Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1802 30.08.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 30.08.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Marcus Spiegelberg (AfD) Brücken im Burgenlandkreis III Kleine Anfrage - KA 7/999 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Frühjahr dieses Jahres fand eine Hauptprüfung von Fachleuten an der Großen Brücke am Niemöllerplatz in Weißenfels statt, diese ist eine von vielen Brücken im Burgenlandkreis, die der Prüfungspflicht unterliegen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Vorbemerkung: Straßen sind klassifiziert in Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Straßen in Baulast der Gemeinde. Daneben gibt es weitere Straßen , die keiner Klassifizierung unterliegen, z. B. private Straßen. Die Baulast und somit Zuständigkeit für die jeweilige Brücke richtet sich nach der Klassifizierung der jeweiligen Straße. Für die Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßen) wurde die Verwaltung vom Bund auf die Länder übertragen (Bundesauftragsverwaltung). Somit werden vom Land Sachsen-Anhalt die Bundesautobahnen, Bundesstraßen sowie Landesstraßen verwaltet. Die Zuständigkeit der Kreisstraßen liegt beim jeweiligen Landkreis und die der Gemeindestraßen bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden . 2 Die Kreise und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden arbeiten eigenverantwortlich in kommunaler Selbstverwaltung. Sie wurden um Stellungnahme zu dieser Kleinen Anfrage gebeten. Diese Stellungnahmen sind in die Antwort eingeflossen. Die durch die Straßenbauverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt (SBV LSA) zur Verfügung gestellten Informationen beruhen auf einer Auswertung mit dem Stand 08.08.2017. Grundlage der Zustandsnote für Brückenbauwerke sind die Ergebnisse der nach DIN 1076 „Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen“ regelmäßig stattfindenden Bauwerksprüfungen unter Berücksichtigung der „Richtlinien zur einheitlichen Erfassung , Bewertung, Aufzeichnung und Auswertung der Bauwerksprüfungen nach DIN 1076 (RI-EBW-PRÜF)“. Diese Regelwerke wurden für Bundesfern- und Landesstraßen verbindlich eingeführt, den kommunalen Baulastträgern wurden sie zur Anwendung empfohlen. Ausschlaggebend für den Bauwerkszustand sind die für die einzelnen Teilbauwerke (TBW) vom Bauwerksprüfer im Rahmen der Prüfung festgestellten einzelnen Schäden bzw. Mängel, die hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Standsicherheit, Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit bewertet und unter Nutzung moderner DV- Systeme automatisch ausgewertet und zu einer Zustandsnote von 1,0 bis 4,0 zusammengefasst werden. Dabei werden sechs Zustandsnotenbereiche unterschieden : 1,0 – 1,4 sehr guter Zustand 1,5 – 1,9 guter Zustand 2,0 – 2,4 befriedigender Zustand 2,5 – 2,9 ausreichender Zustand 3,0 – 3,4 nicht ausreichender Zustand 3,5 – 4,0 ungenügender Zustand. In DIN 1076 ist festgelegt, dass die erste Hauptprüfung vor der Abnahme der Bauleistung und die zweite Hauptprüfung vor Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung durchzuführen ist. Danach sind die Ingenieurbauwerke jedes sechste Jahr einer Hauptprüfung zu unterziehen. Das bedeutet, dass gemäß DIN 1076 jede Brücke , bevor sie unter Verkehr geht, bereits mindestens einmal einer Hauptprüfung unterzogen worden sein sollte und im weiteren zeitlichen Verlauf einer ständigen Kontrolle unterliegt. Die Zustandsnote bildet die Grundlage für die weitere Erhaltungsplanung und lässt die Dringlichkeit notwendiger Maßnahmen erkennen. Sie erlaubt jedoch keinen Rückschluss auf Art und Umfang der Schäden oder auf die Kosten der notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen. Grund hierfür ist u. a., dass Verkehrssicherheitsmängel berechtigterweise überproportional in die Bewertung einfließen, wie z. B. fehlende Gitterstäbe im Geländer. Brückensanierungen und Ersatzneubauten stellen eine dauerhafte Aufgabe dar, da Brücken selbst bei ständiger Wartung und Pflege altern und vor allem ältere Brücken den heutigen, deutlich gestiegenen Ansprüchen nicht mehr vollumfänglich genügen. 3 1. Wie viele Brücken in der Stadt Hohenmölsen wurden seit diesem Jahr schon einer Hauptprüfung unterzogen und bei wie vielen ist diese noch geplant ? Auf dem Gebiet der Stadt Hohenmölsen wurde in Zuständigkeit der SBV LSA und der Stadt Hohenmölsen im Jahr 2017 noch keine Hauptprüfung durchgeführt und vier sind noch geplant. Bei den Kreisstraßen in Baulast des Burgenlandkreises wurden 2017 insgesamt sechs Brückenhauptprüfungen durchgeführt und eine ist noch geplant (gesamter Burgenlandkreis). 