Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1897 21.09.2017 (Ausgegeben am 22.09.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Grenzen des § 65 Landeshochschulgesetz Sachsen-Anhalt (III) Kleine Anfrage - KA 7/1042 Vorbemerkung des Fragestellenden: In ihrer Antwort zur Kleinen Anfrage Drs. 7/1359 erklärt die Landesregierung: „Die Versendung bzw. Ablehnung der Versendung einer Rundmail erfolgt grundsätzlich nach Antragstellung durch das Rektorat. Zur Veranstaltung am 9. November 2016 lag dem Rektorat der Otto-von-Guericke-Universität kein Antrag vor, d. h. es wurde seitens des Rektorates auch keine E-Mail mit einem Aufruf zur Demonstration verschickt .“ Dem Fragesteller liegt dennoch in digitaler Form eine solche Rundmail vom 5. November 2016 vor, welche über den Verteiler studierende-l@ovgu.de offensichtlich unautorisiert verschickt wurde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Frage 1: Wie ist es möglich, dass der betreffende Aufruf über o. a. Verteiler versandt wurde, obwohl weder ein diesbezüglicher Antrag, noch eine Genehmigung vonseiten des Rektorates vorlagen? Antwort zu Frage 1: Mit Rektoratsbeschluss vom 20. April 2015 wurde dem Studierendenrat für wichtige Botschaften an die Studierenden der Otto-von-Guericke-Universität der Zugang zum Studierenden-Mailverteiler (studierende-I@ovgu.de) zur Verfügung gestellt. Am 5. November 2016 wurde eine Information in E-Mail-Form über die o. a. Funktionsadresse verschickt. 2 Die „Richtlinie der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg zur Bekanntgabe von Informationen per Rundmail“ (im Weiteren: Richtlinie) vom 10. Dezember 2015 beinhaltet die Ausnahmevorschrift der Nr. 1.2, Satz 2 der lautet: „Entsprechendes gilt für Informationen, die in spezieller Form (z. B. Newsletter, Veranstaltungskalender der OVGU, Informationen des Personalrates, Stellenbekanntmachungen ) bekannt gegeben werden.“ Die in Nr. 1.2, Satz 2 der Richtlinie genannten Fälle sind nur beispielhaft aufgeführt, so dass eine Erweiterung möglich ist. Der Studierendenrat versendet seine Informationen in spezieller Form, so dass dies unter die Ausnahmevorschrift der Nr. 1.2, Satz 2 der Richtlinie fällt. Das Rektorat der Otto-von-Guericke-Universität hat im vorliegenden Fall den Ausnahmetatbestand anerkannt, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Inhalt der Informations-Mail steht im Einklang mit § 3 Abs. 8 HSG LSA (Förderung der internationalen und europäischen Zusammenarbeit). Insoweit wird auf die Antworten zu Frage 1 und Frage 2 KA 7/735 (Drs. 7/1359 vom 5. Mai 2017) verwiesen . Frage 2: Sind die Landesregierung bzw. das Rektorat der Otto-von-Guericke-Universität den in Drs. 7/828 sowie Drs. 7/1359 gegebenen Hinweisen mittlerweile nachgegangen ? Wurden beispielsweise entsprechende Datensicherungen beim Universitätsrechenzentrum veranlasst oder dessen Personal befragt? 2.1 Wenn ja, zu welchem Ergebnis haben diese geführt? 2.2 Wenn nein, warum ist dies bislang unterblieben? Antwort zu Frage 2: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Antwort zu Frage 2.1: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Antwort zu Frage 2.2: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 3: Wird die ungenehmigte Nutzung des o. a. Verteilers am 5. November 2016 weitere Konsequenzen für die Verantwortlichen nach sich ziehen? Wenn ja, welche? Antwort zu Frage 3: Da es für die Nutzung des Verteilers keiner Genehmigung bedurfte, kann es keine Konsequenzen geben. Frage 4: Sind seit Inkrafttreten der Richtlinie der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg zur Bekanntgabe von Informationen per Rundmail weitere Verstöße gegen dieselbe festgestellt worden? 3 4.1 Wenn ja, wie oft war dies der Fall, welcher Art waren die Verstöße und welche Konsequenzen hatten sie jeweils zur Folge? 4.2 Wenn nein, welche Konsequenzen hätte ein solcher Verstoß zur Folge? Antwort zu Frage 4: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Antwort zur Frage 4.1: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Antwort zur Frage 4.2: Sollte ein Verstoß gegen die Richtlinie vorliegen, müsste von der Hochschulleitung geprüft werden, ob technische, organisatorische oder inhaltliche Gründe die Ursache sind. Sodann müsste die Hochschulleitung geeignete Maßnahmen prüfen, wie Verstöße vermieden werden könnten. Dazu sollten diejenigen einbezogen werden, aus deren Bereich die E-Mail stammt. Konsequenzen sollten angemessen und zielorientiert sein. Frage 5: Wird das Rektorat oder eine Stelle in der Universitätsverwaltung Cc oder anderweitig an jeder über den o. a. Verteiler verschickten E-Mail beteiligt bzw. in welcher Form wird der ordnungsgemäße Versand von E-Mails über den betreffenden Verteiler seitens des Rektorates kontrolliert? Antwort zu Frage 5: Innerhalb der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg besteht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Hochschulleitung erlangt von allen E-Mails, die über den von der fraglichen Richtlinie erfassten Verteiler versandt werden, Kenntnis. Frage 6: Wie lassen sich die ungenehmigte Nutzung bzw. der Missbrauch des o. a. Verteilers künftig verhindern? Antwort zu Frage 6: Ein Missbrauch des o. g. Verteilers liegt nicht vor, da die Verfahrensregelungen für die E-Mail vom 5. November 2015 nicht galten. Der Inhalt der Informations-Mail steht in Einklang mit § 3 Abs. 8 HSG LSA (Förderung der internationalen und europäischen Zusammenarbeit) und der Richtlinie der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.