Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1988 18.10.2017 (Ausgegeben am 18.10.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jürgen Barth (SPD) Kommunalaufsicht über die Stadt Klötze (Altmarkkreis Salzwedel) Kleine Anfrage - KA 7/1132 Vorbemerkung des Fragestellenden: Herr Uwe Bartels ist seit Beginn des Jahres 2017 hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt Klötze. Als solcher ist er hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Dem Vernehmen nach ist Herr Uwe Bartels weiterhin Inhaber des „Baugeschäfts Bartels“, teilweise auch firmiert es auch als „Bauunternehmen Bartels“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist der obersten, oberen bzw. unteren Kommunalaufsichtsbehörde der Sachverhalt bekannt? Wurde der Sachverhalt durch die Kommunalaufsichtsbehörden geprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis und unter Ergreifung welcher Maßnahmen? Der Kommunalaufsichtsbehörde Altmarkkreis Salzwedel ist bekannt, dass Herr Uwe Bartels vor Übernahme des Bürgermeisteramtes als Bauunternehmer tätig war. Der oberen Kommunalaufsichtsbehörde und der obersten Kommunalaufsichtsbehörde ist die Tätigkeit erst im Zusammenhang mit der Kleinen Anfrage bekannt geworden. Im Fall einer Nebentätigkeit eines Bürgermeisters ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Nebentätigkeit der Stadtrat als Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz zuständig. Aufgrund der Presseberichterstattung im Vorfeld der Bürgermeisterwahl war davon auszugehen, dass Herr Bartels entsprechend seinen beamten- 2 rechtlichen Pflichten handeln wird. Anlass für ein Tätigwerden der Kommunalaufsichtsbehörde bestand nicht. 2. Handelt es sich bei der gewerblichen Betätigung des Bürgermeisters der Stadt Klötze um eine Nebenbeschäftigung i. S. v. § 73 Abs. 3 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LBG LSA)? Ist diese anzeigebzw . genehmigungspflichtig? Wenn ja, liegt eine Anzeige bzw. Genehmigung vor? Gegenüber wem wurde die Anzeige erstattet bzw. von welcher Stelle wurde die Genehmigung erteilt? Es liegt eine Nebentätigkeit im Sinne einer Nebenbeschäftigung gemäß § 73 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG LSA) vor. Die Nebentätigkeit ist gemäß § 40 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz anzeigepflichtig. Der Bürgermeister der Stadt Klötze hat seine Nebenbeschäftigung beim Stadtrat der Stadt Klötze angezeigt. Der Stadtrat hat die Anzeige der Nebentätigkeit in nichtöffentlicher Sitzung zur Kenntnis genommen. 3. Sind bei der Nebenbeschäftigung des Bürgermeisters der Stadt Klötze Verbotstatbestände nach § 76 Abs. 1 LBG LSA erfüllt? Verbotstatbestände des § 76 Abs. 1 LBG LSA liegen nicht vor. Der Bürgermeister hat jedoch seine Mitwirkungsverbote zu beachten, wenn wirtschaftliche Interessen des Bauunternehmens (z. B. bei der Vergabe von Bauleistungen) berührt werden könnten.