Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1965 10.10.2017 (Ausgegeben am 11.10.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Bekämpfung von Feldbränden in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1087 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wie viele Feldbrände ereigneten sich in welchem Flächenumfang in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016 und im bisherigen Verlauf des Jahres 2017 in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten? Bitte in Jahresscheiben ausführen. Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. Mit der Ereignisstatistik der Feuerwehr für das Land Sachsen-Anhalt werden lediglich die Ereignisse mit Feldbränden ohne Flächenangaben erfasst. Für das Jahr 2017 erfolgte eine direkte Abfrage bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Hier wurden Angaben zum Flächenumfang nur von den Landkreisen Börde, Harz, Stendal, Wittenberg und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau übermittelt. Ereignisse mit Feldbränden: Landkreis/kreisfreie Stadt 2016 2015 2014 2013 2012 2011 Altmarkkreis Salzwedel 5 28 7 14 5 0 Anhalt-Bitterfeld 21 31 6 8 9 11 Burgenlandkreis 13 7 8 6 5 2 Börde 15 21 9 11 2 2 Dessau-Roßlau 3 2 3 3 1 3 Halle 1 3 2 0 0 1 Harz 31 0 2 0 6 7 Jerichower Land 2 1 0 2 0 0 2 Landkreis/kreisfreie Stadt 2016 2015 2014 2013 2012 2011 Magdeburg 0 3 1 11 1 2 Mansfeld-Südharz 14 6 5 10 10 6 Saalekreis 10 17 7 6 5 4 Salzlandkreis 13 21 4 4 14 1 Stendal 3 9 2 8 2 4 Wittenberg 2 3 3 1 3 3 gesamt 133 152 59 84 63 46 Landkreis/kreisfreie Stadt 2017 Flächenumfang Altmarkkreis Salzwedel 8 keine Angaben Anhalt-Bitterfeld 14 keine Angaben Burgenlandkreis 4 keine Angaben Börde 2 11.000 m² Dessau-Roßlau 10 984 m² Halle - keine Angaben Harz 3 200.000 m² Jerichower Land 17 keine Angaben Magdeburg - keine Angaben Mansfeld-Südharz 5 keine Angaben Saalekreis 2 keine Angaben Salzlandkreis - keine Angaben Stendal 10 10.850 m² Wittenberg 2 10.120 m² gesamt 77 232.954 m² 2. Wie viele der Feldbrände aus Frage 1 ereigneten sich während der Erntearbeiten ? Bitte getrennt für die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte sowie in Jahresscheiben angeben. Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. Für das Jahr 2017 erfolgte eine direkte Abfrage bei den Landkreisen und kreisfreien Städten mit nachfolgendem Ergebnis: Landkreis/kreisfreie Stadt 2017 Altmarkkreis Salzwedel 5 Anhalt-Bitterfeld 2 Burgenlandkreis 1 Börde keine Angaben Dessau-Roßlau 3 Halle keine Angaben Harz 2 3 Landkreis/kreisfreie Stadt 2017 Jerichower Land keine Angaben Magdeburg keine Angaben Mansfeld-Südharz keine Angaben Saalekreis keine Angaben Salzlandkreis keine Angaben Stendal 10 Wittenberg 1 gesamt 23 3. Welche finanziellen Schäden entstanden durch die Feldbrände aus Frage 1 a) durch Ernteausfälle, b) nach landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Maschinen, c) an Fahrzeugen und Ausrüstung der Feuerwehren? Bitte getrennt für die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte sowie in Jahresscheiben angeben. Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. Entsprechende Erhebungen sind im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Gemeinden und Landkreise nicht erforderlich. 4. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu den Ursachen der Feldbrände vor? Ist dabei die mangelnde Wartung und Pflege der Erntetechnik vor und während der Ernte eine Hauptursache für die Feldbrände? Feldbrände entstehen in der Regel durch Fremdeinwirkung, in ihren Auswirkungen ist es unerheblich, ob es sich um ein fahrlässiges Handeln Dritter (offenes Feuer, Funkenflug, Wegwerfen von Zigarettenkippen und Streichhölzern u. a.) oder um selbst verursachte Schäden durch technische Schäden an Landtechnik (Heißlaufen von Gelenkwellen, Antrieben, Funkenflug, Kabelbränden u. a.) handelt . Nach heutigem Sicherheitsstand wird es als ausreichend angesehen, wenn Feuerlöscher und brandschutztechnische Hilfsgeräte (Feuerklatsch, Forke, Brandschutzdecke oder Ähnliches) von den Erntefahrzeugen mitgeführt und die entsprechenden Brandschutzvorschriften bzw. Betriebsvorschriften eingehalten werden. Die entsprechenden Hinweise der Berufsgenossenschaft an die Erntetechnik sowie die/deren Hersteller sind hierbei zu beachten. 4 5. Von Praktikern in Landwirtschaft und Feuerwehren wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass es eindeutiger Vorgaben zum Vorhalten von Löschwasservorräten und eines Pfluges mit Zugmaschine am Feldrand während der Getreideernte bedürfe. Als Vorbild hierfür wird die frühere DDR-Regelung in der TGL 30121 (Gesundheits- und Arbeitsschutz Brandschutz. Produktion pflanzlicher Erzeugnisse), insbesondere deren Blatt 3 genannt. Wären solche Regelungen in Sachsen-Anhalt aktuell rechtlich zulässig, wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Die „Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland“ hat zum Thema Brandschutz das Arbeitsblatt „Beratungsschwerpunkte für die Vorbereitung der Getreideernte“ durch den technischen Aufsichtsdienst herausgegeben (17.05.2009). Auf die Gefahr der Entstehung von Bränden auf den Feldern und Feldrändern wird in der Vorbereitung bzw. während der Durchführung der Ernte wiederholt durch die örtliche Presse sowie durch landwirtschaftliche Fachzeitschriften hingewiesen . Entsprechendes Informationsmaterial hält des Weiteren die Berufsgenossenschaft vor. Es obliegt hier dem Landwirt im eigenen Interesse auf seinen bewirtschafteten Flächen vorbeugende Sicherungsmaßnahmen (betrieblicher Brandschutz ) durchzuführen, um Schäden an seinem Eigentum zu vermeiden bzw. es davor zu schützen. Mit dem Vorhalten entsprechender Maßnahmen während der Ernte sowie bei Beachtung bestimmter Handlungsweisen wie Kontrollen des Fahrzeugs in Erntepausen kann Brandschäden auf landwirtschaftlichen Flächen vorgebeugt werden. Treten versicherungsrechtliche Fragestellungen auf, müssen diese unter Umständen zivilrechtlich geklärt werden. Ordnungsrechtlich wird die Gefährdung von Feldflächen durch Feuer im Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG) wie folgt geregelt: Gemäß § 29 LWaldG ist es verboten - in der freien Landschaft (= Flächen des Waldes und des Feldes) einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen , - durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden. Verstöße hiergegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden (§ 38 LWaldG).