Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1881 20.09.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 21.09.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Probleme bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln und der Realisierung von Investitionen in Verbandsgemeinden Kleine Anfrage - KA 7/1050 Vorbemerkung des Fragestellenden: Verbandsgemeinden nehmen die ihnen nach § 90 Abs. 1 und 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) obliegenden und die ihr von den Mitgliedsgemeinden nach § 90 Abs. 3 zur Erfüllung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. In einer Vielzahl von Verbandsgemeinden fallen die Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Verfügung über das Eigentum auseinander. Den Mitgliedsgemeinden gehören Gebäude und Inventar, die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben obliegt den Verbandsgemeinden. Dies schafft Probleme bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln und der Realisierung von Investitionen in Verbandsgemeinden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welchen Verbandsgemeinden fallen die Wahrnehmung welcher öffentlichen Aufgaben und die Verfügung über das entsprechende Eigentum auseinander? 2 Den Verbandsgemeinden obliegt hinsichtlich der Konstellationen, auf die sich die Frage erstreckt, weder eine allgemeine noch eine spezielle Berichtspflicht. Dementsprechend liegen der Landesregierung auch keine aktuellen Erkenntnisse im Sinne der Kleinen Anfrage vor. Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage ist die Landesregierung über das Landesverwaltungsamt an die Verbandsgemeinden mit der Bitte herangetreten, an der Erhebung der erfragten Informationen mitzuwirken. Eine kommunalverfassungsrechtliche Rechtsgrundlage, die die Verbandsgemeinden zur entsprechenden Erhebung und zur Unterrichtung verpflichtet, existiert nicht. Die vorliegenden Daten basieren daher auf der Bereitschaft der Verbandsgemeinden, die erbetenen Informationen mitzuteilen. Die Beantwortung der Frage ergibt sich aus der anliegenden Übersicht. 2. In welcher Weise beabsichtigt die Landesregierung, die Probleme bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln und der Realisierung von Investitionen in Verbandsgemeinden zu lösen? Der Landesregierung sind Probleme größeren Ausmaßes bei der Inanspruchnahme von Fördermitteln und der Realisierung von Investitionen in Verbandsgemeinden nicht bekannt geworden. Daher sieht die Landesregierung derzeit keine Notwendigkeit für ein grundsätzliches Eingreifen.