Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/174 15.07.2016 (Ausgegeben am 18.07.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Birke Bull (DIE LINKE) Einsprüche gegen Ergebnisse der Abiturprüfungen in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/57 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Rahmen meiner Abgeordnetentätigkeit habe ich Kenntnis vom Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg, verkündet am 27. Januar 2016, Az.: 7 A 645/13 MD, erhalten . Gegenstand des Verfahrens war ein Rechtsstreit zwischen einem Bürger und der Schulbehörde. Der Bürger begehrte, die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung zu erhalten, obwohl seine Leistungen in einer mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurden. Das Gericht gab dem Kläger Recht und hob die anderslautenden Bescheide der Schulbehörde auf. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Frage 1: Wurde nach dem Bekanntwerden des Urteils für die laufenden Abiturprüfungen im Schuljahr 2015/2016 die Anwendung der als rechtswidrig kritisierten Norm in § 39 Abs. 2 der Oberstufenverordnung (OberStV) ausgesetzt? Wenn nicht, in wie vielen Fällen wurde im Schuljahr 2015/2016 die Zuerkennung des Abiturs mit Bezug auf diese Rechtsnorm verweigert? Bitte gliedern Sie nach Schulformen und Geschlecht der Geprüften. Geben Sie neben den absoluten Zahlen auch den jeweiligen vom-Hundert-Satz in Relation zum Gesamtabiturjahrgang an. Die vom VG kritisierte Norm der Oberstufenverordnung wurde, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelte, nicht ausgesetzt. Im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens und die Umstände des Einzelfalls wurde von einer Berufung abgesehen. 2 In zwei Fällen wurde die Zuerkennung zunächst verweigert. Beide Prüflinge haben Widerspruch eingelegt. Beiden wurde nach Prüfung eine Wiederholung der mündlichen Prüfung zugebilligt. Der Schüler hat die Wiederholungsprüfung erfolgreich absolviert und sein Abiturzeugnis erhalten. Die Schülerin konnte krankheitsbedingt die Wiederholungsprüfung noch nicht ablegen. In einem weiteren Fall hat ein Schüler 00 Punkte in der mündlichen Prüfung erhalten. Er hat keinen Widerspruch eingelegt und möchte das Abitur wiederholen. Bei den Prüflingen handelt es sich um Gymnasiasten . (vom-Hundert-Satz in Relation zum Gesamtabiturjahrgang = 0,0189 %.) Frage 2: Wie viele ähnliche Klagen bei Verwaltungsgerichten in Sachsen-Anhalt waren in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 (hier bis zum Stichtag 1. März 2016) anhängig, die sich auf Abiturprüfungen in Sachsen-Anhalt beziehen? Bitte gliedern Sie nach den genannten Jahresscheiben. Wegen der in Rede stehenden 00-Punkte-Regelung waren in den Jahren 2010 bis 2016 keine ähnlichen Klagen bei Verwaltungsgerichten in Sachsen-Anhalt anhängig. Es gab nur das oben genannte Verfahren. Frage 3: Wie viele weitere Klagen bei Verwaltungsgerichten in Sachsen-Anhalt waren in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 (hier bis zum Stichtag 1. März 2016) anhängig, die sich auf andere Sachverhalte im Zusammenhang mit der Oberstufe in Sachsen-Anhalt beziehen? Bitte gliedern Sie nach Art der Sachverhalte und nach den genannten Jahresscheiben. In den Jahren 2010, 2011, 2013, 2014 und 2016, Stichtag 01. März, waren keine weiteren Klagen bei Verwaltungsgerichten in Sachsen-Anhalt anhängig. Im Jahr 2012 waren drei Verfahren anhängig. In zwei Verfahren ging es um die Zulassung zur Abiturprüfung. Davon wurde ein Verfahren durch eine übereinstimmende Erledigungserklärung beendet, das andere Verfahren durch Ablehnung durch das Verwaltungsgericht (VG), durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigt. In einem weiteren Verfahren ging es im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens um die erneute Durchführung der mündlichen Prüfung. Im Jahr 2015 ging es in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um ein nicht bestandenes Abitur, weil die erforderliche Punktzahl nicht erreicht worden war. Dem Antrag wurde seitens des VG nicht stattgegeben. Das OVG hat dies bestätigt. Frage 4: Wie viele außergerichtliche Beschwerden oder Einsprüche erreichten die Schulbehörden in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 (hier bis zum Stichtag 1. März 2016), die sich auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Oberstufe und der Abiturprüfung in Sachsen-Anhalt beziehen? Bitte gliedern Sie nach Art der Sachverhalte und nach den genannten Jahresscheiben. 2010: zwei Widerspruchsverfahren 3 In einem Verfahren war die Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung Gegenstand. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. In dem anderen Verfahren ging es um die Bewertung der besonderen Lernleistung. Der Widerspruch wurde zurückgenommen. 2011 ein Widerspruchsverfahren Hierbei ging es um die Bewertung einer schriftlichen Abiturprüfung. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. 2012 zwei Widerspruchsverfahren In einem Verfahren ging es um die Beendigung des Schulverhältnisses wegen Nichtzulassung zur Abiturprüfung und der daraus folgenden Überschreitung der Höchstverweildauer . Der eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen. In dem anderen Verfahren ging es um die Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung. Auch hier wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 2013 zehn Widerspruchsverfahren, eine Beschwerde Ein Verfahren betraf eine Beschwerde wegen einer Leistungsbewertung im 1. Halbjahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen . Zwei Verfahren betrafen die Bewertung der schriftlichen Abiturprüfung. Ein Widerspruch wurde zurückgewiesen, der andere zurückgenommen. Zwei Verfahren betrafen die Bewertung der mündlichen Abiturprüfung. In einem Fall wurde dem Widerspruch stattgegeben und eine erneute Durchführung der Prüfung angeordnet. Im zweiten Fall wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zwei Verfahren betrafen die Bewertung einer Klausur in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. Beide Widersprüche wurden zurückgewiesen. Ein Verfahren betraf die Bewertung der besonderen Lernleistung. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. In einem Verfahren ging es um Leistungsnachweise in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Ein Verfahren betraf das Nichtbestehen der Abiturprüfung. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der im Vortext der Fragestellerin zitierten Klage wurde mit Urteil des VG Magdeburg vom 27. Januar 2016 (7 A 645/13 MD) teilweise stattgegeben. 4 Frage 5: Wie viele Klagen im Sinne der Fragen 1. und 2. waren in den genannten Jahren für die Klägerinnen und Kläger erfolgreich? Bitte gliedern Sie nach Fällen im Sinne von Frage 1 und Frage 2 und nach Art der Sachverhalte sowie nach den genannten Jahresscheiben. Nur eine Klage, die in der Antwort zu Frage 4 zitierte, aus dem Jahr 2013 war teilweise erfolgreich. Frage 6: Wie vielen Einsprüchen an Schulbehörden im Sinne der Frage 3. konnte in den genannten Jahren entsprochen werden? Bitte gliedern Sie nach der Art der Sachverhalte und den genannten Jahresscheiben. Einem Widerspruch im Sinne der Frage 3 konnte entsprochen werden, siehe Antwort zu Frage 4 (2013). Frage 7: In wie vielen Fällen wurde die allgemeine Hochschulreife an zum Abitur führenden Schulen in Sachsen-Anhalt allein wegen des Nichtbestehens (0 Punkte) in einer mündlichen Abiturprüfung, also bei sonst ausreichenden Leistungen, auf der Grundlage der Rechtsnorm in § 39 Abs. 2 OberStV nicht erteilt? Bitte geben Sie die Zahlen jeweils für die Jahre 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 an und gliedern Sie zusätzlich nach Schulformen und Geschlecht der Geprüften . Geben Sie neben den absoluten Zahlen auch den jeweiligen vom- Hundert-Satz in Relation zum jeweiligen Gesamtabiturjahrgang an. Allein wegen des Nichtbestehens (00 Punkte) in einer mündlichen Abiturprüfung, also bei sonst ausreichenden Leistungen, wurde im Einzelnen die allgemeine Hochschulreife auf der Grundlage der Rechtsnorm in § 39 Abs. 2 Oberstufenverordnung in folgenden Fällen nicht erteilt: 2010: Kein Prüfling 0 % bei einem Gesamtabiturjahrgang mit 5393 Schülerinnen und Schülern 2011: KGS, ein Schüler, 0,021 % bei einem Gesamtabiturjahrgang mit 4656 Schülerinnen und Schülern 2012: Schule 2. Bildungsweg, eine Schülerin, 0,021 % bei einem Gesamtabiturjahrgang mit 4604 Schülerinnen und Schülern 2013: Gymnasium, ein Schüler, Schule des zweiten Bildungsweges, eine Schülerin, 0,045 % bei einem Gesamtabiturjahrgang mit 4446 Schülerinnen und Schülern 5 2014: Gymnasium, ein Schüler, BbS ein Schüler, 0,041 % bei einem Gesamtabiturjahrgang mit 4855 Schülerinnen und Schülern 2015: Kein Prüfling 0 % bei einem Gesamtabiturjahrgang mit 5499 Schülerinnen und Schülern