Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1776 22.08.2017 (Ausgegeben am 23.08.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Lippmann (DIE LINKE) Bearbeitung von Angelegenheiten auf dem Dienstweg Kleine Anfrage - KA 7/991 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Regelungen und Vorschriften bestehen bezüglich des einzuhaltenden Dienstweges im Bereich des öffentlichen Dienstes im Land Sachsen -Anhalt? Wo sind sie festgelegt, in welcher Form sind sie veröffentlicht ? Eine konkrete Definition des Begriffs „Dienstweg“ gibt es in Sachsen-Anhalt nicht. Die Einhaltung des Dienstweges ist ein allgemeiner alt- hergebrachter Organisationsgrundsatz, nach dem eine bestimmte Reihenfolge einer Informationskette von unten nach oben und umgekehrt eingehalten wird. Dass der Dienstweg einzuhalten ist, ergibt sich in der Regel aus den Geschäftsordnungen der Behörden und Einrichtungen des Landes. Bedienstete des Landes können die Geschäftsordnung der Behörde oder Einrichtung , in der sie tätig sind, üblicherweise im jeweiligen Intranet einsehen. Für die Ministerien des Landes hat die Landesregierung am 4. April 2017 die Gemeinsame Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt - Allgemeiner Teil - (GGO.LSA I) beschlossen. Diese Gemeinsame Geschäftsordnung regelt die Grundsätze der Organisation und der Zusammenarbeit sowie den Verwaltungsablauf in den Ministerien und den Dienstverkehr nach außen . Die GGO.LSA I ist im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt (MBl. LSA) 2017, S. 238 veröffentlicht. Im MBl. LSA sind ebenfalls Geschäftsordnungen nachgeordneter Behörden und Einrichtungen veröffentlicht (z. B. Ge- 2 schäftsordnung für die „Nationalparkverwaltung Harz“ - Bek. des MLU vom 29.11.2006 - 11-02200 - MBl. LSA 2007, S. 53, Geschäftsordnung des Landesverwaltungsamtes - Erl. des MI vom 17.6.2004 - 11.12-02200 - MBl. LSA 2004, S. 399, Geschäftsordnung für nachgeordnete Behörden des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt - RdErI. des MK vom 19.1.1993 - 11.2-02200/3 - MBl. LSA 1993, S. 823). Speziell für die Beschwerdebearbeitung im Polizeibereich trifft die Richtlinie zum Beschwerdemanagement bei der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt Regelungen (RdErl. des MI vom 10.1.2013 - Z3-0201 - MBl. LSA 2013, S. 212). Nach § 100 Abs. 1 Landesbeamtengesetz können Beamtinnen und Beamte Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstweg einzuhalten . Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. Gemäß § 100 Abs. 2 Landesbeamtengesetz können Beschwerden gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden. Das Landesbeamtengesetz ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt 2009, S. 648 veröffentlicht. 2. Bestehen festgelegte Fristen, die nicht überschritten werden dürfen, bis die Chefin/der Chef einer obersten Landesbehörde (Ministerin/Minister) auf dem Dienstweg von einem schriftlich vorgebrachten Anliegen einer /eines Bediensteten des Landes zu unterrichten ist? Ist diese Frist, so eine solche geregelt ist, auch dann einzuhalten, wenn eine zwischengelagerte Behörde ihre Stellungnahme zur Angelegenheit noch nicht erarbeitet hat oder die Erarbeitung der Stellungnahme noch nicht abgeschlossen ist? Es bestehen keine festgelegten Fristen im Sinne der Fragestellung. Gemäß § 20 Abs. 2 GGO.LSA I sind der Ministerin oder dem Minister insbesondere : 1. Eingänge von grundsätzlicher und politischer Bedeutung, 2. Dokumente von Abgeordneten des Europäischen Parlaments, des Bundestages und des Landtages sowie 3. alle Dokumente, die an sie oder ihn persönlich gerichtet sind, vorzulegen. Eingänge sind dabei alle dem Ministerium auf direktem oder postalischem Weg oder über die eröffneten elektronischen Zugänge im Sinne des § 2 des E-Government-Gesetzes vom 25.7.2013 (BGBl. I S. 2749) zugeleiteten Dokumente und Informationen. 