Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1861 18.09.2017 (Ausgegeben am 19.09.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Jodemissionen aus dem Ersatzbrennstoff-Heizkraftwerk Bernburg Kleine Anfrage - KA 7/1025 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut eines Berichtes der Mitteldeutschen Zeitung stieg am Abend des 18. Juli 2017 lila Rauch aus dem Kraftwerk in Bernburg auf. Nach Darstellung der Tönsmeier- Gruppe wurde die Wolke durch das Verbrennen von nicht infektiösen Krankenhausabfällen verursacht. Eine Gefährdung von Mensch und Umwelt wurde durch das Unternehmen ausgeschlossen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Gehören medizinische Krankenhausabfälle zu den genehmigten Abfällen, die im Kraftwerk Bernburg verbrannt werden dürfen? In der Thermischen Abfallbehandlungsanlage der EAB GmbH am Standort Bernburg sind nicht gefährliche Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) zugelassen. Dabei handelt es sich gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) um Abfälle mit den Abfallschlüsseln: 18 01 01 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen - spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) 18 01 04 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen - Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine 2 besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) 18 01 09 Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen - Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen 18 02 03 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren - Abfälle, an deren Sammlung und Entsor- gung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforde- rungen gestellt werden 2. Wenn nein, wie wird verhindert, dass zukünftig medizinische Krankenhausabfälle im Kraftwerk verbrannt werden und welche Folgen ergeben sich aus der erfolgten Verbrennung vom 18. Juli 2017? Entfällt. 3. Wie wird eine Gefährdung von Mensch und Umwelt ausgeschlossen, wenn laut Medienbericht die Werte der Jod-Emissionen nicht erfasst werden ? In der Anlage werden zugelassene nicht gefährliche Abfallarten verbrannt. Die am 18. Juli 2017 festgestellte Verfärbung der Emissionen wurde wahrscheinlich durch Jod ausgelöst. Die im Abfall enthaltenen Jodbestandteile kamen wahrscheinlich unbeabsichtigt in den Abfall. Der Betreiber geht davon aus, dass diese Bestandteile in Abfällen mit dem Abfallschlüssel 18 01 04 vorhanden waren. Am 18. Juli 2017 gab es vier Anlieferungen dieser Abfallart. Die Abfallanlieferungen wurden ordnungsgemäß dokumentiert und dem Landesverwaltungsamt vorgelegt. Andere medizinische Abfälle wurden an diesem Tag nicht angenommen. Die Abfälle mit dem Abfallschlüssel 18 01 04 werden mittels Press- oder Abrollcontainer in geschlossenen Säcken angeliefert. Ein Öffnen und vorheriges Sortieren der Inhalte ist gemäß Merkblatt M 18 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) aus hygienischen Gründen untersagt. Somit wurden die Abfälle, so wie angeliefert in den Müllbunker gegeben und der Verbrennung zugeführt. Zudem wird im LAGA Merkblatt M 18 ausgeführt, dass nicht gefährliche Abfälle bei Anfallstellen mit geringem Abfallaufkommen (z. B. kleine Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Haus- und Familienpflegestationen, Apotheken) im Rahmen der regelmäßigen Entsorgung gemischter Siedlungsabfälle dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden können. Hierdurch besteht somit die Möglichkeit, dass auch im gemischten Siedlungsabfall (AVV-Nr. 20 03 01) jodhaltige Abfälle enthalten sein könnten bzw. zum Zeitpunkt des Ereignisses (18.07.2017) enthalten waren. Ebenfalls kann nicht ausgeschlossen werden , dass auch Privatpersonen Jod besitzen und dieses über den Hausmüll entsorgen. Bereits geringe Mengen Jod werden im Abgas sichtbar. Jod ist als gefährlicher Stoff einzustufen. Eine Entsorgung als nicht gefährlicher Abfall ist unzulässig. Das Verbrennen von Jod in größeren Mengen in der Anlage ist ausgeschlossen, da lediglich nicht gefährliche Abfälle verbrannt werden dürfen. 3 4. Warum werden die Jod-Emissionen beim Verbrennen entsprechender Abfälle nicht erfasst? Dies ist nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht gefordert. 5. Welche einzelnen Schadstoff-Emissionen werden in welchen Mengen durch das Kraftwerk verursacht? In § 8 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (17. BImSchV, BGBl. I, S. 1024) werden verschiedene Emissionsgrenzwerte vorgegeben, die nicht überschritten werden dürfen. Über die EmissionsFernÜberwachung (EFÜ) in Sachsen-Anhalt werden die kontinuierlich zu messenden Emissionen erfasst und sind jederzeit durch die Behörde online einsehbar. Kontinuierlich zu messen sind gemäß § 16 der 17. BImSchV u. a. Gesamtstaub, anorganische Chlor- und Fluorverbindungen, Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid. Des Weiteren sind nach § 18 der 17. BImSchV durch die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen jährlich an drei Tagen Einzelmessungen durchzuführen. Mit den Einzelmessungen werden u. a. Cadmium und seine Verbindungen, Antimon und seine Verbindungen, Arsen und seine Verbindungen sowie Dioxine und Furane erfasst. Sowohl die kontinuierlich gemessenen Emissionen als auch die bei den Einzelmessungen ermittelten Emissionen liegen innerhalb der vorgegebenen Grenzen.