Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1770 21.08.2017 (Ausgegeben am 22.08.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hannes Loth (AfD) Neubau und Repowering von Windkraftanlagen bei Dornbock Kleine Anfrage - KA 7/985 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Osternienburger Land entscheidet der Gemeinderat am 29. Juni 2017 in seiner Sitzung über die Errichtung von drei Windenergieanlagen (WEA) mit je 233 m Höhe durch die UKA Meißen Projektentwicklung GmbH & CO.KG aus Meißen. Dafür sollen drei Altanlagen abgebaut bzw. repowert werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Befinden sich die Standorte der neu geplanten drei WEA im Windvorranggebiet IV Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben? Wenn nicht, an welchem Standort sind diese genau geplant? Beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld sind derzeit zwei Anträge nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt drei Windenergieanlagen (WEA) im Vorranggebiet „III Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben “ anhängig. Antragsteller ist in beiden Fällen die UKA Meißen Projektentwicklung GmbH & Co.KG (UKA). Hinweis: Die Nummerierung des Vorranggebietes hat sich zwischenzeitlich geändert. 2. Um welche WEA-Typen handelt es sich bei den neu geplanten WEA? Bei den Anlagen handelt es sich um Windenergieanlagen vom Typ 3.6-137 - der Fa. GE Renewable Energy. 2 3. Welche Abstandsregelungen werden bei den drei neuen WEA im Windvorranggebiet IV angewandt und welche Abstände sind das konkret? Für Windenergieanlagen bemisst sich die bauordnungsrechtliche Abstandsfläche nach § 6 Abs. 8 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA). Die konkreten Abstände zu Siedlungsflächen sind gemäß den Antragsunterlagen: WEA 01 = 1038 m - Immissionsort Drosa, Gramsdorfer Straße 123 WEA 02 = 1089 m - Immissionsort Drosa, Kleinpaschlebener Straße 99 WEA 18 = 1137 m - Immissionsort Bobbe, Kastanienallee 27 4. Wie viele WEA stehen bereits im Windvorranggebiet IV? Antwort bitte nach Anzahl, Typen und Baujahr. Im Vorranggebiet „III Dornbock/Drosa/Kleinpaschleben“ stehen 12 WEA vom Typ GE Wind Energy 1.5 s, Inbetriebnahme: 31.12.2002, 10 WEA vom Typ GE Wind Energy 1.5 s, Inbetriebnahme: 31.12.2002, 04 WEA vom Typ GE Wind Energy 1.5 s, Inbetriebnahme: 31.12.2005. 5. Für wie viele WEA ist das Windvorranggebiet IV konzipiert? Antwort bitte nach Anlagenzahl und damit verbundener Leistung. Eine Festlegung eines Vorranggebietes zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Einzugsgebietes enthält keine Vorgaben zu Anzahl, Typen und Baujahr. Daher können keine Aussagen über die zukünftige Anlagenzahl und damit verbundener Leistung getroffen werden. 6. In welches Netz wird der Strom aus dem Windvorranggebiet IV eingespeist ? Die Einspeisung wird außerhalb des Genehmigungsverfahrens mit der Bundesnetzagentur und der 50 Hz Transmission GmbH geregelt. 7. Wie hoch ist die Gesamtstromleistung, die das Windvorranggebiet IV erzeugt ? Antwort bitte anhand monatlicher Leistungseinspeisung über drei Jahre. Derzeit sind 26 Anlagen im Bestand. Jede Anlage hat eine Leistung von 1,5 MW. Das heißt, bei optimalem Betrieb kann eine Gesamtleistung von 39 MW erreicht werden . 8. Welche drei Altanlagen werden für die neu geplanten WEA abgebaut? Bitte die Standorte auf einer Karte - mit GPS Koordinaten - einzeichnen und Typen benennen. Die vorliegenden Anträge beziehen sich ausschließlich auf die Errichtung und den Betrieb der drei Windenergieanlagen, ein Antrag auf Rückbau/Repowering von drei Altanlagen liegt nicht vor. 3 9. Welche Entscheidung führte zum Abbau der drei Altanlagen? Bitte Einzelfall bezogen nach Ursachen beantworten. Die diesbezüglichen Absichten des Betreibers sind der Landesregierung nicht bekannt (vgl. Frage 8). 10. Wer trägt die Kosten des Rückbaus und wie hoch sind diese je WEA? Bitte Einzelfall bezogen nach WEA beantworten. Die diesbezüglichen Absichten des Betreibers sind der Landesregierung nicht bekannt (vgl. Frage 8). 11. Welche Rechtsgrundlage besteht aktuell für die Umsetzung des „Repowering“ von WEA im Verhältnis von 1:1? Derzeit besteht keine Rechtsgrundlage für die Umsetzung des „Repowerings“ von WEA im Verhältnis 1 : 1. 12. Wie werden die drei Altanlagen abgebaut, was gehört zur Abbaumasse und wo werden die Bauteile von wem entsorgt? Die diesbezüglichen Absichten des Betreibers sind der Landesregierung nicht bekannt (vgl. Frage 8). 13. Findet eine artenschutzrechtliche Prüfung für den Neubau der drei Anlagen statt bzw. fand diese bereits statt und durch wen? Die Prüfungen sind Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren . Zuständig ist der Landkreis Anhalt-Bitterfeld. 14. Wenn es zum Abbau von drei Altanlagen in der Gemeinde Osternienburger Land kommt, was geschieht - in welchem Zeitrahmen - mit den anderen zehn WEA, die nicht in Windvorranggebieten stehen, vorausgesetzt die Datenbasis (Drs. 7/1055) stimmt überein? Die diesbezüglichen Absichten der Betreiber sind der Landesregierung nicht bekannt . 15. In der Drs. 7/1055 hat die Landesregierung nicht erwähnt, dass im WVG IV ein „Repowering“ bereits seit 12. August 2016 (laut MZ) geplant ist? Worin liegen hierfür die Ursachen? Auf den § 44 Abs. 2 GO des Landtages sei verwiesen. Ein entsprechender Antrag wurde nicht gestellt. 16. Wie sicher ist der Informationsgehalt der anderen 16 Antworten der Drs. 7/1055? Problem siehe bei Frage 12. Der Informationsgehalt der Drs. 7/1055 entspricht dem Kenntnisstand der Landesregierung zum Zeitpunkt der Fragestellung. 4 17. Bei wie vielen WEA fanden im Land Sachsen-Anhalt Sanierungen bzw. Präventionsmaßnahmen an Fundamenten von Windenergieanlagen und dem Anschlussbereich zwischen Fundament und Fundamenteinbauteil (FET) statt? Die Zahl der angefragten Maßnahmen ist nicht bekannt, Statistiken werden nicht geführt . Gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA bedürfen nur die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer Baugenehmigung. Sanierungsmaßnahmen zum Erhalt bestehender baulicher Anlagen bedürfen somit unterhalb der Schwelle der Änderung keiner Baugenehmigung. Präventionsmaßnahmen sind regelmäßig Instandhaltungsmaßnahmen , die gemäß § 60 Abs. 4 BauO LSA immer verfahrensfrei sind. Eine Beteiligung der Bauaufsichtsbehörden erfolgt in solchen Fällen nicht. 18. Welche Ursachen führen bei WEA zu Schäden am Fundament bzw. zu Schäden am FET? Bitte Ursachen mit Fallbeispielen begründen. Zu spezifischen Ursachen für Schäden an Fundamenten von WEA liegen keine Informationen vor. 19. Welche Ergebnisse erbrachte das Monitoring zum Artenschutz (Vögel, Fledermäuse und Schlagopfer) am Windvorranggebiet IV? Antwort bitte nach Arten und nach jährlicher Entwicklung. Es ist nicht bekannt, dass ein Monitoring zum Artenschutz für das gesamte Windvorranggebiet durchgeführt wurde. Das Monitoring zum Artenschutz bezieht sich auf Einzelvorhaben, nicht auf gesamte Gebiete. Wechselwirkungen innerhalb des Vorranggebietes werden berücksichtigt. 20. Welche Managementmaßnahmen zum Artenschutz werden für das Windvorranggebiet IV umgesetzt bzw. geplant? Bitte benennen und begründen bzw. begründen, wenn keine durchgeführt wurden oder geplant werden. Managementmaßnahmen zum Artenschutz werden vorhabenbezogen im Genehmigungsverfahren festgesetzt. Hierbei handelt es sich überwiegend um Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen.