Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1980 17.10.2017 Hinweis: Die Antwort wurde dem Fragestellenden mit der Maßgabe übermittelt, § 33 GSO LT zu beachten. Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 17.10.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Abgeordneter Matthias Höhn (DIE LINKE) Einträge in landesweite Datensammlungen des Landeskriminalamtes Sachsen- Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1105 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Bei der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage sind schutzwürdige Daten betroffen, welche nicht ohne Weiteres veröffentlicht werden können. Für ganz oder teilweise Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienende Verfahren zur programmgesteuerten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten mit landesweiter Bedeutung trifft der Direktor des Landeskriminalamtes Festlegungen nach § 14 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes Sachsen -Anhalt (DSG LSA). In diesen Verfahrensverzeichnissen sind insbesondere festzulegen : - die Bezeichnung des Verfahrens, - die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, - der Kreis der Betroffenen, - die Art der Daten, - die vorgesehenen Übermittlungen, 2 - die vorgesehene Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle zu Zwecken außerhalb des Speicherungszwecks sowie an Stellen, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten oder nutzen, - Regelfristen für die Löschung oder für die Prüfung, ob die weitere Speicherung der Daten noch erforderlich ist, - die zugriffsberechtigten Personengruppen oder Personen, die allein zugriffsberechtigt sind. Das Bekanntwerden entsprechender verwaltungsinterner Anweisungen durch öffentlichen Abdruck im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage durch die Landesregierung ließe befürchten, dass die Gefahrenabwehr (insbesondere Verhütung von Straftaten) bzw. Strafverfolgung beeinträchtigt würde und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Zudem gilt das sogenannte „Jedermanns -Einsichtsrecht für Verfahrensverzeichnisse“ bei automatisierten Verfahren der Polizei zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 4 DSG LSA) nicht uneingeschränkt. Auch sind Angaben zu zugriffsberechtigten Personengruppen (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 8 DSG LSA) nach § 14 Abs. 5 Satz 3 DSG LSA von der Einsichtnahme ausgeschlossen. Die Zusammenstellung aller Verfahrensverzeichnisse des Landeskriminalamtes der ganz oder teilweise Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung dienenden Verfahren zur programmgesteuerten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten mit landesweiter Bedeutung kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 1. Welche landesweiten Datensammlungen existieren beim Landeskriminalamt des Landes Sachsen-Anhalt und auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Daten erhoben? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 2. Was wird in diesen Datensammlungen gespeichert und für welchen Zeitraum ? Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um die Speicherung von Daten zu rechtfertigen? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 3. Zu welchem Zweck werden die erhobenen Daten gesammelt und gespeichert ? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 4. Wer hat auf diese Datensammlungen Zugriff? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 5. Wann und unter welchen Voraussetzungen werden Daten gelöscht? Welche Kontrollmechanismen werden diesbezüglich angewandt? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 3 6. Sind der Landesregierung in Sachsen-Anhalt Fälle bekannt, wo Daten fehlerhaft bzw. rechtswidrig gespeichert worden sind? Von welchen Rechtsverstößen hat die Landesregierung Kenntnis? Fälle rechtswidriger Datenspeicherung sind für das Jahr 2016 und das 2. Halbjahr 2017 nicht bekanntgeworden. Nach den Recherchen der Polizeibehörden für das Jahr 2016 und das 2. Halbjahr 2017 sind insbesondere aufgrund von Auskunftsersuchen oder Beschwerden Betroffener Einzelfälle bekannt geworden, bei denen personenbezogene Daten im Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei unrichtig gespeichert waren. Die Unrichtigkeit gespeicherter personenbezogener Daten kann darauf beruhen , dass Daten von Anfang an falsch waren (z. B. unrichtiges Geburtsdatum) oder sich nachträglich geändert haben (z. B. Änderung des Familienstandes). Dem Ministerium für Inneres und Sport ist in dem Zeitraum ein solcher Fall unrichtiger Datenspeicherung aufgrund einer Beschwerde des Betroffenen beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt bekanntgeworden. 