3. Sollten solche in 2. erfragten Fristen nicht bestehen oder sollten nicht erarbeitete oder nicht abgeschlossene Stellungnahmen zwischengelagerter Behörden eine aufschiebende Wirkung entfalten, wie gewährleistet die Landesregierung, dass die Chefinnen/Chefs der obersten Landesbehörden über Anliegen, Hinweise, Kritiken u. Ä. von Bediensteten des Landes in angemessenen Zeiten in Kenntnis gesetzt werden, d. h. so rechtzeitig, 3 dass sie selbst noch in der Lage sind, wenn erforderlich, auf den Prozess Einfluss zu nehmen? In der von der Landesregierung beschlossenen GGO.LSA I sind Regelungen zur Vorlage von Eingängen und zur weiteren Behandlung der Eingänge enthalten . So ist festgelegt, dass Eingänge unverzüglich durchzusehen sind. Abwesenheit oder Verhinderung von Bediensteten dürfen die Bearbeitung nicht verzögern . Fehlgeleitete Eingänge sind unverzüglich und direkt weiterzuleiten. Dies ist durch Vertretungsregelungen sicherzustellen. Für den Fall, dass Bedienstete einen Eingang direkt erhalten, haben sie diesen unter Berücksichtigung der in § 19 Abs. 2 oder 3 GGO.LSA I festgelegten Arbeitsschritte mit Namenszeichen und Datum zu versehen und ihren Vorgesetzten zuzuleiten. 4. Besteht eine Regelung, nach der Bedienstete des Landes, wenn sie sich mit einer Angelegenheit auf dem Dienstweg an ihre oberste Landesbehörde schriftlich wenden, einen Eingangsbescheid zu ihrem Schreiben bzw. eine Information zum Bearbeitungsstand erhalten müssen? Wenn ja, welche Behörde ist dafür zuständig? Eine solche grundsätzliche Regelung im Sinne der Fragestellung besteht nicht. Können Vorgänge allgemein in einem Ministerium nicht innerhalb eines Monats nach Eingang erledigt werden, so ist gemäß § 24 GGO.LSA I unverzüglich eine Zwischennachricht zu erteilen. Sofern ein Eingang an eine andere Behörde abgegeben wird, sehen die Geschäftsordnungen der Behörden und Einrichtungen in der Regel eine Abgabenachricht an den Einsendenden vor. § 21 Abs. 5 GGO.LSA I sieht ebenfalls eine Abgabenachricht an die einsendende Person vor, wenn ein Eingang an eine andere Behörde abgegeben wird. Die in der Antwort auf Frage 1 erwähnte Richtlinie zum Beschwerdemanagement bei der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt enthält Regelungen im Sinne der Fragestellung. Danach sind Eingangsbestätigungen grundsätzlich zu erteilen und sollen spätestens eine Woche nach Beschwerdeeingang erfolgen. Kann die Beschwerde aus sachgerechten Erwägungen nicht innerhalb von vier Wochen abschließend beschieden werden, ist dem Beschwerdeführer eine Zwischennachricht zu übersenden. Darin ist ihm der Ablauf der Bearbeitung und der zu erwartende Zeitpunkt der abschließenden Beschwerdebearbeitung mitzuteilen . 5. Welche Möglichkeiten stehen Bediensteten des Landes offen, wenn sie bei der Bearbeitung ihrer auf dem Dienstweg vorgebrachten Angelegenheiten Mängel sehen (z. B. eine unangemessene Bearbeitungsdauer oder Verzögerungen)? Grundsätzlich haben die Bediensteten des Landes in Abhängigkeit von der konkreten Angelegenheit die Möglichkeit, sich auch wiederholt an die verschiedensten Funktionsträger und Interessenvertreter innerhalb der Behörden 4 und Einrichtungen zu wenden, um auf auf dem Dienstweg vorgetragene Mängel und Kritik hinzuweisen. Weiterhin stehen den Bediensteten des Landes alle Rechtsmittel, wie z. B. die Untätigkeitsklage nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung offen. Darüber hinaus haben die Bediensteten des Landes das nach Art. 19 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt jedermann zustehende Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Landtag, die Vertretungen des Volkes in den Kommunen und an die zuständigen Stellen zu wenden.