2. Wie viele Brücken befinden sich auf dem Gebiet der Stadt Hohenmölsen? Bitte auch Nutzungsart, Standort und Alter der Brücke angeben. Auf dem Gebiet der Stadt Hohenmölsen sind 38 Brückenbauwerke bekannt. Diese sind unter Angabe des Standortes, der Nutzungsart und des Alters in nachfolgender Tabelle aufgeführt. STANDORT NUTZUNGSART ALTER IN JAHREN Webau, Brücke über die Rippach Landesstraße L 190 18 Taucha, Brücke über die Rippach Landesstraße L 189 62 Zembschen, Brücke über die Rippach Landesstraße L 190 59 Granschütz, Brücke über die DB AG Landesstraße L 189 10 Oberwerschen, Brücke über einen Fuß- und Radweg Bundesstraße B 91 117 Oberwerschen, Brücke über die Rippach Bundesstraße B 91 117 Oberwerschen, Werschener Bachbrücke Bundesstraße B 91 57 Brücke Wählitz, Bw 1 Kreisstraße K 2200 9 Brücke Hohenmölsen, Bw 1 Kreisstraße K 2201 17 Webau, Fußgängerbrücke zur Nessa Gehweg 50-80 Gnäditz, Brücke ü. d. Nessa Gemeindestraße 50-80 Mittelstraße, Brücke ü. d. Nessa Gehweg 50-80 Brücke ü. d. Nessa am Werk Gehweg 50-80 Brücke ü. d. Bahn Gemeindestraße 50-80 Brücke ü. d. Rippach bei Webau Radweg 50-80 Brücke ü. d. Nessa zum Dorfplatz Gemeindestraße 50-80 Werschen, Brücke ü. Mittelgraben Gemeindestraße 50-80 Werschen, Brücke ü. d. Rippach Gemeindestraße 50-80 Brücke ü. d. Rippach, Ringstraße (w) Gemeindestraße 50-80 Brücke ü. d. Rippach, Ringstraße (o) Gemeindestraße 50-80 Zembschen, Brücke ü. d. Rippach Gemeindestraße 50-80 Wählitz, Brücke ü. d. Rippach Gemeindestraße 50-80 Wählitz, Brücke ü. d. Rippach Gemeindestraße 50-80 Brücke ü. d. Rippach Wiesengrund Gemeindestraße 50-80 Wählitz, Brücke ü. d. Rippach Gehweg 50-80 Durchlass Rippach Gemeindestraße 50-80 4 STANDORT NUTZUNGSART ALTER IN JAHREN Brücke ü. d. Jauchagraben, Sportplatz Gemeindestraße 50-80 Brücke ü. d. Jauchagraben Gemeindestraße 50-80 Brücke ü. d. Aupitz, Zufahrt Thälmannplatz Gemeindestraße 50-80 Granschütz, Brücke ü. d. Aupitz Gemeindestraße 50-80 Aupitz, Brücke Granschütz k. A. 50-80 Aupitz, Brücke ü. d. Aupitz Gemeindestraße 50-80 Taucha, Brücke ü. d. Aupitz Gemeindestraße 50-80 Taucha, Brücke ü. d. Aupitz, Lange Gasse Gemeindestraße 50-80 Taucha, Brücke ü. d. Aupitz Gemeindestraße 50-80 Geh- und Radwegebrücke ü. d. Aupitz, Taucha Gemeindestraße 50-80 Taucha, Brücke ü. d. Rippach Gemeindestraße 50-80 Taucha, Brücke ü. d. Rippach Gemeindestraße 50-80 3. Wie viele Brücken im Gebiet der Stadt Hohenmölsen erhielten bei der letzten Hauptüberprüfung die Note 3,5 und schlechter? Bei wie vielen Brücken ist die Hauptüberprüfung überfällig? Auf dem Gebiet der Stadt Hohenmölsen ist bei zwei Brücken eine Zustandsnote von 3,5 oder schlechter bekannt. Derzeit gibt es keine überfälligen Hauptprüfungen. 4. Wie hoch sind die geschätzten Kosten, um alle Brücken im Gebiet der Stadt Hohenmölsen zu modernisieren? Inwieweit unterstützt die Landesregierung dabei die Stadt Hohenmölsen? Die geschätzten Kosten für die Brückenmodernisierung im Gebiet der Stadt Hohenmölsen betragen 2,210 Mio. €. Für Sanierungs- u. a. Maßnahmen an Brücken in Baulast des Bundes stehen dem Land als Auftragsverwaltung Haushaltsmittel aus dem Kapitel 1201 des Bundeshaushalts zur Verfügung. Für Sanierungs- u. a. Maßnahmen an Brücken in Baulast des Landes stehen im Einzelplan 14 des Landeshaushalts bei Kapitel 1409, Titelgruppe 65, entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung. Der Burgenlandkreis erhält pauschale Zahlungen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus (KStBFinG), im Zeitraum 2015 bis 2019 insgesamt rd. 10,4 Mio. €. Weiterhin erhält der Burgenlandkreis Kreisstraßenbaulastzuweisungen nach § 11 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FAG), in diesem Jahr rd. 2,75 Mio. €. Für die Sanierung von Brücken im Zuge verkehrswichtiger Straßen von kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden können beim Landkreis Mittel nach § 1 Abs. 1 KStBFinG beantragt werden. In geeigneten Einzelfällen sind Einnahmen nach Satzungen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (Er- 5 schließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge) zu erheben. Darüber hinaus stehen die nach dem FAG zufließenden Mittel, insbesondere die Investitionspauschale, zur Verfügung. 5. Ist derzeit ein Konzept vorhanden, um die Mängel an allen Brücken mit der Benotung 3,5 und schlechter sicherheitstechnisch und ordnungsgemäß sanieren zu können? Im Bereich der Landesstraßenbauverwaltung (Bundesfern- und Landesstraßen) wurde ein Programm erarbeitet, welches die ordnungsgemäße Sanierung bzw. Erneuerung der entsprechenden Brücken sicherstellt. Dieses wird regelmäßig aktualisiert. Der Burgenlandkreis verfügt über ein entsprechendes Konzept. Seitens der Stadt Hohenmölsen liegen keine Angaben vor.