7. Kann die Landesregierung bestätigen, dass Daten, die möglicherweise fehlerhaft bzw. rechtswidrig gespeichert worden sind, dann auch erhebliche Nachteile für die berufliche oder private Existenz von Bürger*innen des Landes Sachsen-Anhalt haben können? Wenn ja, welche? Aus einer Datenverarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit können Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen - mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere - hervorgehen. Zur Art der Risiken wird auf den Erwägungsgrund 51 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016, S. 89, 96) verwiesen. 8. Wie und in welchem Zeitraum hat die Landesregierung die fehlerhafte bzw. rechtswidrige Speicherung von Daten korrigiert? Im Rahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung erfolgt die Berichtigung unrichtiger Daten und die Löschung unzulässig gespeicherter Daten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 DSG LSA i. V. m. § 13a des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG LSA), § 32 Abs. 2 Nr. 1 SOG LSA oder § 489 Abs. 1 oder 2 der Strafprozessordnung. Die Berichtigung kann durch Verändern, Löschen oder Speichern erfolgen. Während in automatisierten Verfahren zu berichtigende Daten überschrieben werden können, ist dies in Akten regelmäßig nicht möglich. Der Akteninhalt baut aufeinander auf. Auch ist der Grundsatz der Aktenvollständigkeit (Beschluss des BVerfG vom 6. Juni 1983, NJW S. 2135) und der Urkundencharakter von Akten zu beachten. Deshalb wird die Berichtigung in einer Akte nach Satz 2 regelmäßig nur durch entsprechende Vermerke und Querverweise vorgenommen 4 (vgl. 16.1 der Verwaltungsvorschriften zum Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt ). Personenbezogene Daten, die in Dateien suchfähig oder nichtsuchfähig gespeichert sind, und die dazugehörigen Unterlagen sind zu löschen oder zu vernichten , wenn festgestellt wird, dass die Speicherung unzulässig ist (d. h., wenn die Speicherung der Daten nicht oder nicht mehr dem geltenden Recht entspricht ). Wird bei einer Einzelfallbearbeitung oder einer routinemäßigen Überprüfung festgestellt, dass die Speicherung personenbezogener Daten in Akten dem geltenden Recht widerspricht, so sind die Daten zu löschen. Wird diese Feststellung nur für einzelne personenbezogene Daten in Akten getroffen, so sind diese Daten zu löschen (beispielsweise durch Schwärzung oder Entfernung von Aktenteilen). Wenn das ohne allzu unverhältnismäßig großen Aufwand und ohne Gefährdung des Sinngehaltes des übrigen Akteninhaltes nicht möglich ist, sind die Daten durch Anbringung eines Vermerks zu sperren (vgl. Nr. 32.2 und 32.3 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt). 9. Sind weitere landesweite Datensammlungen geplant? Wenn ja, welche und zu welchem Zeitpunkt? Ja. Dabei handelt es sich um ein Fallbearbeitungssystem und um den landesweiten polizeilichen Informations- und Analyseverbund zur operativen und strategischen Auswertung. Für beide automatisierte Verfahren wird derzeit die datenschutzrechtliche Vorabkontrolle nach § 14 Abs. 2 DSG LSA vorgenommen. Die Nutzung dieser automatisierten Verfahren ist, nach Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, im Laufe des Jahres 2018 zu erwarten. 10. In welchem Umfang arbeitet das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt mit dem Bundeskriminalamt im Rahmen von Datenerhebungen zusammen? Welche Daten werden auf welcher Grundlage an das Bundeskriminalamt übermittelt? Die Landespolizei Sachsen-Anhalt erhebt grundsätzlich keine personenbezogenen Daten für das Bundeskriminalamt. Das Landeskriminalamt ist jedoch gesetzlich verpflichtet, im Rahmen seiner polizeilichen Aufgabenerfüllung erhobene oder übermittelte personenbezogene Daten auf Grundlage und unter den Voraussetzungen des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), an das BKA zu übermitteln. Welche personenbezogenen Daten dabei auf welcher Grundlage an das BKA übermittelt werden, ergibt sich insbesondere aus §§ 13 i. V. m. 2, 7, 8, 9, 10, 11, 12 BKAG i. V. m. der BKA-Daten-Verordnung i. V. m. den für jede Verbunddatei des Bundeskriminalamtes nach § 34 BKAG zu treffenden Festlegungen (Errichtungsanordnung).