgesetzt: Festgesetzte Erstattungszinsen 2014 2015 2016 zur Einkommensteuer 6.094.241 € 5.282.043 € 5.006.183 € zur Umsatzsteuer 3.253.773 € 3.146.157 € 5.465.597 € zur Körperschaftsteuer 2.833.915 € 4.244.713 € 2.599.623 € 3. In welcher Höhe wurden die unter 1. erfragten Zinsen tatsächlich vereinnahmt und in welcher Höhe wurden Zinsen aus § 233a Abgabenordnung nach § 227 Abgabenordnung erlassen bzw. auf ihre Beitreibung nach § 261 Abgabenordnung verzichtet? In welcher Höhe bestehen derzeit Einnahmereste aus Zinsforderungen nach § 233a Abgabenordnung? Um Angabe wird für die Jahre 2014, 2015 und 2016 getrennt nach Jahren und Steuerarten gebeten. In welcher Höhe die in den Jahren 2014, 2015 und 2016 festgesetzten Nachzahlungszinsen (Frage 1) tatsächlich (ggf. jahresübergreifend) vereinnahmt wurden, nach § 227 Abgabenordnung erlassen wurden bzw. nach § 261 Abgabenordnung die Beitreibung dieser Nachzahlungszinsen erfolglos war (sog. Niederschlagung ), kann mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden. Eine derartige maschinelle Auswertung ist nicht möglich. Erforderlich wäre es daher, jeden Einzelfall, in dem Nachzahlungszinsen in den Jahren 2014 bis 2016 festgesetzt wurden, personell zu überprüfen und festzustellen, ob und zu welchem Zeitpunkt die festgesetzte Zinszahlung - unter Berücksichtigung von Fälligkeiten und ggf. gewährter Stundung, Ratenzahlung, Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsaufschub - jeweils kassenwirksam vereinnahmt, erlassen bzw. niedergeschlagen wurde. 3 Die Ermittlung zu Frage 1 hat ergeben, dass in den Jahren 2014 bis 2016 Nachzahlungszinsen auf rund 87.000 Konten festgesetzt wurden. In 87.000 Fällen müssten somit personell Erhebungsabfragen durchgeführt und die Ergebnisse festgehalten werden. Aus den vorgenannten Gründen kann eine Zuordnung der vereinnahmten, erlassenen und niedergeschlagenen Nachzahlungszinsen zu den in den Jahren 2014, 2015 und 2016 festgesetzten Nachzahlungszinsen (Frage 1) nicht erfolgen. In den nachfolgenden Tabellen ist jeweils die absolute Höhe der innerhalb eines bestimmten Kalenderjahres (hier in den Jahren 2014, 2015 und 2016) vereinnahmten , erlassenen bzw. niedergeschlagenen Nachzahlungszinsen angegeben . In den Jahren 2014 bis 2016 wurden Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung in folgender Höhe vereinnahmt; die vereinnahmten Beträge können dabei auch aus Zinsfestsetzungen der Vorjahre resultieren: Aufkommen der Nachzahlungszinsen 2014 2015 2016 zur Einkommensteuer 9.640.151 € 9.843.363 € 7.780.603 € zur Umsatzsteuer 7.535.995 € 6.616.563 € 10.081.074 € zur Körperschaftsteuer 4.746.089 € 17.548.472 € 26.783.771 € In folgender Höhe wurden in den Jahren 2014 bis 2016 Nachzahlungszinsen (§ 233a Abgabenordnung) aus Billigkeitsgründen nach § 227 Abgabenordnung erlassen bzw. im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht erhoben; die Beträge können dabei auch aus Zinsfestsetzungen der Vorjahre resultieren und/oder zuvor bereits nach § 261 Abgabenordnung niedergeschlagen worden sein. In den Insolvenzfällen sind Beträge enthalten, auf die im Rahmen von außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen verzichtet wurde, auf die in Insolvenzplanverfahren verzichtet wurde oder die kraft Gesetzes (§§ 268 ff Insolvenzordnung) der Restschuldbefreiung unterfallen sind. Erlass von Nachzahlungszinsen 2014 2015 2016 zur Einkommen - steuer nach § 227 Abgabenordnung 163.800 € 299.503 € 188.654 € in Insolvenzfällen 1.347.831 € 1.188.977 € 1.107.694 € zur Umsatzsteu - er nach § 227 Abgabenordnung 281.515 € 65.005 € 224.095 € in Insolvenzfällen 590.219 € 681.133 € 537.024 € zur Körperschaft schaftsteuer nach § 227 Abgabenordnung 125.351 € 32.961 € 49.405 € in Insolvenzfällen 1.348 € 1.140 € 0 € 4 In folgender Höhe war in den Jahren 2014 bis 2016 die Beitreibung von Nachzahlungszinsen (§ 233a Abgabenordnung) erfolglos, so dass diese nach § 261 Abgabenordnung niedergeschlagen werden mussten. Die niedergeschlagenen Beträge können dabei auch aus Zinsfestsetzungen der Vorjahre resultieren: Niederschlagung von Nachzahlungszinsen 2014 2015 2016 zur Einkommensteuer (davon nach Insolvenzeröffnung ) 2.685.556 € (1.151.263 €) 1.777.933 € (685.389 €) 1.516.443 € (529.067 €) zur Umsatzsteuer (davon nach Insolvenzeröffnung ) 2.552.562 € (1.273.569 €) 3.270.450 € (2.380.824 €) 3.889.323 € (2.890.761 €) zur Körperschaftsteuer (davon nach Insolvenzeröffnung ) 452.781 € (314.294 €) 683.369 € (434.726 €) 546.409 € (372.069 €) Haushälterische Einnahmereste als Differenz zwischen den (Plan)Soll-Einnahmen und den Ist-Einnahmen eines Haushaltsjahres werden im Landeshaushalt weder für Steuern noch für Zinsforderungen ausgewiesen. 4. In welcher Höhe entstanden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Zinsen aus § 234 Abgabenordnung für gewährte Stundungen? Bitte nach Kalenderjahren aufschlüsseln. Stundungszinsen (§ 234 Abgabenordnung) werden nicht in einer gesonderten Haushaltsposition ausgewiesen, sondern sind in der Position der jeweiligen Steuerart enthalten, zu der sie entstehen bzw. entstanden sind. Nur über das Aufkommen der Zinsen nach § 233a Abgabenordnung liegen gesonderte Zahlen vor, da hierzu eine bundesweite Statistikmeldung vereinbart wurde, deren maschinelle Ermittlung deshalb möglich ist, weil die Zinsen nach § 233a Abgabenordnung - anders als die übrigen Zinsarten - mit dem Veranlagungszeitraum erfasst werden. Gesonderte statistische Aufzeichnungen über festgesetzte Stundungszinsen nach § 234 AO werden hingegen nicht geführt. Eine automatisierte Abfrage ist nicht möglich. Die personelle Auswertung der Stundungsakten würde einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. Eine Darstellung der Stundungszinsen nach Kalenderjahren ist daher nicht möglich. 5. In welcher Höhe entstanden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Zinsen aus § 235 Abgabenordnung auf hinterzogene Steuern? Bitte nach Kalenderjahren und Steuerarten aufschlüsseln. Hinterziehungszinsen (§ 235 Abgabenordnung) werden nicht in einer gesonderten Haushaltsposition ausgewiesen, sondern sind in der Position der jeweiligen Steuerart enthalten, zu der sie entstehen bzw. entstanden sind. 5 Nur über das Aufkommen der Zinsen nach § 233a Abgabenordnung liegen gesonderte Zahlen vor, da hierzu eine bundesweite Statistikmeldung vereinbart wurde, deren maschinelle Ermittlung deshalb möglich ist, weil die Zinsen nach § 233a Abgabenordnung - anders als die übrigen Zinsarten - mit dem Veranlagungszeitraum erfasst werden. Gesonderte statistische Aufzeichnungen über die Höhe der festgesetzten Hinterziehungszinsen nach § 235 AO werden hingegen nicht geführt. Eine automatisierte Abfrage ist nicht möglich. Der personelle Aufwand, der damit verbunden wäre, aus der Gesamtheit aller Zinsfestsetzungen für die Jahre 2014 bis 2016 die Fälle mit Hinterziehungszinsen herauszufiltern, wäre unverhältnismäßig. Eine Darstellung der Hinterziehungszinsen nach Kalenderjahren und Steuerarten ist daher nicht möglich.