Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/199 28.07.2016 (Ausgegeben am 01.08.2016) Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Altanschlussnehmerbeitrag Große Anfrage Fraktion AfD - Drs. 7/78 Vorbemerkung der Landesregierung: Wesentlicher Anlass für die Novellierung des Kommunalabgabengesetzes war der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08), nach dem Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Eine zeitliche Begrenzung folge aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften (GVBl. LSA S. 522), das am 10. Dezember 2014 vom Landtag von Sachsen-Anhalt beschlossen wurde und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten ist, wurde erstmalig mit § 13b Satz 1 KAG-LSA eine zeitliche Obergrenze für die Abgabenfestsetzung in Form einer Verjährungshöchstfrist eingeführt. Danach ist eine Abgabenfestsetzung unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres , das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. Zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit an der Erhebung von Abgaben zum Vorteilsausgleich enthält das Kommunalabgabengesetz in § 18 Abs. 2 eine Übergangsregelung, nach der noch bis zum 31. Dezember 2015 Beiträge zum Ausgleich von mehr als zehn Jahren zurückliegenden Vorteilslagen erhoben werden konnten. Mit den Beschlüssen vom 17. Februar 2016 (Az.: 4 L 120/15 und 4 L 119/15) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA) die Rechtmäßigkeit der Erhebung des besonderen Herstellungsbeitrages (Herstellungsbeitrag II) bestätigt und dabei seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach die auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 vom Landtag im Dezember 2014 beschlossenen Neuregelungen in §§ 13b und 18 Abs. 2 KAG-LSA dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hinreichend Rechnung trügen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 4. Juni 2015, Az.: 4 L 24/14). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hätten die noch nicht herangezogenen Abgabenpflichtigen weder vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 noch danach darauf vertrauen können , dass ihnen gegenüber auf Grund eines langen Zeitraumes seit Entstehen einer Vorteilslage keine Abgabe mehr festgesetzt werden könnte. 2 Frage Nr. 1 Wie viele Grundstücke in Sachsen-Anhalt sind aktuell von der Erhebung des Herstellungsbeitrages II bzw. Beitrages für Altanschlussnehmer betroffen? Antwort zu Frage Nr. 1 Die Gesamtzahl der von der Erhebung des Herstellungsbeitrages II betroffenen Grundstücke wird statistisch nicht erfasst. Die Landesregierung hat deshalb das Landesverwaltungsamt beauftragt, eine entsprechende Abfrage bei den kommunalen Aufgabenträgern durchzuführen. Allerdings sahen sich nicht alle Aufgabenträger in der Lage, die erfragte Grundstückszahl innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit zu ermitteln, weil diese auch bei ihnen statistisch nicht erfasst werde und ihre Ermittlung unter Berücksichtigung der fortlaufenden Aufgabenerledigung mit einem nicht vertretbaren Aufwand verbunden sei. Soweit Angaben über die Anzahl der von dem Herstellungsbeitrag II betroffenen Grundstücke verfügbar sind, stellt sich die Situation bei den jeweiligen Aufgabenträgern wie folgt dar: Aufgabenträger: Anzahl der Grundstücke: Altmarkkreis Salzwedel: Wasserverband Gardelegen Burgenlandkreis: AZV Weiße Elster Hasselbach/Thierbach 2.753 315 Börde: TAV Börde Mansfeld Südharz: AZV „Eisleben-Süßer See“ AZV Wipper-Schlenze Wasserverband Südharz 4.500 4.980 2.591 830 Saalekreis: AZV Merseburg 4.715 Wittenberg: ZWAG Gräfenhainichen 1.122 Im Interesse einer zügigen Beantwortung der Großen Anfrage und mit Blick auf die Antwortfrist hat die Landesregierung zunächst davon abgesehen, an die übrigen Aufgabenträger zur Ermittlung der Grundstückszahl heranzutreten. Denn sie geht davon aus, dass das Informationsinteresse der Fragestellerin durch die folgenden Angaben zur Zahl der erlassenen Bescheide befriedigt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Landesregierung erneut an die Aufgabenträger herantreten. 