Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1819 05.09.2017 (Ausgegeben am 06.09.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Auswahlverfahren für den Wachpolizeidienst (III) Kleine Anfrage - KA 7/1017 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die nachstehenden Fragen beziehen sich teilweise auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage - Drs. 7/1642 (Auswahlverfahren für den Wachpolizeidienst (II)). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Hat die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost ein gleichartiges Auswahlverfahren , wie die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd durchgeführt? Wenn nein, worin unterschieden sich die Auswahlverfahren? Ja. 1.1 Wie viele der eingestellten Bewerber wurden von der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost als besonders geeignete, geeignete oder bedingt geeignete Bewerber/-innen für den Wachpolizeidienst eingeschätzt? Bitte die Anzahl der eingestellten Bewerber nach vorgenannter Unterteilung aufschlüsseln. Besonders geeignet: 13 geeignet: 1 bedingt geeignet: 1 2 1.2 Wie viele der bedingt geeignet eingeschätzten Bewerber wurden nach Abschluss des Auswahlverfahrens nicht eingestellt? Soweit zutreffend wird um Angabe der Ablehnungsgründe gebeten. Weitere elf als bedingt geeignet eingeschätzte Bewerber/-innen konnten aus folgenden Gründen nicht eingestellt werden: - fehlende Polizeidiensttauglichkeit, - fehlender Realschulabschluss bzw. als gleichwertig anerkannter Bildungsstand , - keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse oder - die Bewerbung wurde von den Bewerbern zurückgezogen. 2. Wie viele bedingt geeignete Bewerber/-innen standen der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd nach Abschluss des Auswahlverfahrens zur Einstellung zur Verfügung? Welcher Ablehnungsgrund wurde diesen Bewerbern in der Absage mitgeteilt? Nach den im Rahmen des Auswahlverfahrens durchgeführten Vorstellungsgesprächen hat die Auswahlkommission der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd 13 Bewerber/-innen als bedingt geeignet eingeschätzt. Aufgrund der damaligen Bewerberlage (61 besonders geeignete bzw. geeignete Bewerber/-innen) und der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Untersuchungskapazitäten beim polizeiärztlichen Dienst wurde von einer polizeiärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit abgesehen. Daher kann keine Aussage dazu getroffen werden, ob diese 13 Bewerber/-innen die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nummer 7 WachPolG erfüllt hätten. Die Feststellung bzw. Nicht- Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit war jedoch Teil des Auswahlverfahrens . Demzufolge standen der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd nach Abschluss des Auswahlverfahrens keine bedingt geeigneten Bewerber/-innen zur Verfügung. Den 13 nach Abschluss des Vorstellungsgesprächs als bedingt geeignet eingeschätzten Bewerbern/-innen wurde mitgeteilt, dass es geeignetere Bewerber/-innen gab. 3. Worin bestand das dringende dienstliche Interesse an der Gewinnung eines Bewerbers, der die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 WachPolG nicht erfüllt? Der Anfragesteller weist in diesem Zusammenhang auf die herrschende Rechtsmeinung hin, wonach ein Dienstherr ein personalpolitisches Ermessen in Bezug auf die Entscheidung hat, ob er eine Ausnahmeregelung anwendet. Eine solche Ausnahme bestehe etwa dann, wenn es in bestimmten Bereichen (Polizei, Gewerbeaufsicht, Verfassungsschutz, Ordnungsamt ) gerade auf bestimmte Sprachkenntnisse oder auf die speziellen Kenntnisse zu Lebensverhältnissen im Heimatland ankommt (v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 7 BeamtStG, Rn. 92 ff.). Ein solches Interesse wurde von der Landesregierung nicht vorgetragen und auch sonstige Gründe für die Ausnahmeregelung nicht benannt. Insofern hätten auch Bewerber, die zu der obigen Gruppe gehören, einwenden können, dass das Auswahlverfahren wegen der tatbestandlich nicht gegebenen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Wach- 3 PolG nicht rechtmäßig erfolgt ist und sie dadurch benachteiligt worden sind. Aus diesem Grunde wird um eine entsprechend ausführliche Erläuterung der Entscheidungsgründe gebeten. Das dienstliche Interesse an der Gewinnung des Bewerbers bestand aus offensichtlichen Gründen in seinen Sprachkenntnissen - der Bewerber kann neben seiner Muttersprache und ausreichenden Deutschkenntnissen auch Kenntnisse in zwei weiteren Sprachen vorweisen - und in seinen Kenntnissen in der soziokulturellen Lebenswirklichkeit anderer Migrationsfamilien. Die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 WachPolG und die Nichteinstellung bedingt geeigneter Bewerber/-innen stehen in keinem kausalen Zusammenhang . Die bedingt geeigneten Bewerber/-innen wurden mangels zwingender Einstellungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 WachPolG - ohne Möglichkeit einer Ausnahmezulassung - bzw. aufgrund der ausreichend zur Verfügung stehenden besonders geeigneten oder geeigneten Bewerber/-innen nicht eingestellt. Zum 1. März 2017 wurden insgesamt 35 Bewerber/-innen als Angehörige der Wachpolizei eingestellt. Ohne die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2 WachPolG wären lediglich 34 Bewerber eingestellt worden. Somit wurde weder die Gruppe der bedingt geeigneten Bewerber/-innen benachteiligt noch eine rechtswidrige Auswahlentscheidung getroffen. Im Übrigen besitzt der betreffende Bewerber seit dem 7. Juli 2017 die deutsche Staatsbürgerschaft. 4. Mussten die Bewerber/-innen angeben, ob derzeit polizeiliche bzw. staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen sie geführt werden? Ja. 4.1 Wenn nein, warum wurde auf die Abgabe einer solchen Erklärung verzichtet . Entfällt. 4.2 Wenn ja, welche Auswirkung hätte eine zutreffende Angabe eines Bewerbers auf die Einstellung in den Wachpolizeidienst gehabt? Wurden diese Angaben überprüft? Welche Konsequenzen waren oder wären bei Feststellung einer wahrheitswidrigen Angabe erfolgt? Antwort auf Teilfrage 1 Die Mitteilung über laufende polizeiliche bzw. staatsanwaltschaftliche Ermittlungen hätte eine Einzelfallprüfung zur Folge. In Abwägung der Art und Schwere der Vorwürfe und der Unschuldsvermutung als eines der Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens würde das Ergebnis entweder zur Einstellung oder zur Ablehnung des Bewerbers führen. Antwort auf Teilfrage 2 Nein, da den Einstellungsbehörden hierfür keine rechtlich zulässigen Mittel zur Verfügung stehen. Antwort auf Teilfrage 3 Es wird auf die Antwort auf Teilfrage 1 verwiesen.