Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1811 30.08.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 06.09.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Ausgleichsstock (§ 17 FAG) Kleine Anfrage - KA 7/978 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung der Landesregierung: Als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock dient § 17 Finanzausgleichsgesetz (FAG) in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2015 (MBl. LSA S. 290). Danach können Leistungen aus dem Ausgleichsstock zur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und Notlagen im Haushalt sowie zur Vermeidung besonderer Härten bei der Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel leistungsschwachen Kommunen bewilligt werden. § 17 FAG in seiner seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung differenziert dabei erstmals zwischen Bedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Fragesteller in seiner Kleinen Anfrage mit dem Terminus „Bedarfszuweisungen“ auch die nach früherer Gesetzeslage damit eingeschlossene Liquiditätshilfe gemeint hat. Insoweit sind die Antworten auf die Einzelfragen entsprechend um die Aussagen zur Liquiditätshilfe erweitert worden. Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 1. Welche noch nicht entschiedenen Anträge von welchen Kommunen auf Bedarfszuweisungen lagen am 31. Dezember 2015 vor? 2 a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen: Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Altmarkkreis Salzwedel Stadt Arendsee 20.06.2012 1.472.339,75 Anhalt-Bitterfeld Stadt Bitterfeld-Wolfen 06.05.2015 21.840.500,00 Anhalt-Bitterfeld Stadt Köthen 02.09.2008 1.593.557,00 Anhalt-Bitterfeld Stadt Köthen 12.04.2010 2.276.783,00 Harz Gem. Bad Suderode 06.07.2009 k. A. Harz Gem. Ditfurt 15.02.2013 852.620,00 Harz Stadt Quedlinburg 02.02.2009 3.777.552,00 Harz Stadt Quedlinburg 29.06.2009 3.088.529,00 Harz Stadt Schwanebeck 27.05.2013 112.803,12 Jerichower Land Stadt Jerichow 10.11.2015 2.453.968,00 Mansfeld-Südharz Stadt Gerbstedt 10.02.2014 k. A. Mansfeld-Südharz Stadt Mansfeld 07.11.2013 1.255.244,09 Saalekreis Stadt Landsberg 09.11.2010 k.A. Saalekreis Stadt Landsberg 13.08.2012 1.667.334,00 Saalekreis Stadt Landsberg 25.04.2013 1.585.600,00 Saalekreis Stadt Querfurt 23.07.2013 k. A. Salzlandkreis Stadt Egeln 04.12.2015 k. A. Salzlandkreis Stadt Könnern 26.07.2012 k. A. Salzlandkreis Stadt Staßfurt 14.12.2010 232.264,00 Stendal Gem. Altmärkische Höhe 20.02.2013 k. A. Stendal Gem. Altmärkische Wische 20.02.2013 k. A. Stendal Gem. Kamern 20.12.2013 232.191,00 Stendal Gem. Klietz 20.12.2013 242.011,00 Stendal Gem. Sandau 20.12.2013 209.235,00 Stendal Hansestadt Seehausen 20.02.2013 k. A. Stendal Stadt Tangerhütte 30.07.2013 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. b) Anträge auf Liquiditätshilfen: Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Altmarkkreis Salzwedel Hansestadt Salzwedel 25.11.2015 2.500.000,00 Harz Gem. Bad Suderode 10.02.2010 464.400,00 Harz Gem. Bad Suderode 23.03.2010 364.014,42 Mansfeld-Südharz Gem. Benndorf 30.10.2012 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Blankenheim 23.07.2012 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Bornstedt 18.03.2013 k. A. Mansfeld-Südharz Stadt Mansfeld 28.09.2015 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Seegebiet Mansfelder Land 02.11.2015 k. A. Saalekreis Stadt Landsberg 28.10.2015 k. A. 3 Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Salzlandkreis Gem. Bördeaue 28.09.2015 k. A. Salzlandkreis Stadt Egeln 04.12.2015 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. 