Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1878 19.09.2017 (Ausgegeben am 20.09.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hannes Loth (AfD) Förderung der Wasserwehren 4 - Kosten für Aufgaben nach § 6 Kommunalverfassungsgesetz und § 14 Wassergesetz Kleine Anfrage - KA 7/1032 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 6 Übertragener Wirkungskreis des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) können Gemeinden per Gesetz mit Aufgaben betraut werden und sind für die Erfüllung dieser Aufgaben mit den erforderlichen Mitteln auszustatten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA). Zur Erfüllung der Aufgaben innerhalb des übertragenen Wirkungskreises müssen die Kommunen nach § 6 Abs. 4 KVG LSA Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung stellen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. In welchem Einzelplan des Landeshaushaltes, unter welcher Titelgruppe und einzelnen Haushaltstiteln werden Mittel für den Unterhalt der Wasserwehren (§ 14 WG LSA) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA bereitgestellt? Bitte benennen. Die Aufgabe der Einrichtung und der Unterhaltung von Wasserwehren in den Gemeinden nach § 14 Wassergesetz (WG LSA) ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Die Kosten der Kommunen, die für die Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises entstehen, werden pauschal nach § 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG) in Einzelplan 13 festgelegt. Eine aufgabenscharfe Trennung der Kosten erfolgt nicht. 2 2. Wie hoch sind die von den Kommunen veranschlagten Kostenansätze für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 für die Ausführung der übertragenen Aufgaben nach § 6 KVG LSA, welche sich durch den § 14 WG LSA ergeben ? Bitte nach einzelnen beauftragten Kommunen und Haushaltsjahren aufschlüsseln . Die Aufgabe der Einrichtung und Vorhaltung der Wasserwehren nach § 14 WG LSA ist eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises, die mit Gesetz vom 31.08.1993 (GVBl. 1993, S. 477) eingeführt wurde. Die Aufgaben, die die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis erfüllen, werden über den kommunalen Finanzausgleich nicht aufgabenscharf, sondern pauschal finanziell abgegolten. Daher erfolgt in den kommunalen Haushalten auch keine aufgabenbezogene Aufschlüsselung der Einnahmen und Ausgaben. Weitere Informationen liegen der Landesregierung nicht vor. 3. Wie hoch waren die von den Kommunen realisierten Kostenansätze in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 für die Ausführung der übertragenen Aufgaben nach § 6 KVG LSA, welche sich durch den § 14 WG LSA ergeben? Bitte nach einzelnen beauftragten Kommunen und Haushaltsjahren aufschlüsseln . Siehe Frage 2. 4. Welche Kosten sind den Kommunen bisher in den Haushaltsjahren 2013, 2014, 2015 und 2016 entstanden, um dem § 14 WG LSA, durch den Unterhalt der Wasserwehren, gerecht zu werden? Siehe Frage 2. 5. Welche Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 14 WG LSA durch den Unterhalt der Wasserwehren entstanden sind, wurden den Kommunen in den Haushaltsjahren 2013, 2014, 2015 und 2016 erstattet oder mit Fördermitteln finanziert? Bitte nach Haushaltsjahren auflisten. Siehe Frage 2. Fördermittel wurden an die Gemeinden in den Jahren 2013 bis 2016 durch das Land nicht ausgezahlt. 6. Wie hoch waren die Eigenanteile der Kommunen an den gezahlten Fördermitteln , die für die Kosten aufgebracht wurden, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 14 WG LSA durch den Unterhalt der Wasserwehren entstanden sind und in den Haushaltsjahren 2013, 2014, 2015 und 2016 mit Fördermitteln finanziert wurden? Bitte nach Haushaltsjahren auflisten. Da in den Jahren 2013 bis 2016 keine Fördermittel an die Gemeinden ausgezahlt wurden, waren durch die Gemeinden keine Eigenanteile aufzubringen.