3 Bis zum 31. Dezember 2015 sind 78.126 Bescheide zum Herstellungsbeitrag II erlassen worden. Die Anzahl der betroffenen Grundstücke dürfte nicht über der Anzahl der Bescheide zum Herstellungsbeitrag II liegen. Gem. § 6 Abs. 8 Satz 3 KAG-LSA haften mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum ist der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Daher könnten für einzelne Grundstücke mehrere Bescheide ergangen sein. Frage Nr. 2 Wie hoch sind die Forderungen, welche den Bürgern daraus insgesamt abverlangt werden? Antwort zu Frage Nr. 2 Nach Einführung des § 18 Abs. 2 KAG-LSA durch das Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2014 ist bis zum 31. Dezember 2015 für den Herstellungsbeitrag II ein Beitragsvolumen in Höhe von ca. 77.000.000 Euro erhoben worden. Frage Nr. 3 Wie viele Betroffene haben gegen die Heranziehungsbescheide Widerspruch eingelegt? Antwort zu Frage Nr. 3 Gegen den Bescheid zum Herstellungsbeitrages II haben 35.973 Beitragspflichtige jeweils Widerspruch erhoben. Frage Nr. 4 Wie hoch sind die voraussichtlichen Prozesskosten zulasten des Landes Sachsen-Anhalts, falls die Erhebung der Altanschlussnehmerbeiträge unrechtmäßig sein sollte? Antwort zu Frage Nr. 4 Bei Erhebung einer Klage gegen einen Bescheid zum Herstellungsbeitrages II durch einen Beitragspflichtigen ist der jeweilige Aufgabenträger Beklagter, der im Fall des Unterliegens für die Prozesskosten aufzukommen hat. Dem Land Sachsen-Anhalt entstehen in diesem Fall keine Prozesskosten. Frage Nr. 5 Wie sieht die Landesregierung die Auswirkungen der Entscheidungen des BVerfG vom 12. November 2015, Aktenzeichen 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt? 4 Antwort zu Frage Nr. 5 Die erfolgreichen Verfassungsbeschwerden von Grundstückseigentümerinnen aus dem Land Brandenburg gegen zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Festsetzung von Beiträgen für den Anschluss ihrer Grundstücke an die Schmutzwasserkanalisation haben keine Auswirkungen auf die bis zum 31. Dezember 2015 erfolgte Erhebung von Anschlussbeiträgen in Sachsen- Anhalt nach Maßgabe der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG-LSA. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 beziehen sich einzig und allein auf die Rechtslage im Land Brandenburg, die sich deutlich von der Rechtslage in Sachsen-Anhalt unterscheidet. In seinen Beschlüssen vom 17. Februar 2016 (Az.: 4 L 120/15 und 4 L 119/15) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ausgeführt, dass „die im Anschlussbeitragsrecht geltenden Regelungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (-1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14-, zit, nach JURIS) zu dem Kommunalabgabengesetz Brandenburg keine unzulässige Rückwirkung zur Folge haben. Dass Grundstücke auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden, die schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 15. Juni 1991 eine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgungsanlage hatten, stellt schon deshalb keine unzulässige Rückwirkung dar, weil damit nur an eine erst nach dem 15. Juni 1991 entstandene Vorteilslage durch die Anschlussmöglichkeit an eine nach diesem Zeitpunkt geschaffene öffentliche Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA angeknüpft wird. Der mit Änderungsgesetz vom 6. Oktober 1997 (GVBI. LSA S. 878) eingeführte § 6 Abs. 6 Satz 2 entfaltet ebenfalls keine unzulässige Rückwirkung. Den §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG-LSA kommt auch keine (echte oder unechte) Rückwirkung zu. Auf Grund dieser Bestimmungen treten schon keine Rechtsfolgen mit belastender Wirkung ein, da die Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt keine Ausschlussfrist angenommen hatte, innerhalb derer die abgabenerhebende Körperschaft nach dem Entstehen einer Vorteilslage die Abgabe festzusetzen hatte. Die Neuregelungen, mit denen eine solche Ausschlussfrist erstmalig eingeführt wird, haben für die betroffenen Abgabenpflichtigen daher allein eine begünstigende Wirkung.