Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1821 05.09.2017 Hinweis: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 06.09.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hannes Loth (AfD) Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Gefährder im Landkreis Anhalt-Bitterfeld Kleine Anfrage - KA 7/1018 Vorbemerkung der Fragestellenden: In der 29. Kalenderwoche übersandten uns Bürger aus Bitterfeld folgende Bilder (Anlage 1 und 2)1. Sicher kann sich die Landesregierung vorstellen, dass das offene Tragen von Waffen in der Region Anlass zu Spekulationen gab und Beunruhigung führte und immer noch führt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Bei der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage sind schutzwürdige Daten betroffen, welche nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden können. Die Preisgabe detaillierter Informationen zu Erkenntnissen über Gefährder könnte Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Sicherheitsbehörden ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass die wirksame Bekämpfung von islamistischen oder verfassungsfeindlichen Bestrebungen beeinträchtigt und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen -Anhalt Nachteile zugefügt würden. 1 Anlagen sind der Landesregierung bekannt. 2 1. Wie viele Gefährder halten sich im Landkreis Anhalt-Bitterfeld auf? Angabe bitte nach Kommunen und Alter aufschlüsseln. 2. Wie viele werden speziell von der Polizei oder anderen Kräften überwacht? 3. Wie viele Personen sind zur Überwachung der Gefährder eingeteilt? 4. Welche Gefahren gehen mutmaßlich von den einzelnen Personen aus? 6. Wie viele Gefährder haben einen rechtlichen Status, der es ihnen erlaubt, sich in Deutschland aufzuhalten? Die Fragen 1 bis 4 sowie 6 werden im Zusammenhang beantwortet: Die Mitteilung der der Landesregierung zu den Fragen 1 bis 4 sowie 6 vorliegenden Informationen ist in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Der als Verschlusssache eingestufte Teil der Antwort der Landesregierung steht den Abgeordneten des Landtages deshalb in der Geheimschutzstelle des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme zur Verfügung. 5. Warum werden Personen, die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen und überwacht werden, nicht in Haft genommen? Die Freiheit einer Person ist in der Bundesrepublik Deutschland ein hohes Gut mit Verfassungsrang. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zudem grundlegendes Prinzip für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat daher grundsätzlich ein Richter zu entscheiden (Artikel 104 Abs. 2 Grundgesetz). Voraussetzung für eine Inhaftnahme im engeren (also strafrechtlichen) Sinne ist entweder das Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils oder das Vorliegen eines Untersuchungshaftbefehls. Eine gefahrenabwehrrechtliche Freiheitsentziehung ist dann möglich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 38 ff. SOG LSA erfüllt sind. Die Höchstdauer der Freiheitsentziehung beträgt hier vier Tage. Die Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Maßnahme nach dem SOG LSA oder anderen gesetzlichen Grundlagen unterliegen einer kontinuierlichen Prüfung. Erst wenn diese auch wirklich vorliegen, sind entsprechende Maßnahmen möglich.