Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1778 22.08.2017 (Ausgegeben am 23.08.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Novellierung des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1011 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Beschlussrealisierung der Landesregierung „Novellierung Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - zukunftsfähig und würdevoll“ vom 15. März 2017 (Drs. 7/1142) erging seitens der Landesregierung zum Beschluss des Landtages in der Drs. 7/988 folgende Stellungnahme: „Die Landesregierung wird den genannten Aufträgen nachgekommen und spätestens Ende 2018 in den für das Bestattungsrecht zuständigen Ausschüssen des Landtages berichten.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Welchen konkreten zeitlichen Rahmen hat sich die Landesregierung für die Umsetzung und Realisierung der sich aus dem Beschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Drs. 7/988 ergebenen Aufgaben gestellt? 2. Wann beabsichtigt die Landesregierung dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Bestattungsgesetzes vorzulegen? 3. Welche Änderungen sind seitens der Landesregierung im Rahmen dieser Novelle geplant? 4. Welche im Rahmen der Anhörung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung am 18. März 2015 vorgetragenen Anliegen sollen hierbei insbesondere berücksichtigt werden? 2 5. Wann und wie sollen Möglichkeiten geprüft werden, die zur Verhinderung von ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 der ILO-Konvention Nr. 182 vom 17. Juni 1999 bei der Herstellung von Grabmälern und Grabsteinfassungen beitragen? 6. Welche Erfahrungen anderer Bundesländer, die hierzu bereits Regelungen getroffen haben, sind der Landesregierung hierzu bekannt und sollen Berücksichtigung finden? 7. Wann und wie soll das Verfahren zum Umgang mit Sternenkindern und deren menschenwürdige Bestattung seitens der Landesregierung geprüft werden? Gibt es bereits erste Ergebnisse? 8. Wann und wie sollen die Anforderungen einer interkulturellen Öffnung des Bestattungsgesetzes unter Berücksichtigung der Religionsfreiheit und -vielfalt im Rahmen der Novellierung seitens der Landesregierung mit zivilgesellschaftlichen Akteuren verschiedener Glaubensrichtungen partnerschaftlich eruiert werden? 9. Gibt es Bestrebungen der Landesregierung, eine zweite Leichenschau im Falle der Erdbestattung verpflichtend einzuführen, wie seitens des Generalstaatsanwaltes und des Leiters des Rechtsmedizinischen Institutes des Landes Sachsen-Anhalt gefordert? Nach dem gegenwärtigen Stand der Planung ist eine Berichterstattung Ende 2018 in Aussicht gestellt. Derzeit liegt keine detaillierte Untersetzung der Planung vor. 10. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, dass Leichen aus dem Bundesland Thüringen in Sachsen-Anhalt kremiert, aber in Thüringen bestattet werden? Wenn ja, wie viele in den letzten 3 Jahren? Welche Gründe gibt es dafür? Hierbei sind die Leichen getrennt aufzuführen, die aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Landesregelung bei unbekannter Todesursache nach der zweiten Leichenschau in Thüringen nicht kremiert werden dürfen . Der Landesregierung liegen keine Zahlen zu Kremationen in Sachsen-Anhalt von Leichen aus anderen Bundesländern vor. Den Bestattungspflichtigen steht es frei, welches Krematorium mit der Einäscherung beauftragt wird. § 21 Abs. 1 ThürBestG und § 18 Absatz 2 BestattG LSA weisen keine unterschiedlichen Rechtsfolgen hinsichtlich der Zulässigkeit von Kremationen bei unbekannter Todesursache auf.