“ Frage Nr. 6 Wie viele Abwasserverbände verfügten bereits vor 2011 über Satzungen, auf deren Grundlage die Erhebung des Altanschlussnehmerbeitrages möglich gewesen wäre? Antwort zu Frage Nr. 6 Nach einer im November 2009 vom Landesverwaltungsamt durchgeführten Abfrage bei den kommunalen Aufgabenträgern hatten von den seinerzeit 89 erfassten Aufgabenträgern 48 die Beitragserhebung umzusetzen. Von diesen hatten zum Zeitpunkt der Abfrage 20 Aufgabenträger die Erhebung des Herstellungsbeitrages II abgeschlossen und sieben befanden sich aktuell in der Erhebung, so dass insgesamt 27 5 über Satzungsrecht verfügten. Im Jahr 2010 hat keine vergleichbare Abfrage stattgefunden . Frage Nr. 7 Trifft es zu, dass die Abwasserzweckverbände (AZV) die Investitionen ab 1991, deren Kosten nun zur Berechnung der Beitragssätze herangezogen werden, durch Gebühren bereits (ganz oder teilweise) refinanziert haben? Antwort zu Frage Nr. 7 Es trifft zu, dass Abwasserzweckverbände die Investitionen nach dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 teilweise über Gebühren refinanziert haben. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA i. d. F. vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 105) konnten Landkreise und Gemeinden Beiträge erheben. Somit bestand die Möglichkeit die Investitionskosten auch über Gebühren zu decken. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 13. Juni 1996 (GVBl. LSA S. 200) trat eine Rechtsänderung ein, die darin bestand, dass von diesem Zeitpunkt an den Kommunen nicht mehr nur die Möglichkeit zur Seite gestellt worden ist, Beiträge zu erheben, sondern dies zur Pflicht erhoben wurde. Frage Nr. 8 Falls die Kosten der Investition bereits über Gebühren refinanziert wurden, liegt dann durch die Beitragserhebung ein Verstoß gegen das Verbot der doppelten Belastung vor und macht dies die Beitragssätze nicht rechtswidrig? Antwort zu Frage Nr. 8 Nein. Die bereits über Gebühren refinanzierten Investitionskosten waren gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA in der Beitragskalkulation zu berücksichtigen. Frage Nr. 9 Warum werden die Altanschlussnehmerbeiträge nicht in allen Landesteilen erhoben ? Antwort zu Frage Nr. 9 Der Herstellungsbeitrag II wird landesweit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erhoben. 46 % der Aufgabenträger hatten aus sachlichen Gründen den Herstellungsbeitrag II nicht festzusetzen, weil bei 35 % keine Grundstücke vorhanden sind, die den Herstellungsbeitrag II begründen und 11 % privatrechtliche Entgelte erhoben haben. Frage Nr. 10 Werden durch die Anwendungen des Vollgeschoßmaßstabes als Verteilungsschlüssel die privaten Haushalte gegenüber z. B. den kommunalen Wohnungsgesellschaften stärker belastet und falls ja, wie wird die Ungleichbehandlung gerechtfertigt? 6 Antwort zu Frage Nr. 10 Als Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit vom Normgeber die Gleichbehandlung der Abgabenpflichtigen und fordert für Differenzierungen wesentlich gleicher oder die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte einen sachlich einleuchtenden und hinreichend gewichtigen Grund. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 16. Juni 2011 (Az.: 9 BN 4.10) aus: „In ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist anerkannt, dass es dem Normgeber (Satzungsgeber) gestattet ist, abgabenrechtliche Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren , dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird. Dabei kann er sich auch auf Erfahrungstatsachen stützen und mit Wahrscheinlichkeitsmaßstäben arbeiten . Geklärt ist schließlich, dass derartige Pauschalierungen und Typisierungen unter den Maßgaben der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit widersprechen.“ Gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG-LSA sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen . Die Gemeinde hat dazu eine Maßstabsregelung zu finden, die unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten geeignet ist, die unterschiedliche Vorteilslage der Grundstücke zu erfassen. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt führt in seinem Beschluss vom 9. Juli 2007 (Az.: 4 O 172/07) aus: „Der Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme hängt in erster Linie von der baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit des Grundstücks ab. Dem liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass der Abwasseranfall umso größer sein kann, je mehr Bausubstanz auf dem Grundstück verwirklicht werden darf. Die Verwendung des Vollgeschossmaßstabes knüpft daher an die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks an und geht von der Erfahrung aus, dass mit zunehmender Zahl der zulässigen bzw. tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse und der damit verbundenen Zunahme der zulässigen baulichen Nutzfläche das Maß der (möglichen) Inanspruchnahme der Einrichtung infolge der intensiveren Nutzbarkeit steigt.“ Frage Nr. 11 Welche konkrete Belastung in Euro pro Quadratmeter Wohnfläche entstehen z. B. für ein zweigeschossiges Einfamilienhaus im Bereich des AZV „Eisleben- Süßer See“ mit 120 m2 Wohnfläche und 600 m2 Gartengrundstück und welche entsprechende Belastung in Euro pro Quadratmeter Wohnfläche entsteht für einen fünfgeschossigen Wohnblock der Wohnungsbaugesellschaft Eisleben mbH mit 50 Wohnungen und ca. 3000 m2 Wohnfläche? Antwort zu Frage Nr. 11 Für die Berechnung des Herstellungsbeitrages ist nicht von der Wohnfläche, sondern grundsätzlich von der Grundstücksfläche auszugehen. Daher ist die Berechnung des Herstellungsbeitrages allein anhand der Angabe zur Wohnfläche nicht möglich. Um gleichwohl das Berechnungsverfahren zu skizzieren, wird bei den folgenden Rechnungen von fiktiven Grundstücksgrößen ausgegangen. Beim Beispiel des Einfamilienhauses wird die angegebene Gartengrundstücksfläche von 600 m2 als Grundstücksfläche zu Grunde gelegt, beim Beispiel des Wohnblocks 3.000 m2. 7 Der Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung wird nach der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen für Altanschlussnehmer im Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes (AZV) „Eisleben-Süßer See“ vom 25. Juni 2016 ermittelt. Gem. § 4 der Satzung des Verbandes werden zur Ermittlung des nutzungsbezogenen Beitrages für das erste Vollgeschoß 100% und für jedes weitere Vollgeschoß 60% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Hier wird unterstellt, dass die Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen und somit die Gesamtfläche der Grundstücke zum Ansatz kommt. Nach § 5 der Satzung des Verbandes beträgt der Beitragssatz für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung hinsichtlich der Altanschlussnehmer 1,31 Euro/m². Der Abwasserbeitrag für Altanschlussnehmer errechnet sich daher für das zweigeschossige Einfamilienhaus durch Multiplikation von der Gesamtfläche des Grundstückes (600 m2), dem Vollgeschossmaßstab (160%) und dem Beitragssatz (1,31 Euro /m²) und beträgt 1.257,60 Euro. Die Satzung des Verbandes enthält in § 9 Billigkeitsregelungen für Altanschlussnehmer . Ausgehend von einer Durchschnittsgröße der nach der tatsächlichen Nutzung vorwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücke im Entsorgungsgebiet des Verbandes mit 744 m2, gelten derartige Wohngrundstücke als im Sinne von § 6 c Abs. 2 Satz 1 KAG-LSA übergroß, wenn die nach § 4 Abs. 3 der Satzung zu berechnende Vorteilsfläche die vorgenannte Durchschnittsgröße um 30 v. H. (Begrenzungsfläche 967,2 m2) oder mehr überschreitet. Diese übergroßen Grundstücke werden in Größe der Begrenzungsfläche in vollem Umfang, hinsichtlich der die Begrenzungsfläche bis um 50 v. H. übersteigenden Vorteilsfläche (1.450,80 m2) zu 50 v. H. und wegen einer darüber hinaus bestehenden Vorteilsfläche zu 30 v. H. des sich nach § 4 der Satzung i. V. mit § 5 der Satzung zu berechnenden Abwasserbeitrages herangezogen. Die anrechenbare Grundstücksfläche für den Wohnblock mit 3.000 m2 Grundstücksfläche ergibt sich aus der Summe von 967,2 m2, 241,8 m2 (50% von 483,6 m2) und 464,76 m2 (30% von 1549,2 m2) und beträgt danach 1.673,76 m2. Der Abwasserbeitrag errechnet sich aus der Multiplikation der anrechenbaren Grundstücksfläche (1.673,76 m2), dem Vollgeschossmaßstab (340%) und dem Beitragssatz (1,31 Euro /m²) und beträgt 7.454,92 Euro. Frage Nr. 12 Die Landesregierung hat vor der Landtagswahl lt. Presseberichten die AZV gebeten , von der Bestrebung der Altanschlussnehmerbeiträge vorläufig abzusehen . Erwägt die Landesregierung, die rückwirkende Erhebung des Altanschlussnehmerbeitrages zu untersagen? Antwort zu Frage Nr. 12 Nein. Die Entsorgung des Abwassers erledigen die kommunalen Aufgabenträger gem. § 1 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202), das am 24. Juni 2016 in Kraft getreten ist, eröffnet in § 1 8 Nr. 3 den kommunalen Aufgabenträgern die Möglichkeit, die Vollziehung von Beitragsbescheiden , die nach Maßgabe der zeitlichen Übergangsregelung des § 18 Abs. 2 KAG-LSA ergangen sind, von ihrer Unanfechtbarkeit abhängig zu machen.