Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1959 10.10.2017 (Ausgegeben am 10.10.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Lieschke (AfD) Frage zu nicht erstattungsfähigen Kosten der Landkreise im Bereich der zugewiesenen Asylbewerber Kleine Anfrage - KA 7/1091 Vorbemerkung des Fragestellenden: In Sachsen-Anhalt wurden und werden Asylbewerber auf die einzelnen Landkreise verteilt. Die Landkreise waren gezwungen, auf diese Situation zu reagieren und mieteten teils mit langfristigen Mietverträgen Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünfte an. Auch in anderen Bereichen, wie Personal und Inventar, entstanden zusätzliche Kosten. Herr Haseloff erklärte damals, dass alle entstehenden, finanziellen Belastungen erstattet werden. Die Landkreise haben nun um Rückzahlung der Kosten im Bereich Asyl gebeten. Viele der auflaufenden Kosten wurden mittlerweile erstattet, aber eben nicht alle, was die Landkreise finanziell belastet. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. In welcher Höhe wurde jeweils an die einzelnen Landkreise überwiesen? Bis zum Jahr 2014 erfolgte die Kostenerstattung grundsätzlich über die Auftragskostenpauschale gemäß § 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG). Aufgrund der steigenden Kosten der Landkreise und kreisfreien Städte wurde für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 eine zusätzliche Kostenerstattung des Landes über den Ausgleichsstock nach § 17 Abs. 1 Satz 5 FAG, soweit die Nettoausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 die des Haushaltsjahres 2011 jeweils überstiegen, vorgenommen. 2 Für das Jahr 2015 erhielten die Landkreise und kreisfreien Städte eine Sonderzuweisung für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Aufnahmegesetz (AufnG) gemäß § 4a FAG. Zudem reichte das Land Bundesmittel an die Landkreise und kreisfreien Städte weiter. Ab dem Jahr 2015 erfolgte die Kostenerstattung im Rahmen einer Fallpauschale gemäß § 17 Abs. 1 Haushaltsgesetz (HG) 2015/2016 bzw. ab 2016 gemäß § 2 Abs. 2 AufnG. Die erbetenen jährlichen Gesamtausgaben können der folgenden Übersicht entnommen werden: Landkreis / kreisfreie Stadt 2014 -in Euro- 2015 -in Euro- 2016 -in Euro- 2017* -in Euro- Altmarkkreis Salzwedel 1.768.396,00 4.785.682,00 9.383.618,75 4.477.173,74 Anhalt-Bitterfeld 3.438.104,00 10.724.276,00 14.292.490,25 4.965.412,54 Bördekreis 3.526.696,00 11.493.796,00 16.602.679,00 10.494.302,48 Burgenlandkreis 3.778.547,00 11.310.994,00 23.073.679,75 10.772.889,41 Dessau-Roßlau 2.216.989,00 4.580.183,00 8.727.520,50 2.710.534,05 Halle (Saale) 6.094.170,00 15.386.343,00 28.438.579,75 11.886.258,79 Harz 2.149.700,00 4.915.116,22 1.467.992,25 2.150.746,58 Jerichower Land 1.874.766,00 3.995.109,00 7.449.537,25 3.136.412,33 LH Magdeburg 6.058.026,00 15.020.561,00 22.459.245,00 15.669.696,58 Mansfeld-Südharz 2.932.714,00 8.889.204,00 14.252.404,75 4.490.257,49 Saalekreis 3.861.787,00 11.950.952,00 20.747.783,50 9.058.908,65 Salzlandkreis 4.088.255,00 11.909.643,00 17.672.705,25 9.217.430,92 Stendal 2.366.031,00 7.076.164,00 12.001.822,00 3.846.130,12 Wittenberg 2.664.355,00 6.335.430,00 11.664.122,00 7.323.468,13 GESAMT 46.818.536,00 128.373.453,22 208.234.180,00 100.199.621,81 * Stand: September 2017 2. Wurden im Vergleich der Abrechnungen auch Abweichungen der verschiedenen Landkreise in der Berechnungsgrundlage festgestellt? Wurden zum Beispiel in jedem Landkreis die zusätzlichen PersonalsteIlen in die Berechnung der Kosten mit einbezogen? Den Landkreisen und kreisfreien Städten wurden 2014 zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben Mittel aus dem FAG zur Verfügung gestellt. Die Auszahlungen aus dem FAG erfolgten ohne Kostenabrechnung. Insofern kann im Sinne der Fragestellung keine Aussage getroffen werden. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 AufnG sind den Landkreisen und kreisfreien Städten (Aufnahmekommunen) ab 2015 die Aufwendungen für die Aufnahme von zugewiesenen Personen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nrn. 5 bis 8 AufnG, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, im Wege einer Jahrespauschale je zugewiesener Person und Quartal zu erstatten. 3 Die Ermittlung der Gesamtaufwendungen für 2015 und 2016 hat für einzelne Aufnahmekommunen gravierende Abweichungen vom rechnerischen Mittelwert ergeben. Im Rahmen der Erörterungen mit den kommunalen Spitzenverbänden wurde festgestellt, dass für die starken Aufwandsunterschiede der Aufnahmekommunen als ursächlich einerseits die bis zur Schließung der Westbalkangrenzen im März 2016 als extrem außergewöhnlich einzustufende Zugangssituation anzusehen ist, die von den Aufnahmekommunen im Jahr 2015 eine unverzügliche auskömmliche Vorhaltung an Unterbringungskapazitäten erforderte und angesichts der jeweils örtlich unterschiedlichen Marktsituation für Miet- und Bewirtschaftungskosten auch zu Unterschieden bei den Kosten pro Kopf führte. Andererseits machte das nachfolgende signifikante Absinken des Flüchtlingszustroms 2016 einen Großteil an Unterbringungskapazitäten entbehrlich, ohne dass einzelne Aufnahmekommunen wegen noch bestehender vertraglicher Bindungen ohne Weiteres (wie z. B. fristgerechte Kündigung oder vorzeitige Vertragsauflösungen gegen Entschädigung) die Vorhaltekosten vermeiden konnten. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 AufnG erfolgt die Kostenerstattung einschließlich angemessenen zusätzlichen Personals in operativen und betreuenden Bereichen, jedoch ohne Berücksichtigung der Personalkosten der Verwaltung. Der notwendige und ggf. zusätzliche Personalaufwand der eigenen Verwaltung wird über § 4 FAG abgedeckt. 3. Mir ist bekannt, dass teilweise eingereichte Asylkosten der Landkreise nicht übernommen wurden. Bitte teilen Sie mir mit, in welcher Höhe je Landkreis jeweils eine Erstattung in welchem Bereich versagt wurde. Wie zu Frage 2 ausgeführt, erfolgte die Kostenerstattung 2014 über das FAG ohne Kostenabrechnung und seit 2015 im Wege einer Fallpauschale. Eine sogenannte Spitzabrechnung einzelner Kostenpositionen ist gesetzlich nicht vorgesehen . Gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 AufnG ist die Pauschale jährlich zu überprüfen und neu festzusetzen. Dazu sind gemäß § 2 Abs. 2 Aufnahmegesetzausführungsverordnung die Aufwendungen sowie etwaige Erträge oder anderweitig erstattete Aufwendungen der Aufnahmekommunen zu ermitteln und auf Berücksichtigungsfähigkeit zu überprüfen. Im Zuge der durch das Landesverwaltungsamt vorgenommenen Prüfung wurde in Abstimmung mit den Aufnahmekommunen eine Vielzahl von Kostenpositionen geändert bzw. anderen Kategorien zugeordnet. Insoweit kann von einer Versagung von Erstattungen keine Rede sein. Für das Jahr 2016 wurden dem Landkreis Harz rund 61.000 Euro und der Landeshauptstadt Magdeburg rund 604.000 Euro der anerkannten Gesamtausgaben von rund 2.556.000 Euro bzw. rund 25.881.000 Euro nicht erstattet. Die Abzüge erfolgten wegen übermäßiger Abweichung vom Mittelwert und lassen sich keinen Bereichen explizit zuordnen. 4 4. Bei der Berichterstattung im Kreistag wurde mir berichtet, dass viele Asylbewerber in angemieteten Wohnungen des Landkreises für enorme Nebenkostenrechnungen sorgen, indem sie beispielsweise die Heizungen bei geöffneten Fenstern immer voll aufdrehen und Trinkwasserhähne nicht zugedreht werden. Damit kommt es zu Wasserverbräuchen von 50 bis 70 m3 je Monat. Werden solche Mehrkosten an die Landkreise erstattet? Der Landesregierung sind solche Einzelfälle nicht bekannt. Den Aufnahmekommunen werden nur die angemessenen Kosten erstattet. Dies impliziert, dass die Aufnahmekommunen alle vertretbaren Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kosten unternehmen.