Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1723 09.08.2017 (Ausgegeben am 09.08.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in Sachsen-Anhalt II (Finanzierung ) Kleine Anfrage - KA 7/969 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung: Für ein Inkrafttreten des Pflegeberufereformgesetzes müssen mehrere Voraussetzungen gegeben sein, so u. a. zunächst die Zustimmung des Bundesrates. Diese wurde am 07. Juli 2017 erteilt und damit zeitlich nach Eingang der Kleinen Anfrage vom 05. Juli 2017 bei der Landesregierung. Die Veröffentlichung des Gesetzes erfolgte am 24. Juli 2017. Die Landesregierung muss nunmehr Festlegungen zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (= Art. 1 des Pflegeberufereformgesetzes) treffen, die verschiedener Klärungen und Abstimmungen bedürfen. Dies betrifft auch Zuständigkeiten innerhalb der Landesregierung, da wenigstens drei Ministerien betroffen sind (Ministerium für Bildung , Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung sowie Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können die Fragen daher nur eingeschränkt beantwortet werden. 1. Gemäß § 29 PflBG sollen die Pflegeschulen für den sogenannten Finanzierungszeitraum ein Ausbildungsbudget erhalten. Wer erhält dieses im Falle der öffentlichen Pflegeschulen? Wer wird ab dem 1. Januar 2020 Träger der öffentlichen Pflegeschulen sowie Arbeitgeber deren Lehrkräfte sein? Festlegungen zu dieser Fragestellung werden erst zu gegebener Zeit getroffen. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 2 2. Ab dem 1. Januar 2020 darf für den Besuch einer öffentlichen oder freien Schule kein Schulgeld mehr erhoben werden. Beabsichtigt die Landesregierung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 eine finanzielle Kompensation für Träger von (Alten-) Pflegeschulen über die herkömmlich gewährte Finanzhilfe hinaus, wenn diese zuvor schon auf die Erhebung von Schulgeld verzichten? a. Falls ja, ab wann und in welcher Höhe? b. Falls nein, warum nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Landesregierung eine für die Absolventen kostenfreie Pflegeausbildung als wichtiges Ziel formuliert hat? Im Doppelhaushalt 2017/2018 des Landes sind zur finanziellen Kompensation für Träger von Altenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten des Pflegeberufereformgesetzes auf freiwilliger Basis auf Schulgeld verzichten, keine Haushaltsmittel eingestellt. Die kostenfreie Ausbildung ist weiterhin ein wichtiges Anliegen der Landesregierung - nicht zuletzt, um die Attraktivität des Pflegeberufes zu erhöhen. Hierfür ist jedoch die Einführung eines Umlageverfahrens in Sachsen-Anhalt erforderlich, dessen rechtliche Grundlagen erst mit dem Pflegeberufereformgesetz geschaffen wurden. 3. Was gilt bezüglich einer möglichen Schulgelderhebung durch Träger freier Pflegeschulen für Ausbildungen, die zwar vor dem 1. Januar 2020 begonnen haben, aber erst danach enden? 4. Gemäß § 26 Absatz 2 PflBG sollen künftig die sogenannten Ausgleichsfonds auf Landesebene organisiert und verwaltet werden. Wie soll diese Vorgabe konkret in Sachsen-Anhalt umgesetzt werden? 5. Gemäß § 26 Abs. 4 PflBG soll die zuständige Stelle im Land den Finanzierungsbedarf nach § 32 PflBG ermitteln und die Ausgleichszuweisungen u. a. an die Träger der Pflegeschulen auszahlen. a. Wo wird künftig in Sachsen-Anhalt die o. g. zuständige Stelle angesiedelt sein (unter Berücksichtigung des den Ländern nach § 26 Abs. 6 PflBG eingeräumten Spielraums)? b. Nach welchem Verfahren wird die zuständige Stelle u. a. den konkreten Finanzierungsbedarf der Pflegeschulen ermitteln? c. Sind bezüglich der Höhe des Finanzierungsbedarfs Differenzierungen zwischen öffentlichen und freien Pflegeschulen geplant und wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage? 6. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 PflBG sind die Investitionskosten der Pflegeschulen nicht als Ausbildungskosten erstattungsfähig. Plant die Landesregierung auf Landesebene eine entsprechende Kompensation dieser Kosten zugunsten der Pflegeschulen? Falls nein, wer soll künftig angesichts des vorgesehenen Schulgeldverbots die Investitionskosten der freien Pflegeschulen tragen ? 3 7. Das Ausbildungsbudget der Pflegeschulen soll gemäß § 29 Abs. 5 PflBG entweder als Pauschalbudget oder als Individualbudget erfolgen. Welche Variante bevorzugt die Landesregierung? 8. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG soll eine Vereinbarung der Pauschalen zu den Ausbildungskosten der Pflegeschulen durch verschiedene Institutionen, u. a. auch durch die Interessenvertretungen der öffentlichen und privaten Pflegeschulen auf Landesebene, getroffen werden. a. Wer kommt aus der Sicht der Landesregierung als derartige Interessenvertretungen der Pflegeschulen jeweils in Betracht? b. Falls mehrere Interessenvertretungen in Betracht kommen sollten, welche werden dann an den Verhandlungen zu den Ausbildungskosten beteiligt? Festlegungen und Entscheidungen im Zuge der Umsetzung des Pflegeberufegesetzes zu den Themenbereichen Ausgleichsfonds, zuständige Stelle/Finanzierungsbedarf , Investitionskosten, Ausbildungsbudget und Interessenvertretungen sowie zu entsprechenden Verwaltungsverfahren sind erst noch zu treffen. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. c. Bis wann soll aus der Sicht der Landesregierung die erste Vereinbarung zu den künftigen Ausbildungskosten der Pflegeschulen spätestens getroffen werden? Gemäß § 30 Abs. 2 PflBG sind Vereinbarungen über Pauschalbudgets bis zum 30. April des Vorjahres des Finanzierungszeitraumes abzuschließen. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen. Gemäß § 31 Abs. 2 PflBG sind im Rahmen von Individualbudgets die Verhandlungen „zügig“ zu führen. Kommt eine Vereinbarung über ein Ausbildungsbudget für den Finanzierungszeitraum nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage von Verhandlungsunterlagen zustande, entscheidet auch hier auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen.