Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/201 02.08.2016 (Ausgegeben am 03.08.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Kinderehen in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/83 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Zuge der Einwanderung und Einquartierung von Hundertausenden muslimischen Asylbewerbern in Deutschland werden zunehmend Fälle von Kinderehen bekannt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Wie viele Fälle von Ehen, bei denen ein Ehepartner minderjährig ist, gibt es gegenwärtig in Sachsen-Anhalt? Bitte nach Alter und Herkunft aufschlüsseln . 2. Wie viele Fälle von Ehen, bei denen ein Ehepartner minderjährig ist, wurden in Sachsen-Anhalt seit 2011 registriert? Bitte nach Alter und Herkunft aufschlüsseln. 3. Werden minderjährige Ehepartner gemeinsam mit ihrem Ehepartner untergebracht , wenn es sich bei ihnen um Asylbewerber handelt. 4. Sind im Ausland geschlossene Ehen zwischen Minderjährigen und Erwachsenen in Deutschland bestandskräftig? Hinsichtlich der Fragen 1 bis 4 wird auf die Stellungnahme der Landesregierung zu den wortgleichen Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage KA 7/54 „Kinderehen in Sachsen-Anhalt“ des Abgeordneten Jan Schmidt (AfD) vom 09.06.2016 (LT- Drs. 7/171 vom 14.07.2016) verwiesen. 2 5. Wie wird die Gültigkeit der ausländischen Ehe geprüft? Eine Prüfung der Wirksamkeit einer ausländischen Ehe von Amts wegen erfolgt grundsätzlich nicht. Die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z. B. Beurkundung im Eheregister , Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u. a.). Diese Vorfrage muss von der jeweils für eine vorzunehmende Amtshandlung zuständigen Behörde entschieden werden. Für die Prüfung der Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung hat dabei die jeweils zuständige Behörde das in Rede stehende ausländische Recht zu ermitteln und anzuwenden. Die Aufklärung der für die Eheschließung erforderlichen tatsächlichen Umstände kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, beispielsweise durch Anhörung der Beteiligten, Vorlage von entsprechenden Urkunden oder Mitteilungen der maßgeblichen ausländischen Behörden. 6. Bleibt eine Ehe mit einem minderjährigen Ehepartner bestandskräftig, wenn festgestellt wird, dass keine Freiwilligkeit bei der Eheschließung vorlag? Nach deutschem Recht kann eine Ehe gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Eine unfreiwillig geschlossene Ehe ist daher grundsätzlich wirksam, kann aber auf Antrag aufgehoben werden. Die Wirksamkeit einer unfreiwillig geschlossenen ausländischen Ehe beurteilt sich im Ergebnis ebenso. Gemäß Artikel 13 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gilt zunächst das einschlägige ausländische Recht. Erst wenn dieses Recht die Eheschließungsfreiheit aus Sicht des deutschen Rechts nicht hinreichend garantiert, kommt die Anwendung des ordrepublic -Grundsatzes nach Artikel 6 EGBGB vorbehaltlich weiterer, die Anerkennung hindernder Gründe in Betracht, so dass die in Rede stehende ausländische Vorschrift nicht anzuwenden wäre. Die Folgen dieser Nichtanwendung sind sodann ebenfalls auf Basis des anzuwendenden ausländischen Rechts zu lösen. Führt diese Anwendung zu einer Lösung, die mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (Artikel 6 EGBGB) unvereinbar ist, muss im Zweifel die jeweilige deutsche Regelung herangezogen werden, so dass die Ehe auch in einem solchen Fall gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB auf Antrag aufgehoben werden könnte.