Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1961 10.10.2017 Hinweis: Eine Einsichtnahme o. g. Antwort ist für Abgeordnete in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 10.10.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Henriette Quade (DIE LINKE) Einordnung der Musikband „Barricadas“ Kleine Anfrage - KA 7/1094 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als Verschlusssache „VS-VERTRAU- LICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die öffentliche Preisgabe von weiteren Informationen zu den Fragen 2 und 3 würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht 2 mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden, Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die öffentliche Mitteilung solcher weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen oder solche Kontakte fortzuführen. Zudem stehen der Bekanntgabe von Namen von Mitgliedern von Musikgruppen schutzwürdige Interessen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen -Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit als Mitglied einer rechtsextremistischen Musikgruppe bekannt zu werden. 1. Wie schätzt die Landesregierung die politische Orientierung der Musikband „Barricades“ ein? Der Landesregierung ist bekannt, dass die Mitglieder der Musikgruppe „Barricades “ der rechtsextremistischen Szene angehören. Der Landesregierung liegen aber weder Tonträger noch Liedtexte zur Bewertung sowie Informationen im Zusammenhang mit tatsächlichen Auftritten der Musikgruppe vor. Aufgrund der der Landesregierung vorliegenden Informationen ist eine abschließende Einschätzung der politischen Orientierung der Musikgruppe gegenwärtig nicht möglich. 2. Welche Informationen liegen der Landesregierung zu den Mitgliedern der Band vor? Die Mitglieder der Musikgruppe sind der Landesregierung bekannt. Hinsichtlich der weiteren Beantwortung wird auf die Anlage 1 verwiesen. Über die in der Anlage 1 enthaltenen Angaben hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragen vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen . Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 3. Welche Informationen liegen der Landesregierung zu Überschneidungen mit anderen Bands, insbesondere rechtsextremen Bands und anderen rechtsextremen Organisationen vor? Die Landesregierung interpretiert die Frage dahingehend, dass die Fragestellende Auskunft darüber begehrt, ob zu Mitgliedern der Musikgruppe „Barricades“ Er- 3 kenntnisse zu Mitgliedschaften in anderen rechtsextremistischen Musikgruppen und anderen rechtsextremistischen Organisationen vorliegen. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung Erkenntnisse zu solchen Überschneidungen insoweit vor, als bekannt ist, dass Mitglieder der Musikgruppe „Barricades“ auch in als rechtsextremistisch bekannten Musikgruppen aktiv sind. Mitgliedschaften in anderen rechtsextremistischen Organisationen sind der Landesregierung nicht bekannt . Hinsichtlich der weiteren Beantwortung wird auf die Anlage 1 verwiesen. Über die in der Anlage 1 enthaltenen Angaben hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragen vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen . Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4. Sind der Landesregierung Beteiligungen von Mitgliedern der Band an Aktionen verfassungsfeindlicher Organisationen bekannt? Die Landesregierung interpretiert die Frage dahingehend, dass die Fragestellende Auskunft darüber begehrt, ob der Landesregierung Beteiligungen von Mitgliedern der Musikgruppe „Barricades“ an Aktionen von Personenzusammenschlüssen bekannt sind, zu denen die Landesregierung gemäß § 4 Abs. 1 VerfSchG- LSA Informationen sammeln und auswerten darf. Dies voran gestellt, wird auf die Antwort auf die Frage 3 verwiesen. Darüber hinausgehende Erkenntnisse zu Beteiligungen von Mitgliedern der Musikgruppe an Aktionen von Personenzusammenschlüssen , zu denen die Landesregierung gemäß § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA Informationen sammeln und auswerten darf, liegen der Landesregierung derzeit nicht vor. 5. Welche Informationen hat die Landesregierung über Auftritte der Band in und außerhalb Sachsen-Anhalts sowie international? Der Landesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse über Auftritte der Musikgruppe „Barricades“ in und außerhalb Sachsen-Anhalts vor. 6. Welche Informationen liegen der Landesregierung bezüglich einer geplanten Japan-Tour der Band im Oktober vor? Der Landesregierung liegen diesbezüglich Informationen insoweit vor, als aus Ankündigungen im Internet bekannt ist, dass am 7. Oktober 2017 ein Konzert in Nagoya und am 8. Oktober 2017 ein Konzert in Osaka stattfinden soll. 4 Anlage 1 Frage 2 Informationen zu den sechs Mitgliedern der Musikgruppe Frage 3 Informationen zu Überschneidungen Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung 11.07.2017: Person wurde im Rahmen von Feierlichkeiten im Hausprojekt der „Identitären Bewegung“ in Halle (Saale) festgestellt . 14.07.2017: Hohenweiden im Saalekreis, Teilnahme an einem Konzert der rechtsextremistischen französischen Musikgruppe „In Memoriam“. Person wird als Straftäter der politischen Kriminalität - rechts - geführt . Mitglied der Musikgruppe „Fight Tonight“ aus dem Raum Sangerhausen im Landkreis Mansfeld- Südharz. Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Mitglied der Musikgruppe „Fight Tonight“ aus dem Raum Sangerhausen im Landkreis Mansfeld- Südharz. Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung