Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/185 26.07.2016 (Ausgegeben am 27.07.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wenzel Schmidt (AfD) Übermittelte Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz Kleine Anfrage - KA 7/68 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 87 des Aufenthaltsgesetzes sind öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde zu informieren, wenn sie Kenntnis erlangen von 1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, 2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung, 3. einem sonstigen Ausweisungsgrund oder 4. konkreten Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ein behördliches Anfechtungsrecht nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wie viele solcher Verstöße wurden auf Grundlage des § 87 Aufenthaltsgesetz in den letzten fünf Jahren in Sachsen-Anhalt gemeldet? Der Landesregierung ist nicht bekannt, wie viele nach § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) übermittlungspflichtige Sachverhalte den Ausländerbehörden in den letzten fünf Jahren mitgeteilt wurden. Da derartige Mitteilungen von den Ausländerbehörden nicht statistisch erfasst werden, ließe sich ihre Gesamtzahl nur im Ergebnis einer vollständigen Auswertung sämtlicher bei den 2 Ausländerbehörden geführten Akten über alle Ausländer, die in diesem Zeitraum in Sachsen-Anhalt aufhältig waren oder noch aufhältig sind, ermitteln. Hiervon wurde seitens der Ausländerbehörden wegen des damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwands aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgesehen . 2. Wurden nach dem Wegfall der Übermittlungspflicht für Schulen sowie Bildungs - und Erziehungseinrichtungen trotzdem Fälle von diesen Einrichtungen an die zuständige Ausländerbehörde übermittelt? Die Zahl der Fälle im Sinne der Fragestellung ist der Landesregierung aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen ebenfalls nicht bekannt. 3. Wie bewertet die Landesregierung, dass bei der Meldung von Straftaten im Sinne des § 95 Aufenthaltsgesetz Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen ausgenommen sind? Die Übermittlungspflichten nach § 87 Abs. 1 und 2 AufenthG dienen vorrangig nicht der Meldung von Straftaten nach § 95 AufenthG und deren Verfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden, sondern der Unterstützung der Ausländerbehörden , zumal die übermittlungspflichtigen Sachverhalte nach § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 AufenthG nicht durchgängig bzw. nur bei dem Hinzutreten weiterer Umstände einen der in § 95 AufenthG normierten Straftatbestände verwirklichen können. Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen wurden durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) von den Übermittlungspflichten nach § 87 AufenthG ausgenommen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat sich der Gesetzgeber dabei von der Erwägung leiten lassen, dass Kinder von Menschen, die sich ohne Aufenthaltstitel oder Duldung und ohne Kenntnis der Behörden im Bundesgebiet aufhalten, aus Furcht vor Aufdeckung des unerlaubten Aufenthalts vom Schulbesuch und der Nutzung von Bildungs- und Erziehungseinrichtungen ferngehalten werden können . Dem daraus resultierenden Fehlen einer Lebensperspektive und dem Risiko geistiger sowie psychischer Verwahrlosung sollte durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 entgegengewirkt werden. Auch aus Sicht der Landesregierung kann die vorgenannte Gesetzänderung dazu beitragen, der Zielgruppe die Furcht vor Entdeckung des illegalen Aufenthaltes zu nehmen und den Besuch von öffentlichen Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen für sie zu erleichtern.