Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1734 14.08.2017 (Ausgegeben am 14.08.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hendrik Lange (DIE LINKE) Hochschuldozenten nach § 41a Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) und Professuren nach § 34 Abs. 3 Satz 3 HSG LSA Kleine Anfrage - KA 7/983 Vorbemerkung des Fragestellenden: 2009 wurden der § 41a und der § 34 Abs. 3 Satz 3 in das Hochschulgesetz des Landes eingefügt. Nach § 41a können die Hochschulen Universitätsdozentinnen und -dozenten berufen, die ausschließlich Aufgaben in der Lehre wahrnehmen. § 34 Abs. 3 Satz 3 HSG LSA ermöglicht es Professorinnen und Professoren für fünf Jahre befristet überwiegend oder ausschließlich in Lehre oder Forschung eingesetzt zu werden, wenn das Lehrangebot sichergestellt wird. Mit diesen Maßnahmen sollte Engpässen bei der Lehrversorgung an den Hochschulen entgegengewirkt werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Frage 1: Wie viele Stellen für Hochschuldozentinnen und -dozenten wurden seit Einführung der Paragraphen in das Hochschulgesetz geschaffen? Bitte auf die einzelnen Jahre und Hochschulen aufschlüsseln. Antwort zu Frage 1: Nach Maßgabe des § 41a HSG LSA können an Hochschulen mit Habilitationsrecht, soweit die Maßnahmen zur Verstärkung der Lehre nach § 34 Abs. 3 Satz 3 bis 6 HSG LSA nicht ausreichen, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten berufen werden. Von dieser Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht. 2 Frage 2: Wie viele dieser Stellen wurden seither besetzt? Bitte auf Jahre und Hochschulen aufschlüsseln. Antwort zu Frage 2: Siehe Antwort zu Frage 1. Für Universitätsdozentinnen und -dozenten wurden keine Stellen geschaffen und keine Stellenbesetzungen vorgenommen. Frage 3: Wie viele Professorinnen und Professoren haben nach § 34 Abs. 3 Satz 3 HSG LSA ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung oder Lehre übertragen bekommen? Bitte auf Jahre und Hochschulen sowie nach Art der Aufgabe aufschlüsseln. Antwort zu Frage 3: Eine Professorin und ein Professor, welche nach § 34 Abs. 3 S. 3 HSG LSA ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in der Forschung oder Lehre übertragen bekommen haben, werden aktuell an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg beschäftigt . 2014/15 wurden einer Professorin und 2017/18 einem Professor gem. § 34 Abs. 3 Satz 3 HSG ausschließlich Aufgaben in der Forschung zugewiesen. Frage 4: Wie wurden in diesen Fällen die Lehrangebote bzw. die sonstigen Verpflichtungen gemäß § 34 Abs. 3 Satz 4 HSG LSA sichergestellt? Antwort auf Frage 4: Die Lehrverpflichtung wurde durch Mittel Dritter abgesichert.