2. Welche Kommunen beantragten im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 sowie zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Mai 2017 in welcher Höhe Bedarfszuweisungen nach § 17 FAG? a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen 2016: Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Burgenlandkreis Stadt Stößen 29.04.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Ahlsdorf 18.03.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Helbra 13.04.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Hergisdorf 13.04.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Lutherstadt Eisleben 24.08.2016 k. A. Salzlandkreis Gem. Borne 20.07.2016 k. A. Salzlandkreis Stadt Könnern 22.12.2016 k. A. Wittenberg Stadt Oranienbaum- Wörlitz 18.02.2016 k. A. k.A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. b.) Anträge auf Liquiditätshilfen 2016: Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Altmarkkreis Salzwedel Hansestadt Salzwedel 11.04.2016 3.000.000,00 Harz Stadt Oberharz am Brocken 19.10.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Ahlsdorf 18.03.2016 352.861,12 Mansfeld-Südharz Gem. Edersleben 18.07.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Klostermansfeld 20.04.2016 493.358,00 Mansfeld-Südharz Stadt Sangerhausen 05.04.2016 3.000.000,00 Salzlandkreis Stadt Barby 06.06.2016 k. A. Salzlandkreis Gem. Borne 20.07.2016 k. A. Salzlandkreis Stadt Hecklingen 29.06.2016 1.655.500,00 Wittenberg Stadt Coswig 31.03.2016 k. A. Wittenberg Stadt Oranienbaum- Wörlitz 29.07.2016 k. A. k.A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. 4 c.) Anträge auf Bedarfszuweisungen 2017: Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2017 wurden mit Ausnahme der Anträge auf Härtefallausgleich (vergl. Tz. 9) keine Anträge auf Bedarfszuweisungen gestellt . d.) Anträge auf Liquiditätshilfen 2017: Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2017 wurden keine Anträge auf Liquiditätshilfe gestellt. 3. Wurden Bedarfszuweisungen vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 sowie zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Mai 2017 unter allgemeinen bzw. konkreten Auflagen und Bedingungen gewährt, die als Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden? Wenn ja, um welche Nebenbestimmungen handelt es sich bei welchem Zuweisungsempfänger ? Die Bewilligungen von Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock werden grundsätzlich mit Nebenbestimmungen verbunden. In den meisten Fällen beziehen sich die Nebenbestimmungen auf die Haushaltskonsolidierung. Dies ist notwendig , um die geordnete Haushaltswirtschaft, zu der die Kommune nach § 98 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verpflichtet ist, wiederherzustellen. Die einzelnen Nebenbestimmungen sind der Anlage zu entnehmen. Darüber hinaus wird jeder Bewilligungsbescheid mit folgendem Widerrufsvorbehalt versehen: „Widerrufsvorbehalt: Den Widerruf dieses Bescheides behalte ich mir gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i. V. m. § 49 Abs. 2 Ziff. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vor.“ 4. Sofern Frage 3 bejaht wurde, in welcher Weise und durch wen wird die Einhaltung dieser Nebenbestimmungen überwacht? Welche Maßnahmen ergaben sich aus der Überwachung im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 sowie zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Mai 2017? Es ist Aufgabe der jeweiligen unteren Kommunalaufsicht, die Einhaltung der Nebenbestimmungen zu überwachen. Die Überwachung erfolgt z. B. durch Vorlage von quartalsweise erstellten Kassenflussplänen und zusätzlichen Berichterstattungen zum jeweiligen Stand. Spätestens mit Vorlage des nächsten Haushaltes und des Konsolidierungskonzeptes können die Kommunalaufsichten die Einhaltung der Nebenbestimmungen überprüfen und gegebenenfalls mithilfe der Anordnungen in den kommunalaufsichtlichen Verfügungen die Einhaltung durchsetzen. Sollte eine Kommune dennoch die Nebenbestimmungen aus den Bewilligungsbescheiden nicht erfüllen, werden weitere Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock unter Ausübung des Ermessens gekürzt bzw. gänzlich abgelehnt. 5 Liquiditätshilfen werden üblicherweise mit einer einjährigen Befristung gewährt. Beantragt die Kommune eine Verlängerung, hat sie die Einhaltung der Nebenbestimmungen des Ursprungsbescheides nachzuweisen. 5. Welche Anträge auf Bedarfszuweisungen von welchen Kommunen wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 sowie zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Mai 2017 mit welcher Begründung abgelehnt? a.) Abgelehnte Anträge auf Bedarfszuweisungen im Zeitraum 01.01. – 31.12.2016: Landkreis Antragsteller Antrag vom Begründung der Ableh-nung Salzlandkreis Stadt Egeln 04.12.2015 Mit dem Antrag konnten die notwendigen geprüften Jahresrechnungen 2014 und 2015 nicht vorgelegt werden . Stendal Stadt Tangerhütte 30.07.2013 Mit dem Antrag konnten keine Bilanz und keine endgültige und geprüfte Jahresrechnung 2014 vorgelegt werden Wittenberg Stadt Oranien-baum-Wörlitz 18.03.2016 Mit dem Antrag konnten die notwendigen geprüften Jahresrechnungen 2014 und 2015 nicht vorgelegt werden . b.) Abgelehnte Anträge auf Liquiditätshilfe im Zeitraum 01.01. – 31.12.2016: Landkreis Antragsteller Antrag vom Begründung der Ableh-nung Mansfeld- Südharz Gem. Seegebiet Mansfelder Land 02.11.2015 Die Gemeinde konnte keinen Liquiditätsengpass nachweisen. c.) Abgelehnte Anträge auf Bedarfszuweisungen im Zeitraum 01.01. – 31.05.2017: Landkreis Antragsteller Antrag vom Begründung der Ableh-nung Salzlandkreis Gem. Borne 20.07.2016 Mit dem Antrag konnten die notwendigen geprüften Jahresrechnungen 2014 und 2015 nicht vorgelegt werden . 6 d.) Abgelehnte Anträge auf Liquiditätshilfe im Zeitraum 01.01. – 31.05.2017: Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2017 wurden keine Anträge auf Liquiditätshilfen abgelehnt. 6. Welche noch nicht entschiedenen Anträge von welchen Kommunen auf Bedarfszuweisungen lagen am 31. Dezember 2016 vor? a.) Anträge auf Bedarfszuweisungen Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Altmarkkreis Salzwedel Stadt Arendsee 20.06.2012 k. A. Anhalt-Bitterfeld Stadt Bitterfeld-Wolfen 01.06.2015 21.840.500,00 Anhalt-Bitterfeld Stadt Köthen 02.09.2008 1.593.557,09 Anhalt-Bitterfeld Stadt Köthen 12.04.2010 2.276.783,11 Burgenlandkreis Stadt Stößen 29.04.2016 k. A. Harz Gem. Bad Suderode 06.07.2009 k. A. Harz Gem. Ditfurt 15.02.2013 k. A. Harz Stadt Quedlinburg 02.02.2009 3.777.552,94 Harz Stadt Quedlinburg 29.06.2009 3.088.529,36 Harz Gem. Schwanebeck 27.05.2013 112.803,12 Mansfeld-Südharz Gem. Ahlsdorf 18.03.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Stadt Eisleben 24.08.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Stadt Gerbstedt 10.02.2014 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Helbra 13.04.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Hergisdorf 13.04.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Stadt Mansfeld 07.11.2013 1.255.344,09 Mansfeld-Südharz Gem. Seegebiet Mansfelder Land 02.11.2015 k. A. Saalekreis Stadt Landsberg 09.11.2010 k. A. Saalekreis Stadt Landsberg 13.08.2012 1.667.334,00 Saalekreis Stadt Landsberg 25.04.2013 1.585.600,00 Saalekreis Stadt Querfurt 23.07.2013 k. A. Salzlandkreis Gem. Borne 20.07.2016 k. A. Salzlandkreis Stadt Könnern 22.12.2016 k. A. Salzlandkreis Stadt Staßfurt 14.12.2010 k. A. Stendal Gem. Altmärkische Höhe 20.02.2013 k. A. Stendal Gem. Altmärkische Wische 20.02.2013 k. A. Stendal Gem. Klietz 20.12.2013 242.011,92 Stendal Gem. Sandau 20.12.2013 209.235,99 Stendal Hansestadt Seehausen 20.02.2013 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. 7 b.) Anträge auf Liquiditätshilfen Landkreis Antragsteller Antrag vom beantragte Mittel in Euro Harz Stadt Oberharz am Brocken 19.10.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Ahlsdorf 18.03.2016 352.861,12 Mansfeld-Südharz Gem. Benndorf 30.10.2012 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Blankenheim 23.07.2012 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Bornstedt 18.03.2013 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Edersleben 18.07.2016 k. A. Mansfeld-Südharz Gem. Klostermansfeld 20.04.2016 493.358,00 Mansfeld-Südharz Stadt Mansfeld 28.09.2015 k. A. Saalekreis Stadt Landsberg 28.10.2015 k. A. Salzlandkreis Stadt Barby 06.06.2016 k. A. Salzlandkreis Gem. Borne 20.07.2016 k. A. Salzlandkreis Stadt Hecklingen 29.06.2016 1.655.500,00 Wittenberg Stadt Coswig 31.03.2016 k. A. Wittenberg Stadt Oranienbaum-Wörlitz 29.07.2016 k. A. k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor. Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. 7. Wie stellte sich das Verhältnis von Anträgen, Bewilligungen und Ablehnungen der Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 sowie zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Mai 2017 dar? Zeitraum 01.01.2016 – 31.12.2016 Anträge auf Bedarfszuweisungen Bewilligungen Ablehnungen 8 2 3 Anträge auf Liquiditätshilfe Bewilligungen Ablehnungen 11 7 1 Zeitraum 01.01.2017 – 31.05.2017 Anträge auf Bedarfszuweisungen Bewilligungen Ablehnungen 0 0 1 Anträge auf Liquiditätshilfe Bewilligungen Ablehnungen 0 2 0 8 8. In welcher Höhe erfolgten im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 sowie zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Mai 2017 Rückzahlungen von gewährten Liquiditätshilfen? Bitte aufschlüsseln nach dem Jahr der Bewilligung. Rückzahlungen 2016: Landkreis Zahlungspflichtige Kommune Jahr der Bewilligung Höhe der Rückzahlung Stendal Stadt Arneburg-Goldbeck 1994 26.409,00 Salzlandkreis Stadt Aschersleben 2006 220.000,00 Wittenberg Stadt Zahna-Elster 2010 231.703,00 Burgenlandkreis Stadt Teuchern 2013 43.787,00 Burgenlandkreis Gem. Mertendorf 2014 80.200,00 Burgenlandkreis Stadt Osterfeld 2014 83.000,00 Harz Stadt Thale diverse 103.000,00 Börde Gem. Hohe Börde diverse 160.059,76 Rückzahlungen 2017: Landkreis Zahlungspflichtige Kommune Jahr der Bewilligung Höhe der Rückzahlung Salzlandkreis Stadt Aschersleben 2006 220.000,00 9. Welche Kommunen haben in jeweils welcher Höhe bis zum 31. Mai 2017 Anträge auf Leistungen aus dem Ausgleichsstock eingereicht, um im Zuge der angekündigten Härtefallregelung einen Ausgleich für die Belastungen zu erhalten, die durch die Veränderung der Bemessungsgrundlage (Kreis- und Verbandsgemeindeumlage) im Finanzausgleichsgesetz entstehen ? Welche Anträge wurden davon in jeweils welcher Höhe bewilligt? Antragsteller Antrags-eingang beantragte Höhe der Zuweisung in Euro bewilligt mit Bescheid vom bewilligter Betrag in Euro Stadt Barby 17.05.2017 53.550,90 02.06.2017 53.056,00 Gem. Benndorf 23.05.2017 k. A. 02.06.2017 10.290,00 Stadt Bernburg (Saale ) 30.05.2017 k. A. 11.07.2017 273.110,00 Gem. Calvörde 30.05.2017 225.242,00 11.07.2017 90.486,00 Gem. Goseck 11.04.2017 41.482,00 02.06.2017 37.213,00 Hansestadt Havelberg 26.04.2017 k. A. 02.06.2017 48.347,00 Gem. Hedersleben 20.04.2017 k. A. 02.06.2017 34.898,00 Stadt Ilsenburg (Harz) 12.05.2017 69.546,00 02.06.2017 62.591,00 Gem. Ingersleben 30.05.2017 127.578,00 11.07.2017 37.399,00 Stadt Leuna 24.05.2017 125.385,00 9 Antragsteller Antrags-eingang beantragte Höhe der Zuweisung in Euro bewilligt mit Bescheid vom bewilligter Betrag in Euro Gem. Loitsche- Heinrichsberg 28.04.2017 k. A. Stadt Lützen 10.04.2017 692.455,40 Stadt Nienburg (Saale ) 12.05.2017 429.251,00 02.06.2017 176.337,00 Stadt Osterwieck 26.04.2017 rd. 1,0 Mio. 02.06.2017 925.282,00 Gem. Seegebiet Mansfelder Land 23.05.2017 k. A. 02.06.2017 65.312,00 Gem. Wallhausen 09.05.2017 k. A. Stadt Wegeleben 20.04.2017 k. A. 02.06.2017 139.355,00 Gem. Wimmelburg 23.05.2017 k. A. 02.06.2017 6.752,00 Gem. Zielitz 28.04.2017 k. A. Stadt Zörbig 12.05.2017 k. A. 02.06.2017 126.208,00 k. A. - Aus der Antragstellung geht keine konkrete Höhe der beantragten Mittel hervor . Diese wird erst bei der Bearbeitung des Antrages errechnet. Anlage Frage 3) Wurden Bedarfszuweisungen vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 sowie zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Mai 2017 unter allgemeinen bzw. konkreten Auflagen oder Bedingungen gewährt, die als Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid aufgenommen wurden? Wenn ja, um welche Nebenbestimmungen handelt es sich bei welchem Zuwendungsempfänger? Im Einzelnen wurden folgende Bedarfszuweisungen und Liquiditätshilfen mit Nebenbestimmungen versehen (auf die wiederholende Darstellung des in jedem Bescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalts [verg!. Antwort auf Frage 3] wurde aus Vereinfachungsgründen verzichtet) : a) Bedarfszuweisunqen 2016 mit Nebenbestimmunqen' Empfänger Landkreis Art der Zuweisung Nebenbestimmungen Gemeinde Stendal Bedarfszuweisung 1. Die Haushaltskonsolidierung ist deutlich voranzutreiben. Dazu sind die Zuschüsse für Kamern vom 23.02.2016 freiwillige Aufgaben auf das Notwendigste zu reduzieren. Die Realsteuerhebesätze sind entsprechend dem RdEr!. des MF vom 8. Mai 2015 - 27.10611 , MB!. LSA Nr. 17/2015 vom 1. Juni 2015 ab 2016 anzuheben . Sie sind bis zur Abdeckung der Altfehlbeträge mindestens in dieser Höhe beizubehalten. 2. Das Konsolidierungsziel , das Erreichen des strukturellen Ausgleichs im Konsolidierungszeitraum , ist unbedingt zu halten. Zum Nachweis der konsequenten Konsolidierung hat die Gemeinde die fortgeschriebenen Konsolidierungskonzepte vorzulegen. Stadt Salzlandkreis Bedarfszuweisung 1. Die Bewilligung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Stadt Könnern Könnern vom 13.04.2016 eine überarbeitete und beschlossene Hebesatzsatzung vorlegt, mit der die Grundsteuerhebesätze ab 2016 mindestens auf die im RdEr!. des MF vom 8. Mai 2015 unter Ziffer 2.1.1 a) geforderten Werte festgesetzt werden . 2. Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent voranzutreiben und umzusetzen. Dazu sind die Zuschüsse für freiwillige Aufgaben auf das Notwendigste zu reduzieren. 1 Gemeinde Egeln Salzlandkreis Bedarfszuweisung und Liquiditätshilfe vom 25.05.2016 Anlage 3. Das Konsolidierungsziel , das Erreichen des strukturellen Ausgleichs in beiden Teilhaushalten ab 2017, ist unbedingt zu halten . Zum Nachweis der konsequenten Konsolidierung hat die Stadt die fortgeschriebenen Konsolidierungskonzepte bis zum Ende des Konsolidierungszeitraumes vorzulegen. 1. Die Liquiditätshilfe und der Rückzahlungsbetrag sind bei Verbesserung der Haushaltslage , spätestens jedoch zum 1. Juni 2017 vollständig zurückzuzahlen . 2. Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent voranzutreiben und umzusetzen. Dabei sind insbesondere die Zuschüsse für freiwillige Aufgaben und für Pflichtaufgaben einzubeziehen . 3. Bis zur vollständigen Rückzahlung der hiermit bewilligten Mittel oder Umwandlung in eine Bedarfszuweisung werden die Realsteuerhebesätze nicht unter die zum 1. Januar 2016 festgesetzten Sätze abgesenkt, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Haushaltsausgleich in allen Teilhaushalten sichergestellt werden kann. 4. Das Konsolidierungsziel , das Erreichen des strukturellen Ausgleichs ab 2021 (Finanzhaushalt ) bzw. 2022 (Ergebnishaushalt) , ist unbedingt einzuhalten . Zum Nachweis hat die Stadt die fortgeschriebenen Konsolidierungskonzepte bis zum Ende des Konsolidierungszeitraumes vorzulegen. 2 Anlage b.) Liquiditätshilfen 2016 mit Nebenbestimmungen: Empfänger Landkreis Art der Zuweisung Nebenbestimmungen Gemeinde Salzland- Liquiditätshilfe vom 1. Die Auszahlung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass ohne weitere Auf- Bördeaue kreis 26.01 .2016 forderung bis spätestens 29. Februar 2016 die beschlossene Haushaltssatzung für das Jahr 2016 nebst kommunalaufsichtlicher Haushaltsverfügung vorgelegt wird. 2. Die Liquiditätshilfe ist spätestens zum 1. Januar 2017 vollständig zurückzuzahlen. 3. Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent weiterzuführen , insbesondere in den Bereichen Bauhof und Gebührensatzungen. Hierzu sind die in der Begründung aufgeführten Hinweise zu berücksichtigen. 4. Bis zur vollständigen Rückzahlung der hiermit bewilligten Mittel oder Umwandlung in eine Bedarfszuweisung werden die Realsteuerhebesätze nicht unter die am 26. August 2015 beschlossenen Sätze abgesenkt, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Haushaltsausgleich in allen Teilhaushalten sichergestellt werden kann. Hansestadt Altmarkkreis Liquiditätshilfe vom 1. Die Liquid itätshilfe ist umgehend bei Verbesserung der Haushaltssituation, spätestens Salzwedel 03.03.2016 jedoch am 30. November 2017 vollständig zurückzuzahlen . 2. Die Haushaltskonsolidierung ist weiter voranzutreiben und die erschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Dazu sind die im Bescheid aufgeführten Hinweise zu beachten. Hansestadt Altmarkkreis Liquiditätshilfe vom 1. Die Liquiditätshilfe ist umgehend bei Verbesserung der Haushaltssituation, spätestens Salzwedel 19.06.2016 jedoch am 30. November 2017 vollständig zurückzuzahlen. 2. Die Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides vom 3. März 2016 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. 3. Die Haushaltskonsolidierungsbemühungen sind insoweit zu verstärken, dass die dauerhaften Gewerbesteuermindereinnahmen aus eigener Kraft. kompensiert werden können . 3 Anlage Gemeinde Salzland- Liquiditätshilfe und 1. Die Liquiditätshilfe und der Rückzahlungsbetrag sind bei Verbesserung der Haushalts- Egeln kreis Bedarfszuweisung lage, spätestens jedoch zum 1. Juni 2017 vollständig zurückzuzahlen . vom 25.05.2016 2. Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent voranzutreiben und umzusetzen. Dabei sind insbesondere die Zuschüsse für freiwillige Aufgaben und für Pflichtaufgaben einzubeziehen . 3. Bis zur vollständigen Rückzahlung der hiermit bewilligten Mittel oder Umwandlung in eine Bedarfszuweisung werden die Realsteuerhebesätze nicht unter die zum 1. Januar 2016 festgesetzten Sätze abgesenkt, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Haushaltsausgleich in allen Teilhaushalten sichergestellt werden kann. 4. Das Konsolidierungsziel , das Erreichen des strukturellen Ausgleichs ab 2021 (Finanzhaushalt ) bzw. 2022 (Ergebnishaushalt) , ist unbedingt einzuhalten . Zum Nachweis hat die Stadt die fortgeschriebenen Konsolidierungskonzepte bis zum Ende des Konsolidierungszeitraumes vorzulegen. Stadt Mansfeld- Liquiditätshilfe vom 1. Die Stadt Sangerhausen hat eine überarbeitete und beschlossene Satzung vorzule- Sangerhau- Südharz 14.07.2016 gen, mit der die Realsteuerhebesätze ab 2017 auf die im Runderlass (RdErl.) des MF sen vom 8. Mai 2015 unter Ziffern 2.1.1 a) und b) geforderten Werte festgesetzt werden . 2. Die Stadt hat den Anteil der freiwilligen Aufgaben im Sinne von Ziffer 2.1.2.4 des RdErl. des MF vom 8. Mai 2016 - 27.10611 zu reduzieren. Dabei hat die Stadt den Antei l in einem ersten Schritt auf 3 v. H. (ohne Rosarium) gemessen an den Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zu senken, da aus tatsächlichen Gründen, selbst bei Abzug des Rosariums, eine weitere Reduzierung während des Befristungszeitraumes laut Ziffer 3 nicht möglich erscheint. 3. Die Liquiditätshilfe ist spätestens zum 1. August 2017 vollständig zurückzuzahlen. 4. Die Stadt hat ein Konsolidierungskonzept zu erarbeiten und zu beschließen, mit dem 4 Anlage im Konsolidierungszeitraum der Ausgleich in beiden Teilhaushalten erreicht und dauerhaft aufgezeigt wird . Zum Nachweis der konsequenten Konsolidierung hat die Stadt die fortgeschriebenen Konsolidierungskonzepte bis zum Ende des Konsolidierungszeitraumes vorzulegen. c.) Bedarfszuweisungen 2017 mit Nebenbestimmungen: Im Zeitraum vom 01 . Januar bis 31 . Mai 2017 wurden keine Anträge auf Bedarfszuweisungen bewilligt. d) Liauiditätshilfen 2017 mit Nebenbestimmunaen' Empfänger Landkreis Art der Zuweisung Nebenbestimmungen Stadt Wittenberg Liquiditätshilfe vom 1. Die Liquiditätshilfe ist umgehend bei Verbesserung der Haushaltssituation, spätestens Coswig 13.02.2017 jedoch am 30. Juni 2018 vollständig zurückzuzahlen. 2. Die Haushaltskonsolidierung ist weiter voranzutreiben und die beschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Dazu sind die im Bescheid aufgeführten Hinweise zu beachten. 3. Die Bewilligung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hebesätze auf mindestens folgende Sätze angehoben werden: Grundsteuer A 355 v. H., Grundsteuer B 416 v. H., Gewerbesteuer 368 v. H. Bei den eingemeindeten Ortschaften, bei denen noch vertragliche Bindungen durch die Gebietsänderungsverträge bestehen , sind die 5 Anlage Angleichungen an die Kernstadt Coswig soweit zu vollziehen, wie dies derzeit nach den Gebietsänderungsverträgen zulässig ist. Soweit die Auszahlungen für freiwillige Aufgaben 2 % der laufenden Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit übersteigen, ist das finanzielle Volumen der Überschreitung durch Erhöhung der Hebesätze über das vorstehend genannte Niveau hinaus zu kompensieren. 4 . Weiterhin ergeht die Auflage, dass die Anpassungen der Hebesätze der eingemeindeten Ortschaften an die Hebesätze der Kernstadt bis zu einer vollständigen Angleichung so schnell wie nach den Gebietsänderungsverträgen zulässig durchgeführt werden. Bis zur Rückzahlung der Liquiditätshilfe oder ihrer Umwandlung in eine Bedarfszuweisung sind die erhöhten Hebesätze beizubehalten. Soweit Fortschritte bei der Absenkung der freiwilligen Leistungen auf 2 v. H. der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erzielt werden , berechtigt dies die Stadt Coswig , in Höhe des Einsparvolumens die Hebesätze abzusenken. Gemeinde Salzlandkreis Liquiditätshilfe vom 1. Die Liquiditätshilfe ist spätestens zum 1. Juni 2018 vollständig zurückzuzahlen. Borne 11 .05 .2017 2. Die Haushaltskonsolidierung ist konsequent weiterzuführen . Hierzu sind die in der Begründung aufgeführten Hinweise zu berücksichtigen, insbesondere ist ein Grundsatzbeschluss für die Bildung eines gemeinsamen Bauhofes in der Verbandsgemeinde zu fassen. 3. Die Auszahlung erfolgt unter der Bedingung , dass ohne weitere Aufforderung bis spätestens 1. Juli 2017 die beschlossene Gebührensatzung für das Bestattungswesen nebst kommunalaufsichtlicher Stellungnahme vorgelegt wird. 6