Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1733 11.08.2017 (Ausgegeben am 11.08.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Kultureller Hintergrund bei der Strafzumessung in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/981 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der bayerische Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback äußerte anlässlich der Einbringung eines Gesetzentwurfs des Freistaates Bayern zur Strafzumessung bei kulturellen und religiösen Prägungen in den Bundesrat im März 2017: „In letzter Zeit beobachten wir vermehrt, dass sich Angeklagte zum Beispiel bei Verfahren wegen sexueller und körperlicher Gewalt gegenüber ihren Ehefrauen vor unseren Gerichten auf ihren religiösen oder kulturellen Hintergrund berufen. Hier brauchen unsere Richterinnen und Richter klare Leitplanken und die lauten: Religiöse und kulturelle Prägungen des Täters, die in fundamentalem Widerspruch zu unserer Rechtsordnung stehen, dürfen kein Anlass für eine Strafmilderung sein!“1 (…) „Es muss künftig ganz klar sein: Wer etwa in kultureller oder religiöser Verblendung Genitalien einer jungen Frau verstümmelt oder sonst elementare Grund- oder Menschenrechte verletzt, darf nicht auf die Nachsicht unserer Rechtsgemeinschaft hoffen . Ihn muss die ganze Härte des Gesetzes treffen!“2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Gab oder gibt es eine Weisung, Richtlinie oder einen Erlass zur Berücksichtigung kultureller oder religiöser Hintergründe bei der Strafzumes- 1 Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz vom 09.03.2017 2 Ebd. 2 sung für die Justiz in Sachsen-Anhalt? Wenn nein, ist eine solche Regelung angedacht oder in Planung? Wenn ja: 1.1 Inwieweit wirken sich diese strafverschärfend oder -mildernd aus? 1.2 Welche Straftaten sind davon erfasst? 1.3 In wie vielen Fällen wurde von dieser Regelung in den letzten fünf Jahren Gebrauch gemacht? Bitte nach Jahren und strafverschärfend oder -mildernd aufgeschlüsselt angeben. Eine Weisung, Richtlinie oder einen Erlass zur Berücksichtigung kultureller oder religiöser Hintergründe bei der Strafzumessung besteht nicht und ist auch nicht geplant. 2. Ausweislich des Plenarprotokolls der 954. Sitzung des Bundesrates vom 10. März 2017 wurde der Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei kulturellen und religiösen Prägungen - des Freistaates Bayern an den Rechtsausschuss des Bundesrats verwiesen. Welche Position nimmt die Landesregierung zu diesem Änderungsgesetzentwurf ein? In den Sitzungen des Rechtsausschusses des Bundesrats vom 15.03.2017 und des Innenausschusses vom 16.03.2017 wurde die Gesetzesinitiative des Freistaats Bayern jeweils unterstützt. Die Landesregierung hat sich in der 956. Sitzung des Bundesrats vom 31.03.2017 der Stimme enthalten. Der Bundesrat hat beschlossen, den Gesetzentwurf nicht beim Deutschen Bundestag einzubringen.