Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1966 11.10.2017 *Hinweis: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 11.10.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wenzel Schmidt (AfD) Ruhegehälter ehemaliger Minister nach § 13 MinG Kleine Anfrage - KA 7/1033 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung der Landesregierung: Die namentliche Aufstellung der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung, die Versorgungsbezüge aufgrund der Regelungen des § 13 MinG in der jeweils beim Ausscheiden aus dem Amtsverhältnis geltenden Fassung erhalten (Anlage*), unterliegt der Vertraulichkeit aufseiten der Betroffenen, die im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht aufrecht erhalten werden könnte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Fragestellungen sich auf die nach dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltende Fassung des Ministergesetzes beziehen. Aufgrund der Übergangsregelung des mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Ministergesetzes eingefügten § 19a Ministergesetz erhält kein ehemaliges Mitglied der Landesregierung ein Ruhegehalt nach der aktuell geltenden Fassung des Ministergesetzes. Um dem Auskunftsanspruch des Fragestellers gleichwohl zu genügen, wurde die Frage 1 dahingehend ausgelegt, dass als „geltende Regelalterszeit“ im Sinne des § 13 Abs. 2 Ministergesetz die bis zum Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Ministergesetzes geltenden Altersgrenzen (Vollendung des 55. Lebensjahres bei einer Amtszeit von mindestens drei Jahren und Vollendung des 60. Lebensjahres bei einer Amtszeit von zwei Jahren) zugrunde gelegt wurden. Für die sich daraus ergebenden Daten wurde die vertraulich zu behandelnde Anlage erstellt, aus 2 der sich die Namen, das Amt, die Amtszeit, der Zeitraum des Bezuges des Ruhegehaltes und die Höhe der jeweils bis einschließlich 30. September 2017 bezogenen Versorgungsbezüge (Ruhegehälter) nach § 13 Abs. 2 MinG ergeben. Es handelt sich um laufende Bezüge, sodass ein Stichtag für die Beantwortung der betreffenden Fragen der Kleinen Anfrage gewählt wurde. Die nach § 13 Abs. 2 MinG gewährten Ruhegehälter beinhalten bereits die auf der Grundlage des § 18 MinG vorzunehmenden Anrechnungen von anderweitig erzielten Einkünften im Rahmen der in § 18 MinG vom Landesgesetzgeber festgelegten Höchstgrenzen. Veränderungen in den Anrechnungsvorschriften des § 18 MinG durch vorangegangene Änderungsgesetze zum Ministergesetz wurden ebenfalls berücksichtigt . Dies betrifft insbesondere die Anrechnung von Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sowie von Renten im Sinne des § 55 Beamtenversorgungsgesetz . Soweit ehemalige Mitglieder der Landesregierung mehrere unterbrochene Amtszeiten absolviert und zwischen den Amtszeiten bereits einen Anspruch auf ein Ruhegehalt nach § 13 Abs. 2 MinG erworben haben, wurden die gezahlten Ruhegehälter zusammengefasst. 1. Welche ehemaligen Mitglieder der Landesregierung des Landes Sachsen- Anhalt haben nach Erreichen der geltenden Regelalterszeit Ruhegehalt nach § 13 MinG LSA erhalten bzw. erhalten es immer noch? Bitte Amt, Amtszeit, Zeitraum des Bezuges des Ruhegehaltes, Höhe des Ruhegehaltes sowie Gesamthöhe der Ruhegehaltszahlung angeben. Die Landesregierung geht davon aus, dass mit dem Begriff „Regelalterszeit“ die Regelaltersgrenze gemeint ist. Ein Ruhegehalt nach § 13 Abs. 2 MinG erhalten 29 ehemalige Mitglieder der Landesregierung. Insgesamt haben bisher 33 ehemalige Mitglieder der Landesregierung ein Ruhegehalt nach § 13 Abs. 2 MinG bezogen. Die erbetenen Detailangaben zu den einzelnen Ruhegehaltsempfängern bitte ich der Anlage zu entnehmen. 2. Welche ehemaligen Mitglieder der Landesregierung des Landes Sachsen- Anhalt haben vor Erreichen der geltenden Regelaltersgrenze Ruhegehalt nach § 13 MinG LSA erhalten bzw. erhalten es immer noch? Bitte Amt, Amtszeit, Zeitraum des Bezuges des Ruhegehaltes, Höhe des Ruhegehaltes sowie Gesamthöhe der Ruhegehaltszahlung angeben. Kein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat vor Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze ein Ruhegehalt bezogen. 3. Welche ehemaligen Mitglieder der Landesregierung des Landes Sachsen- Anhalt haben das Ruhegehalt nach § 13 MinG LSA auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen bzw. erhalten es immer noch? Bitte Amt, Amtszeit, Zeitraum des Bezuges des Ruhegehaltes , Höhe des Ruhegehaltes sowie Gesamthöhe der Ruhegehaltszahlung angeben. 3 Einen Antrag auf die Gewährung von Ruhegehalt ab Vollendung des 63. Lebensjahres hat kein ehemaliges Mitglied der Landesregierung gestellt. 4. Welche ehemaligen Mitglieder der Landesregierung des Landes Sachsen- Anhalt haben nach Feststellung der Dienstunfähigkeit, die nicht unter § 13 Abs. 4 MinG LSA fällt, nach § 13 MinG LSA Ruhegehalt erhalten oder erhalten es immer noch? Bitte Amt, Amtszeit, Zeitraum des Bezuges des Ruhegehaltes, Höhe des Ruhegehaltes sowie Gesamthöhe der Ruhegehaltszahlung angeben. Kein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält aufgrund einer festgestellten Dienstunfähigkeit, die nicht unter § 13 Abs. 4 MinG LSA fällt, ein Ruhegehalt . 5. Welche ehemaligen Mitglieder der Landesregierung des Landes Sachsen- Anhalt haben aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 4 MinG LSA Ruhegehalt erhalten bzw. erhalten es immer noch? Bitte Amt, Amtszeit, Zeitraum des Bezuges des Ruhegehaltes, Höhe des Ruhegehaltes sowie Gesamthöhe der Ruhegehaltszahlung angeben. Kein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält aufgrund der Regelung des § 13 Abs. 4 MinG LSA ein Ruhegehalt. 6. Welchen Mitgliedern der Landesregierung, die nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 MinG LSA erfüllen, wurden bzw. wird auf Antrag nach § 13 Abs. 2b MinG LSA in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer seiner Amtszeit nachversichert? Bitte Amt, Amtszeit, Zeitraum des Bezuges des Ruhegehaltes, Höhe des Ruhegehaltes sowie Gesamthöhe der Ruhegehaltszahlung angeben. Bisher wurde kein Mitglied der Landesregierung gemäß § 13 Abs. 2b MinG in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.