Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1863 18.09.2017 (Ausgegeben am 19.09.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Spielhallen in Sachsen-Anhalt (V) Kleine Anfrage - KA 7/1045 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz) ist das Rauchen in Hotels, Gaststättengewerbe, unabhängig von der Konzession, Einkaufszentren und anderen Gebäuden oder Räumen, in denen derartige Dienstleistungen erbracht werden, verboten. Nach § 4 Abs. 2 Nichtraucherschutzgesetz dürfen in Einrichtungen nach § 2 Nr. 9 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung , dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Vorbemerkung der Landesregierung: Zur Frage, in wie vielen Spielhallen in Sachsen-Anhalt derzeit geraucht werden darf und in wie vielen Spielhallen in Sachsen-Anhalt ein Rauchverbot gilt, wird auf die nachstehende Tabelle verwiesen. Von einigen Landkreisen und kreisfreien Städten konnten zu dieser Frage aufgrund fehlender Erkenntnisse keine Angaben gemacht werden. 2 Anzahl der Spielhallen Gesamtanzahl (Stand 01.08.17) Rauchen erlaubt Rauchverbot LHS Magdeburg 45 k.A. k.A. Stadt Dessau- Roßlau 26 k.A. k.A Stadt Halle (Saale) 11 k.A. k.A. LK Altmarkkreis- SAW 11 1 10 LK Anhalt-Bitterfeld 27 16 11 LK Börde 20 18 2 LK Burgenlandkreis 30 13 17 LK Harz 35 34 1 LK Jerichower Land 10 0 0 LK Mansfeld- Südharz 18 k.A. k.A. LK Saalekreis 32 17 15 LK Salzlandkreis 28 10 18 LK Stendal 16 16 0 LK Wittenberg 13 9 4 Gesamt 322 Frage 1: Sind Spielhallen von dem Rauchverbot des § 3 Abs.1 Nichtraucherschutzgesetz erfasst? Antwort zu Frage 1: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz) vom 19. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 464), zuletzt geändert durch § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 389), ist das Rauchen in Hotels, Gaststättengewerbe , unabhängig von der Konzession, Einkaufszentren und anderen Gebäuden oder Räumen, in denen derartige Dienstleistungen erbracht werden, verboten . Spielhallen werden vom Rauchverbot des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 9 Nichtraucherschutzgesetz dann erfasst, wenn mit dem Betrieb der Spielhalle ein gewerbliches Verabreichen von Speisen oder Getränken erfolgt. Das gilt auch für die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken, da sich die „Gewerblichkeit“ in diesem Fall aus der Anreizfunktion, in der Spielhalle zu verweilen, ergibt. Frage 2: Ist die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 Nichtraucherschutzgesetz auf Spielhallen anwendbar? Antwort zu Frage 2: Sofern das Nichtraucherschutzgesetz Anwendung findet (siehe Antwort zur Frage 1), ist § 4 Abs. 2 Nichtraucherschutzgesetz auf Spielhallen anzuwenden. 3 Frage 3: Falls Frage 2 mit ja beantwortet wird: Von welchen Größenverhältnissen zwischen dem Hauptraum, der grundsätzlich als Nichtraucherraum, und dem zusätzlich eingerichteten Nebenraum als Raucherraum sind nach Ansicht der Landesregierung dabei anzusetzen? Gibt es diesbezüglich eine Vorgabe für das Verhältnis der Zahl der Geldspielgeräte in diesen Räumen? Antwort zu Frage 3: Derartige Vorgaben gibt es nicht. § 4 Abs. 2 Nichtraucherschutzgesetz erfordert lediglich eine räumlich wirksame Abtrennung, die eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert. Frage 4: Kennt die Landesregierung die Praxis verschiedener Spielhallenbetreiber, die weit überwiegende Anzahl an Geldspielautomaten in den Raucherräumen aufstellen ? Wenn ja, wie beurteilt Sie diese Praxis? Antwort zur Frage 4: Wie in der Vorbemerkung bereits dargestellt, darf im überwiegenden Teil der in Sachsen-Anhalt betriebenen Spielhallen geraucht werden. Erkenntnisse darüber, wie viele dieser Spielhallen über separate Raucherräume verfügen, liegen der Landesregierung nicht vor. Größtenteils wurde seitens der befragten Landkreise und kreisfreien Städte mitgeteilt , dass sie über keine Erkenntnisse darüber verfügen, ob in diesen Spielhallen die meisten Geldspielgeräte in separaten Raucherräumen aufgestellt sind. Vier Landkreise teilten mit, dass sie diese Praxis in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht bestätigen könnten. Zwei Landkreise bestätigen die in der Frage vier beschriebene Praxis, wobei die Spielhallen, die über einen separaten Raucherraum verfügen, nur einen sehr geringen Teil der Spielhallen insgesamt ausmachen, in denen geraucht werden darf (Landkreis Harz: vier Spielhallen, Landkreis Bördekreis: fünf Spielhallen). Frage 5: Nach Auffassung von Suchtexperten bietet die Möglichkeit des Rauchens dem Spieler einen zusätzlichen Anreiz zum Verweilen in der Spielhalle. Ist dies nach Auffassung der Landesregierung mit dem Schutzzweck des SpielhG LSA vereinbar ? Antwort zur Frage 5: Das Spielhallengesetz verfolgt das Ziel, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Spielhallenbetreiber auf Ausübung ihres Gewerbes einerseits und der Interessen der Kommunen, des Landes und der Sozialeinrichtungen zur Schaffung von Möglichkeiten zur Glücksspielsuchtbekämpfung andererseits vorzunehmen. Es kann dahinstehen, ob das Vorhandensein von bestimmten Suchtarten und deren Umfang bei Nutzern von Spielhallen deren Spielverhalten mit beeinflussen. Die Nutzung von Spielhallen ist nicht daran gebunden, dass beim Nutzer keinerlei Suchtpotential vorliegt. Es kommt auch nicht auf die Dauer des Verweilens in Spielhallen, sondern auf die Dauer des Betreibens von Glücksspiel an. Das Rauchen in Spielhallen ist somit mit dem Schutzzweck des Spielhallengesetzes des Landes Sachsen- Anhalt vereinbar. 4 Zudem liegen der Landesregierung keine statistischen Angaben darüber vor, ob in Sachsen-Anhalt ein grundsätzliches Rauchverbot in Spielhallen für sich genommen maßgeblichen Einfluss auf das Spielverhalten der einzelnen Nutzer der Spielhallen hätte.