Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1724 09.08.2017 (Ausgegeben am 09.08.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) in Sachsen-Anhalt III (Rahmenbedingungen der Ausbildung und sonstige Fragen) Kleine Anfrage - KA 7/970 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung: Für ein Inkrafttreten des Pflegeberufereformgesetzes müssen mehrere Voraussetzungen gegeben sein, so u. a. zunächst die Zustimmung des Bundesrates. Diese wurde am 07. Juli 2017 erteilt und damit zeitlich nach Eingang der Kleinen Anfrage vom 05. Juli 2017 bei der Landesregierung. Die Veröffentlichung des Gesetzes erfolgte am 24. Juli 2017. Die Landesregierung muss nunmehr Festlegungen zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes (= Art. 1 des Pflegeberufereformgesetzes) treffen, die verschiedener Klärungen und Abstimmungen bedürfen. Dies betrifft auch Zuständigkeiten innerhalb der Landesregierung, da wenigstens drei Ministerien betroffen sind (Ministerium für Bildung , Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung sowie Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können die Fragen daher nur eingeschränkt beantwortet werden. 1. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 PflBG können die Länder unter Beachtung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen. Was plant diesbezüglich die Landesregierung? 2. Gemäß § 9 Abs. 3 PflBG können die Länder das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Pflegeschulen bestimmen und weitere Anforderungen festlegen. Was plant diesbezüglich die Landesregierung und bis wann sol- 2 len die entsprechenden Regelungen (insbesondere eventuelle zusätzliche Anforderungen) den Pflegeschulen bekannt gemacht werden? Entscheidungen hierzu werden zu gegebener Zeit getroffen. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 3. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PflBG müssen die Pflegeschulen fachlich und pädagogisch qualifizierte Lehrkräfte mit abgeschlossener pflegepädagogischer Hochschulausbildung im Unterricht einsetzen, wobei für 20 Ausbildungsplätze (also für 20 Pflegeschüler/innen) mindestens eine derartig qualifizierte hauptberufliche Lehrkraft (Vollzeitstelle) vorhanden sein muss. a. Wie viele Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung unterrichteten im Schuljahr 2016/2017 an den öffentlichen und freien Pflegeschulen in Sachsen-Anhalt? b. Wie viele Lehrkräfte mit entsprechenden Qualifikationen müssten aktuell an den öffentlichen und freien Pflegeschulen mindestens vorhanden sein, wenn die Vorgabe von § 9 Abs. 2 PflBG bereits für das Schuljahr 2016/2017 gelten würde? c. Welche Schritte plant die Landesregierung zur zukünftigen Gewinnung einer ausreichenden Zahl von entsprechend qualifizierten Lehrkräften? Das Nähere zu den Mindestanforderungen an Pflegeschulen können die Länder gemäß § 9 Absatz 3 PflBG selbst bestimmen. In Abhängigkeit von diesen Festlegungen , die zu gegebener Zeit getroffen werden, wird erst ermittelt werden können , wieviele Lehrkräfte bereits im Schuljahr 2016/2017 diese Mindestanforderungen erfüllten oder aktuell erfüllen müssten. Gleiches gilt für die Zukunft. Ergänzend wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. d. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 PflBG können die Länder für die Durchführung des theoretischen Unterrichts befristet bis zum 31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss. Was plant diesbezüglich die Landesregierung? Im Zusammenhang mit den Entscheidungen im Sinne der Fragen 3.a bis 3.c wird die Landesregierung auch diesen Aspekt beachten. e. Was gilt aus der Sicht der Landesregierung diesbezüglich für die Lehrkräfte , die ab dem 1. Januar 2020 im praktischen Unterricht eingesetzt werden müssen? Welche Anforderungen werden bisher an Lehrkräfte gestellt, die z. B. an den öffentlichen und freien Altenpflegeschulen im fachpraktischen Unterricht eingesetzt werden? Die Landesregierung hat hierzu noch keine Entscheidungen getroffen. Die Ausbildung der Lehrkräfte mit dem Lehramt an berufsbildenden Schulen für die Bereiche Gesundheit und Pflege erfolgt derzeit an Hochschulen und Universi- 3 täten. An der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg wird ein berufspädagogischer Masterstudiengang „Gesundheit und Pflege im Lehramt an berufsbildenden Schulen“ seit 2012 angeboten, an den sich das Referendariat anschließt. Nach dem neuen Pflegeberufegesetz sollen sowohl im theoretischen als auch im praktischen Unterricht fachlich und pädagogisch, insbesondere pflegepädagogisch qualifizierte Hochschulabsolvent(inn)en eingesetzt werden, wobei für den theoretischen Unterricht „Master- oder vergleichbares Niveau“ ergänzt ist. An den Altenpflegeschulen in Sachsen-Anhalt (öffentlich und Schulen in freier Trägerschaft) besteht derzeit schon die Anforderung, im theoretischen Unterricht Lehrkräfte mit einem berufspädagogischen Hochschulabschluss auf Masterniveau (oder Diplom-Medizinpädagogen) einzusetzen. Im berufspraktischen Unterricht ist es möglich, Bachelorabsolvent(inn)en, Fachkräfte mit einem dem Meisterabschluss vergleichbaren Abschluss, einzusetzen. Für Seiten- oder Quereinsteiger (auch Ärztinnen und Ärzte, die in den Schulen unterrichten) gibt es seit einigen Jahren am Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Kurse zur Berufspädagogik, die mit einem entsprechenden Zertifikat abschließen. 4. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PflBG können im Rahmen von Modellvorhaben Teile des theoretischen Unterrichts ab dem 1. Januar 2020 als Fernunterricht erteilt werden. Was plant die Landesregierung diesbezüglich? Entscheidungen hierzu werden zu gegebener Zeit getroffen. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 5. Gemäß § 30 Abs. 4 PflBG sollen die Pflegeschulen jeweils im Vorfeld der zuständigen Stelle ihre voraussichtlichen Schülerzahlen mitteilen und näher begründen. Die zuständige Stelle darf nach Prüfung nicht plausible Schülerzahlen zurückweisen. a. Wie schätzt die Landesregierung den mit der Begründung der Schülerzahlen verbundenen Aufwand ein? Der mit der Begründung der Schülerzahlen verbundene Aufwand bei den Schulen kann derzeit nicht eingeschätzt werden. Der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeberufereformgesetz ist der Erfüllungsaufwand zur Umsetzung des Gesetzes in den Ländern zu entnehmen. Danach wird bezogen auf die derzeitige Anzahl an Pflegeschulen in Sachsen-Anhalt für diese Einzelaufgabe bei der zuständigen Stelle ein Personalbedarf in Höhe von 0,27 Vollzeitäquivalenten eingeschätzt. b. In welcher Form soll diese Begründung erfolgen? Entscheidungen hierzu werden zu gegebener Zeit getroffen. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 6. Gemäß § 36 Abs. 5 PflBG werden die Landesregierungen dazu ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere u. a. zur Bestellung der Mitglieder einer Schiedsstelle und zu den Verfahrensgebühren zu bestimmen. a. Was plant die Landesregierung diesbezüglich bis wann? 4 b. Welche vier Interessenvertretungen der Pflegeschulen kommen aus der Sicht der Landesregierung für die Mitarbeit in den Schiedsstellen gemäß § 36 Abs. 3 PflBG in Betracht? c. Aus welchen Mitteln sollen die Vertreter der freien Pflegeschulen die anteiligen Kosten für die Schiedsstelle aufbringen und auf welche Kosten werden sich die Vertreter der freien Pflegeschulen diesbezüglich einzustellen haben (§ 36 Abs. 5 Satz 2 PflBG)? Entscheidungen hierzu werden zu gegebener Zeit getroffen. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen.