Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1840 13.09.2017 (Ausgegeben am 14.09.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Sturm (CDU) Straßensperrungen bei Unwettern außerhalb von Dienstzeiten Kleine Anfrage - KA 7/988 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am Freitag, dem 19. Mai 2017 ging über Teilen des westlichen Burgenlandkreises ein Unwetter nieder, so in Bad Bibra, das zu erheblichen Überspülungen von Straßen (Bundes-, Landes-, Kreis- und Ortsstraßen) und zu Erdrutschen führte. Straßensperrungen wurden nötig. Über die Frage, wer am besagten Freitagabend eine solche Straßensperrung anordnen kann, kam es zu Schwierigkeiten, weil kein Verantwortlicher erreichbar war. Schließlich erfolgte die Sperrung durch einen beherzten Realakt einer Firma aus Stendal. Ziel meiner Anfrage ist es, sicherzustellen, dass solche Schwierigkeiten künftig vermieden werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Vorbemerkung der Landesregierung: Nach der Einsatzdokumentation der Sicherheitsbehörden und der Polizei stellt sich die Sachlage wie folgt dar: In den Nachtstunden vom 19. auf den 20. Mai 2017 waren die Freiwillige Feuerwehr der Verbandsgemeinde An der Finne (FFw), die Verbandsgemeindebürgermeisterin der Verbandsgemeinde An der Finne, der Bereitschaftsdienst der Verbandsgemeinde , Polizeibeamte des Polizeireviers Burgenlandkreis und der Kreisbrandmeister des Burgenlandkreises zumindest zeitweilig direkt vor Ort. Über telefonischen Kontakt waren außerdem die Rettungsdienstleitstelle des Burgenlandkreises und der Bereitschaftsdienst des Burgenlandkreises (in seiner Funktion als allgemeine Sicherheitsbehörde ) eingebunden. 2 Die FFw traf zuerst am Ereignisort ein, sperrte ihre Einsatzstelle zur Eigensicherung und zur Sicherung der im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr liegenden Gefahrenabwehrmaßnahmen (technische Hilfeleistung). Als erkennbar wurde, dass Maßnahmen der FFw nicht ausreichen werden, um die Gefahren, insbesondere in Altenroda, vollständig zu beseitigen, und eine entsprechend längere Vollsperrung bedingt durch die Gegebenheiten notwendig erschien, wurde am 20. Mai 2017 um 01:17 Uhr das Polizeirevier Burgenlandkreis durch die Rettungsdienstleitstelle des Burgenlandkreises informiert. Ein Funkstreifenwagen der Polizei traf um 01:26 Uhr in Bad Bibra an der Feuerwehr ein. Zu diesem Zeitpunkt waren an dem dort eingerichteten Führungspunkt die Verbandsgemeindebürgermeisterin , ein Vertreter des Fachbereichs Ordnung und Recht der Verbandsgemeinde An der Finne und der Wehrleiter der FFw anwesend. Nach einer Lagebeurteilung haben die Polizeibeamten vorgeschlagen, weitere Sperrbaken mit dem Zeichen 250 zu errichten. Da erforderliche Sperrmittel bei den vor Ort beteiligten Behörden und Dienststellen nicht verfügbar waren, hat die Rettungsdienstleitstelle des Burgenlandkreises eine Leistungserbringung durch einen Dritten angefragt; die Firma Verkehrsleittechnik Merseburg hat den Auftrag angenommen. Bis zum Eintreffen der Firma hat die Polizei mit einem Polizeibeamten und mittels Funkstreifenwagen die Sperrung vollzogen. Die beauftragte Firma traf um 04:24 Uhr an der Gefahrenstelle ein. Die Polizeibeamten haben die Aufstellung der Sperrmittel durch die Firma, die bis 05:13 Uhr andauerte, überwacht. 1. Wer ist in einem solchen Fall für die Sperrung oben genannter Straßen zuständig ? Die Sperrung einer Straße obliegt originär der Landesstraßenbaubehörde, dem Landkreis oder der Gemeinde (bei einer Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde ) als Straßenbaulastträger oder der Straßenverkehrsbehörde. Die Polizei wird nach § 2 Abs. 2 SOG LSA in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nur tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die originär zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Darüber hinaus können sachlich nicht zuständige Sicherheitsbehörden bei Gefahr im Verzuge einzelne Maßnahmen der Gefahrenabwehr zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr anstelle und auf Kosten der zuständigen Behörde treffen (§ 90 Abs. 2 SOG LSA). 2. Ist sichergestellt, dass eine Sperrung von den zuständigen Behörden auch außerhalb der üblichen Dienstzeit durch einen Bereitschaftsdienst erfolgen kann? Die allgemeinen und besonderen Sicherheitsbehörden (§§ 84 und 85 SOG LSA) haben sicherzustellen, dass die Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können (§ 87 SOG LSA). Diese gesetzliche Regelung soll sicherstellen, dass die Eilfallzuständigkeit der Polizei auf unabwendbare Einzelfälle beschränkt bleibt und die von der Polizei zu treffenden ersten Maßnahmen in ihrem Umfang und ihrer Dauer möglichst beschränkt bleiben . Die allgemeinen Sicherheitsbehörden erfüllen ihre Pflicht aus § 87 SOG LSA auf unterschiedliche Art und Weise im Rahmen der ihnen nach der Landesverfassung zustehenden Organisationshoheit. Diese gesetzlichen Regelungen stellen die Gefahrenabwehr unabhängig eines gegebenenfalls möglichen Bereitschaftsdienstes der Straßenmeistereien sicher. 3 3. Sind diese Notdienste, was die Erreichbarkeit betrifft, allen Betroffenen, wie Kommunen, Feuerwehr und Polizei bekannt? Ja. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen. 4. Werden Änderungen fortgeschrieben und bekanntgegeben? Ja. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 2 verwiesen. 5. Aufgrund welcher gesetzlichen Regelungen können in Fällen, in denen ein Verantwortlicher aus welchen Gründen auch immer nicht erreichbar ist, von sich aus Entscheidungen zur Sperrung treffen? Jedermann kann unter Berufung auf § 34 Strafgesetzbuch in einer gegenwärtigen , nicht anders abwendbaren Gefahr insbesondere für Leben, Leib oder Eigentum einen Eingriff in den Straßenverkehr vornehmen, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen , namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit der Eingriff in den Straßenverkehr ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. 6. Ist der beherzten Firma, die die einzig richtige Entscheidung traf, sofort zu sperren, nachdem niemand erreichbar war, in würdiger Form seitens der zuständigen Behörde gedankt worden? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.