Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1898 21.09.2017 (Ausgegeben am 22.09.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Auswirkungen des Familiennachzuges in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1046 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut Information des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge haben: „Asylberechtigte Schutzberechtigte, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, […] das Recht auf privilegierten Familiennachzug. Das bedeutet , dass kein Nachweis der Lebensunterhaltssicherung und ausreichenden Wohnraums als Voraussetzung für die Einreise der Familienangehörigen notwendig ist. Dies gilt für den Nachzug der Ehegattin bzw. des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Angelehnt an das mutmaßliche Zitat in der Vorbemerkung des Anfragestellers bezieht sich die Antwort der Landesregierung nur auf die Fälle des privilegierten Familiennachzuges . Der privilegierte Familiennachzug ist in § 29 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufhenthG) geregelt und nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Eine Familienzusammenführung ist grundsätzlich nur für Mitglieder der Kernfamilie vorgesehen, also für Ehepartner, auch dann, wenn sie minderjährig sind, und gemeinsame minderjährige Kinder sowie eigene minderjährige Kinder, für die der in Deutschland lebende Elternteil das Sorgerecht ausübt. Für sonstige Familienangehö- 2 rige ist der Familiennachzug nur möglich, wenn die Ablehnung einer Aufnahme eine außergewöhnliche Härte für den Antragsteller selbst oder seinen in Deutschland lebenden Angehörigen darstellt. Ein Nachzug mehrerer Ehegatten ist ausgeschlossen. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG muss der Antrag auf privilegierten Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung des humanitären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG gestellt werden. Aktuell steht die Möglichkeit des privilegierten Familiennachzuges nur Ausländern zu, denen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) oder das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz zuerkannt worden ist oder die nach § 23 Abs. 4 AufenthG als Resettlement-Flüchtlinge aufgenommen worden sind. Für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. AufenthG erteilt worden ist, ist die Möglichkeit, den privilegierten Familiennachzug zu beantragen, nach § 104 Abs. 13 AufenthG bis zum 16. März 2018 ausgesetzt. Die Antragstellung auf Erteilung eines Visums, welches zum Familiennachzug berechtigt , erfolgt in einem Verfahren gegenüber der zuständigen deutschen Auslandsvertretung , die auch für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen sowie eine mögliche Bewilligung zuständig ist. Zur einheitlichen Handhabung legt das Visumhandbuch des Auswärtigen Amtes die Einzelheiten des Verfahrens fest. Eine konkrete Einschätzung der Entwicklung des privilegierten Familiennachzuges ist, da der privilegierte Familiennachzug von zahlreichen, nicht durch die Landesregierung beeinflussbaren Faktoren (z. B. Entwicklung der Zugangszahlen und Schutzquoten bei Asylsuchenden) abhängig ist, nicht möglich. Darüber hinaus ist nicht gewiss, über wie viele potenziell nachzugsberechtigte Familienangehörige künftige Schutzberechtigte verfügen und in welchem Umfang ein kurzfristiger Familiennachzug von ihnen gewünscht und finanziell realisierbar ist. 1. Wie viele Personen gelten in Sachsen-Anhalt derzeit als familiennachzugsberechtigt ? Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. Zur Beantwortung der Frage hätte es einer fallbezogenen Einzelaktenauswertung durch die Ausländerbehörden bedurft, die innerhalb der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit bei fortlaufender Aufgabenerledigung nicht durchführbar war. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Menschen sich bei positiv beschiedenen Anträgen in Sachsen-Anhalt niederlassen könnten ? Mit wie vielen Personen rechnet die Landesregierung in den kommenden fünf Jahren? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung und die Antwort auf Frage 1 wird verwiesen. 3 3. Wie viele familiennachzugsberechtigte Personen in Sachsen-Anhalt haben bereits einen Antrag auf Familiennachzug gestellt? Wie viele Anträge wurden bereits bewilligt? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 4. Wie viele Personen haben sich in den letzten fünf Jahren bereits als nachgereiste Familienangehörige niedergelassen und welche Kosten sind dem Land Sachsen-Anhalt dadurch entstanden? Der Landesregierung ist nicht bekannt, wie viele Personen innerhalb der letzten fünf Jahre ihren Wohnsitz im Sinne der Anfrage in Sachsen-Anhalt genommen haben. Es wird statistisch nicht erfasst, auf welcher Grundlage den eingereisten Personen ein Visum zur Einreise ausgestellt wurde, noch, ob die eingereisten Personen den Wohnsitz in Sachsen-Anhalt genommen haben. Als Familienmitglieder nachgereiste Personen unterliegen nicht der - am 6. August 2016 in Kraft getretenen - Wohnsitzverpflichtung nach § 12a AufenthG. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in welcher Höhe dem Land mögliche Kosten durch privilegiert nachgereiste Familienangehörige entstanden sind. Das Merkmal „Aufenthaltsstatus aufgrund privilegiertem Familiennachzugs (§ 29 Abs. Satz 2 AufenthG)“ (oder ähnlich lautend) wird bei den für den Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs zuständigen Behörden statistisch nicht erfasst. 5. Durch welche Verfahren wird die Identität und die tatsächliche Familienzugehörigkeit der Nachgereisten sichergestellt? Wann und in welcher Form muss eine Ehe geschlossen worden sein, um im Sinne der Landesregierung zum Nachzug des Ehepartners zu berechtigen? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 6. Welches Konzept sieht die Landesregierung für die gemeinsame Unterbringung und Zusammenführung der Familienangehörigen vor? Die nachgereisten Familienangehörigen verfügen über ein Aufenthaltsrecht. Eine Unterbringung nach dem Aufnahmegesetz erfolgt bei diesen Personen daher nicht, so dass sich auch ein Unterbringungskonzept erübrigt. 7. Mit welchen Kosten für Antragsbearbeitung, Zusammenführung, Wohnraum sowie für eine sogenannte Integration dieser Personen rechnet die Landesregierung in den kommenden fünf Jahren bzw. in einem von der Landesregierung etwaig aufgestellten Zeitraum? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Eine tragfähige Kostenprognose ist aus den genannten Gründen nicht möglich. 4 8. Ab wann haben Personen, die von dieser Regelung des Familiennachzuges Gebrauch machen, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass sie die Lebensunterhaltssicherung sowie ausreichenden Wohnraum selbst gewährleisten können und wie gestaltet sich die diesbezügliche Prüfung? Im Rahmen des privilegierten Familiennachzuges ist ein Nachweis der Lebensunterhaltssicherung weder von dem Stammberechtigten noch den nachzugsberechtigten Personen zu erbringen. 9. Welche Regelung bzw. welchen Umgang sieht die Landesregierung für den Fall vor, falls eine nachzugsberechtigte Person den Nachzug von mehreren Ehegattinnen beantragt? Sind minderjährige Ehepartner nachzugsberechtigt ? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen.