Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2023 neu 26.10.2017 Hinweis: Die Drucksache 7/2023 wird hiermit für nichtig erklärt. Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 26.10.2017) Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Stellt die illegale Verfolgung von geschützten Vogelarten in Sachsen-Anhalt ein Kavaliersdelikt dar? Große Anfrage mehrere Abgeordnete* - Drs. 7/1782 Begründung der Fragestellenden: Im Januar 2016 überreichte der NABU an Bundesumweltministerin Barbara Hendricks - stellvertretend für die Umwelt- und Innenminister der Länder und des Bundes - knapp 47.000 Unterschriften gegen die illegale Verfolgung von Greifvögeln in Deutschland, da 2015 die bundesweite Greifvogelverfolgung mit 63 Fällen und 80 toten Greifvögeln einen traurigen Höhepunkt erreichte. Neu ist dabei die Verfolgung von Greifvögeln im Zusammenhang mit der Planung von Windkraftanlagen. So besteht in 42 Fällen aus den Jahren 2010 bis 2015 der dringende Verdacht auf die illegale Zerstörung von Horsten geschützter Vogelarten in der Nähe von bestehenden und geplanten Windkraftanlagen, wobei bei drei der registrierten Tötungsdelikte ebenfalls ein entsprechender Zusammenhang naheliegt. Beim Studium der Presse des Landes Sachsen-Anhalt und weiteren Materialien, die von Bürgern den Landtagsfraktionen aller Parteien zur Verfügung gestellt wurden, ergibt sich eine ähnliche Fülle von Straftaten, vor allem gegen den Rotmilan, eine Verantwortungsart des Landes Sachsen-Anhalt, die mit krimineller Energie systematisch und über Jahre hinweg in verschiedenen Landesteilen ausgeführt wurden und dann zwar medial diskutiert werden, deren Ahndungen aber letztendlich nicht, oder nur so erfolgen, dass der Verfolgungsprozess ungehindert und unvermindert anhalten kann. * Lydia Funke (AfD), Andreas Gehlmann (AfD), Matthias Lieschke (AfD), Hannes Loth (AfD), Willi Mittelstädt (AfD), Volker Olenicak (AfD), Alexander Raue (AfD), Daniel Roi (AfD) 2 Vorbemerkung der Landesregierung: Die Fragen zu Straftaten und zur Strafverfolgung durch Polizei und Justiz können nur eingeschränkt beantwortet werden, da entsprechende Daten der Staatsanwaltschaften und der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht nach einzelnen Tierarten und - ordnungen unterscheidet. Für die PKS ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sie eine Ausgangsstatistik darstellt und die Fälle erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen in diese eingehen. Es sind für die Beantwortung der Fragen zu den Fallzahlen unter I., IV. und V. nur diejenigen Umstände berücksichtigt worden, die von den Genehmigungsbehörden mit noch vertretbarem Verwaltungsaufwand zusammenzustellen waren. Nicht berücksichtigt wurden - angesichts der in einigen Landkreisen zu erfassenden mehreren hundert Fälle - Daten, die aufgrund der Durchsicht von Akten in Papierform, Ausmessungen in Lageplänen oder aufgrund von Ortsbesichtigungen hätten ermittelt werden müssen. Dies war in dem für die Beantwortung der Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitrahmen nicht möglich und würde ohnehin einen unvertretbaren Aufwand darstellen. Dies vorausgeschickt wird die Große Anfrage namens der Landesregierung wie folgt beantwortet: I Ausmaß der Verfolgung 1. Welche und wie viele Straftaten (nach EU-Vogelschutzrichtlinie, Bundesnaturschutz - und Bundesjagdgesetz) sind der Landesregierung inzwischen in Bezug auf die Zerstörung von Horsten von geschützten Greifvögeln und anderen geschützten Vogelarten aus anderen Vogelordnungen in Sachsen-Anhalt bekannt geworden? Antwort bitte nach Landkreisen, Auflistung der Orte, Zeitpunkt, Arten und Anzahl der betroffenen Vögel und Horste (Fällung von Horstbäumen, Zerstörung von Horsten, Beeinträchtigung und Zerstörung von Bruten, Verluste von Jungvögeln) ab 2000. Dabei unterscheiden in Anzeigen an die Polizei und Anzeigen an die Unteren Naturschutzbehörden und dazu das Ergebnis (Verfahren eingeleitet, Verfahren in Bearbeitung, Verfahren eingestellt, Täter ermittelt, Strafmaß) darstellen. Es ist nicht bekannt, wie viele Ermittlungsverfahren seit 2000 anhängig sind bzw. waren, da entsprechende Daten über Straftaten in Bezug auf die Zerstörung von Horsten von geschützten Greifvögeln und anderen geschützten Vogelarten nicht gesondert erfasst werden. Deshalb können entsprechende Zahlen auch nicht aus Statistiken entnommen werden. Hinzu kommt, dass die Anzahl der bei den Staatsanwaltschaften anhängigen Verfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie bereits deshalb nicht beziffert werden kann, weil es einen ausdrücklich so bezeichneten Straftatbestand nicht gibt. Eine Erhebung der Daten in Bezug auf Straftaten wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutz- bzw. Bundesjagdgesetz im Sinne der Fragestellung könnte nur im Wege einer umfangreichen Einzelauswertung sämtlicher Ermitt- 3 lungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutz- bzw. Bundesjagdgesetz bei den Staatsanwaltschaften des Landes erfolgen. Hiervon wurde mit Blick auf den damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abgesehen. Eine fallbezogene Einzelauswertung für einen Zeitraum von über 16 Jahren ist - sofern die Vorgänge zwischenzeitlich nicht aufgrund der geltenden Aufbewahrungsfristen bereits vernichtet bzw. die Daten gelöscht werden mussten - bei fortlaufender Aufgabenerledigung innerhalb der für die Beantwortung von Großen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu realisieren. Die von der Polizei in der PKS erfassten Straftaten, aufgeschlüsselt nach Bundesjagd-, Tierschutz- bzw. Naturschutzgesetz sowie Jagdwilderei nach § 292 StGB sind der Anlage 1 zu entnehmen. Die Darstellung erfolgt auf die Landkreise bezogen, beginnend ab dem Jahr 2007. Ein Vergleich der Fallzahlen auf Landkreisebene ab dem Jahr 2000 ermöglicht aufgrund der Kreisgebietsreform keine Vergleichbarkeit. Der PKS können keine Aussagen in Bezug auf die Zerstörung von Horsten, die Vergrämung von Brutkolonien geschützter Greifvögel und auf die Beeinträchtigung , Verletzung und Tötung von einzelnen Vögeln geschützter Arten entnommen werden. Derartige Katalogwerte sind in der PKS nicht enthalten. Ebenso werden einzelne Vogelarten und -ordnungen in der PKS nicht erfasst. Den Unteren Naturschutzbehörden in Sachsen-Anhalt sind seit 2012 16 Horstzerstörungen in sechs Landkreisen bekannt geworden. Zu den Horstzerstörungen gehörten direkte Zerstörungen der Horste oder das Fällen der Horstbäume. Die Horstzerstörungen wurden bei den unteren Naturschutzbehörden und/oder der Polizei angezeigt. Nur in einem Fall im Burgenlandkreis kam es zu keiner Anzeige. Zwei Schwarzstorchhorstzerstörungen im Landkreis Stendal sind derzeit noch in der Bearbeitung. In einem Fall der Fällung eines Rotmilanhorstbaumes kam es zum Bußgeldbescheid. Weitere Details zu den Horstzerstörungen und den Verfahren sind der Anlage 2 zu entnehmen. 2. Welche und wie viele Straftaten sind der Landesregierung inzwischen in Bezug auf die Zerstörung und Vergrämung von Brutkolonien (nach EU- Vogelschutzrichtlinie, Bundesnaturschutz- und Bundesjagdgesetz, Tierschutzgesetz ) geschützter Vogelarten in Sachsen-Anhalt bekannt geworden ? Antwort bitte nach Landkreisen, Auflistung der Tatorte, Zeitpunkt, Arten und Anzahl der betroffenen Brutpaare und Nester (Fällung von Horstbäumen , Zerstörung von Horsten, Beeinträchtigung und Zerstörung von Bruten, Verluste von Jungvögeln) ab 2000. Dabei unterscheiden in Anzeigen an die Polizei und Anzeigen an die Unteren Naturschutzbehörden und dazu das Ergebnis (Verfahren eingeleitet , Verfahren in Bearbeitung, Verfahren eingestellt, Täter ermittelt, Strafmaß) darstellen. Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. 4 Die an einigen Orten zu beobachtende Dynamik von Saatkrähenkolonien könnte nach Angaben der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Harz auf illegalen Vergrämungen beruhen. Dies konnte bisher aber nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1. verwiesen. 3. Welche und wie viele Straftaten (nach EU-Vogelschutzrichtlinie, Bundesnaturschutz - und Bundesjagdgesetz, Tierschutzgesetz) sind der Landesregierung bisher in Bezug auf die Beeinträchtigung, Verletzung und Tötung von einzelnen Vögeln geschützter Arten bekannt? Antwort bitte nach Landkreisen, Auflistung der Orte, Zeitpunkt, Arten, Anzahl und Alter der betroffenen Einzelvögel und Ursachen (Be- und Abschuss , Vergiftung, Fang, unerlaubte Aneignung von Eiern, Küken, Jungund Altvögeln) ab 2000. Dabei bitte unterscheiden: in Anzeigen an die Polizei und Anzeigen an die Unteren Naturschutzbehörden, oder Veterinärämter. Den Unteren Naturschutzbehörden wurden in vier Landkreisen und der Stadt Dessau-Roßlau seit 2009 Fälle von Beeinträchtigungen, Verletzungen oder Tötungen von geschützten Vogelarten bekannt. Von Beeinträchtigungen bzw. Vergrämungen am Brutplatz waren Kranich und Kiebitz im Altmarkkreis Salzwedel und der Seeadler in Dessau-Roßlau sowie ein Rotmilanpaar im Landkreis Sömmerda/Thüringen an der Grenze zu Sachsen-Anhalt betroffen. Durch Schussverletzungen wurden vier Mäusebussarde im Landkreis Harz sowie eine Großtrappe und ein Sperber in der Stadt Dessau-Roßlau getötet. In den Landkreisen Harz und Mansfeld-Südharz wurde jeweils einmal das Aufstellen einer Greifvogelfalle festgestellt. Im Burgenlandkreis wurde zudem die Aneignung und Haltung eines Habichts bekannt. In zwei Fällen ging die Anzeige an die Polizei, die restlichen Fälle wurden bei den unteren Naturschutzbehörden angezeigt. Nur die illegale Greifvogelfalle im Landkreis Harz führte zu einem Strafbefehl. In fünf Fällen wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt, wovon in vier Fällen kein Täter ermittelt werden konnte. Die zwei Fälle von 2017 (Brutplatzbeeinträchtigungen bei Kiebitz und Seeadler) sind noch in der Bearbeitung. Weitere Details zu den bekannt gewordenen Beeinträchtigungen, Verletzungen oder Tötungen einzelner Vögel und den Verfahren sind der Anlage 3 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1. wird verwiesen. 4. Welche einheitlichen Vorgaben gibt es für die Spurensicherung und die polizeilichen Ermittlungen beim Fällen von Horstbäumen und bei der Zerstörung bzw. Beschädigung von Horsten oder von Nisthilfen geschützter Vogelarten? Bitte auflisten und erläutern und wenn nicht vorhanden, begründen. Gesonderte einheitliche Vorgaben für die Spurensicherung und die polizeilichen Ermittlungen im Sinne der Fragestellung gibt es nicht. Die vorhandenen 5 Regelungen der Spurensuche und -sicherung werden für ausreichend erachtet . 5. Welche einheitlichen Vorgaben gibt es für die Polizei in Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Spurensicherung beim Auffinden von toten Vögeln geschützter Arten, auch wenn sich nicht sofort der Verdacht auf eine Straftat , oder einen Verstoß gegen Artenschutzbestimmungen ergibt? Bitte auflisten und erläutern und wenn nicht vorhanden, begründen. Gesonderte einheitliche Vorgaben für die Landespolizei hinsichtlich der Spurensicherung beim Auffinden toter Vögel im Sinne der Fragestellung gibt es nicht. Die vorhandenen Regelungen der Spurensuche und -sicherung werden für ausreichend erachtet. 6. Wohin können bzw. sollen sich Bürger wenden, die derartige Taten - im Hinblick auf die Verfolgung bzw. Tötung von Greifvögeln und Vögel anderer geschützter Arten oder der Zerstörung bzw. Beschädigung von deren Brut- und Niststätten - feststellen oder befürchten? Bei Antwort bitte berücksichtigen z. B. Feststellung von Fallen, Fanganlagen , Netzen, Giftködern u. a. aufgetretene Verfolgungsumstände. Für Bürger, die Verfolgungen von geschützten Vogelarten und/oder die Zerstörungen derer Niststätten feststellen, sind neben den Polizeidienststellen die zuständigen Unteren Naturschutzbehörden die ersten Ansprechpartner. Daneben können aber auch die in § 6 Abs. 2 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen vom 21. Juni 2011 (GVBl. LSA, S. 615, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012, GVBl. LSA S. 649, 652) genannten Stellen und Behörden Hinweise zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufnehmen und an die zuständigen Behörden weiterleiten. Hilfreich für die weiteren Ermittlungen sind möglichst konkrete Angaben der Bürger und deren Bereitschaft zur Aussage auch vor Gericht. 7. Welches Prozedere sollen Bürger einhalten, die ein totes Exemplar von geschützten Vogelarten finden oder Zerstörungen der Brut- und Niststätten von geschützten Vogelarten feststellen? Antwort bitte nach Verhaltensregeln, Informationspflichten, Handlungen, Rechtsvorschriften und anfallende Kosten. Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben (§ 45 Abs. 4 BNatSchG, § 6 Abs. 2 Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt [NatSch ZustVO]). Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt a) aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des 6 jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen. a) Abgabe an staatlich anerkannte Aufnahmeeinrichtungen für besonders geschützte und für streng geschützte Tiere: Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ b) Abgabe an weitere in Sachsen-Anhalt für die Aufnahme von besonders geschützten Arten berechtigte, vorrangig Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts: Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden. Diese Verfahrensweise kann in der Fachinformation des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) Nr. 01/2015 „Tote geschützte Tiere in Sachsen-Anhalt – Artenschutzrechtliche Anforderungen für ihre Verwendung“ und unter www.lau.sachsen-anhalt.de → Naturschutz → Internationaler Artenschutz (CITES) nachgelesen werden. Für die Meldung von Zerstörungen der Brut- und Niststätten gibt es keine Informationspflichten . Festgestellte Zerstörungen können an die Unteren Naturschutzbehörden der Kommunen und Landkreise gemeldet werden, da sie für die Bundesnaturschutzgesetz-Umsetzung einschließlich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind (siehe auch Antwort auf Frage I.6.) oder bei der zuständigen Polizeidienststelle zur Anzeige gebracht werden. Zu eventuell anfallenden Kosten sind keine Angaben möglich. 8. Welches Prozedere sollen Bürger einhalten, die ein verletztes Exemplar von geschützten Vogelarten finden? Antwort bitte nach Verhaltensregeln, Informationspflichten, anfallende Kosten, Handlungen sowie Rechtsvorschriften. Außerdem die Verantwortlichen für die Bergung und den Transport eines verletzten geschützten Vogels benennen. 7 Die Verfahrensweise mit der Aufnahme von verletzten geschützten Tieren regelt § 45 Abs. 5 BNatSchG. Danach ist es abweichend von den Besitzverboten und vorbehaltlich der jagdrechtlichen Vorschriften zulässig, verletzte Tiere aufzunehmen und zu pflegen und sie unverzüglich wieder freizulassen. Ansonsten sind sie an die bestimmten Einrichtungen abzugeben (siehe Antwort auf Frage I.9.). Nur das Auffinden von verletzten Tieren der streng geschützten Arten unterliegt der Meldepflicht an die Unteren Naturschutzbehörden. Das gilt nicht für die nur besonders geschützten Exemplare. Für die Bergung und den Transport verletzter geschützter Vögel sind die Unteren Naturschutzbehörden zuständig . Bei den gleichzeitig jagdrechtlich geschützten Arten wie Greifvögeln erfolgt dies in Abstimmung mit der Unteren Jagdbehörde. 9. Welche Einrichtungen in Sachsen-Anhalt nehmen verletzte oder erkrankte Vögel geschützter Arten (nach EU-Vogelschutzrichtlinie, Bundesnaturschutz - und Bundesjagdgesetz) auf? Bitte die Einrichtungen nach Landkreisen und Verantwortungsbereichen (Aufnahmebegrenzungen und -beschränkungen) auflisten? Die Aufnahmeeinrichtungen sind in der Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt benannt (GVBl. LSA Nr. 14/2011 vom 21. Juni 2011). Das sind die Zoos in Magdeburg und Halle (Saale) sowie die Tiergärten in Bernburg, Halberstadt, Staßfurt, Stendal, Aschersleben, Dessau, Thale, Köthen, Weißenfels, Wittenberg, Wernigerode und Petersberg sowie der Storchenhof Loburg, die Naturparkverwaltung Drömling und die Biosphärenreservatsverwaltung Mittelelbe (nur Elbebiber). II „Zentralstelle zur Bekämpfung der Korruption/Umweltkriminalität“ des Landeskriminalamtes 1. Bei welchen bekannten Straftaten, die sich gegen geschützte Vogelarten gerichtet haben, wurde das Dezernat 44 „Zentralstelle zur Bekämpfung der Korruption/Umweltkriminalität“ des Landeskriminalamtes (LKA) eingeschaltet und welche Ergebnisse wurden verzeichnet? Wenn keine Aktivitäten zur Thematik erfolgten, bitte Ursachen begründen . Dem Dezernat 44 des Landeskriminalamtes obliegt neben der landesweiten Bearbeitung von Korruptionsdelikten auch die Bearbeitung von herausragenden Umweltdelikten, bei denen wegen Art und Schwere des Delikts, öffentlicher Wahrnehmung, notwendigem speziellen Fachwissen und erforderlichem Ressourceneinsatz eine zentrale Bearbeitung geboten erscheint. Das LKA wurde in keinem der in der Anfrage genannten deliktspezifischen Verfahren, die die Straftatbestände der §§ 44 ff. des BNatSchG tangieren, eingebunden. Die Sachbearbeitung erfolgte ausschließlich in den Fachkommissariaten der hierfür sachlich zuständigen Polizeidirektionen bzw. in den entsprechenden Sachgebieten der Revierkriminaldienste der zuständigen Polizeireviere. 8 2. Wie viele Polizeiamte des Landeskriminalamtes sind speziell mit Straftaten gegen geschützte Vogelarten befasst und wie viele Fälle werden aktuell bearbeitet? Antwort bitte anhand Personal und Aufgaben des Dezernats 44. Bitte aktuelle Fälle und Stand des Verfahrens (offen, Täter ermittelt, eingestellt) auflisten. Wenn keine Aktivitäten zur Thematik erfolgten, bitte Ursachen begründen . Es werden derzeit keine Fälle im Sinne der Fragestellung im LKA bearbeitet. Für die in der Anfrage genannten deliktsspezifischen Verfahren erfolgt die Sachbearbeitung ausschließlich in den hierfür örtlich zuständigen Polizeidirektionen . 3. Welchen Handlungsbedarf sieht das Dezernat 44 des LKA aktuell, um weitere Straftaten gegen geschützte Vogelarten zu unterbinden und welche Präventionsarbeit wird dafür geleistet? Bitte Materialien zur Information und Tätigkeiten zur Prävention auflisten. Die derzeitige Aufgabenwahrnehmung entspricht den gesetzlichen Grundlagen . Darüber hinausgehender Handlungsbedarf wird gegenwärtig nicht gesehen . Aktuell werden keine entsprechenden polizeilichen Präventionsmaßnahmen durchgeführt oder geplant. Ebenso sind keine Präventionsmaterialien zu dieser Thematik vorhanden. Eine länderübergreifende, einheitliche kriminalpräventive Öffentlichkeitsarbeit wird im Rahmen des Programms Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) betrieben und gewährleistet . Hierbei wird sich an erkannten Kriminalitätsschwerpunkten bzw. an Delikten orientiert, die geeignet sind, die Öffentlichkeit in erheblichem Maße zu beunruhigen. 4. In der polizeilichen Kriminalstatistik des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2016 werden 22 Straftaten gegen das Bundesnaturschutzgesetz (Schlüsselzahl 743010) quantitativ benannt: Davon wurde eine Tat mit Schusswaffeneinsatz dokumentiert, nur 63,6 % der Taten wurden aufgeklärt , 21 Tatverdächtige wurden ermittelt. Was waren das für Straftaten im Einzelnen (betroffene Tierart, Grund, Rechtsverstoß, Täter ermittelt bzw. nicht ermittelt) und welches Strafmaß wurde gegen die ermittelten Tatverdächtigen verhängt? Für die Interpretation bitte die Entwicklung dieser Straftaten ab 2000 abbilden und Aufklärungsrate angeben. Aussagen zur betroffenen Tierart können anhand der PKS nicht getroffen werden. Auf die Erläuterungen in der Antwort auf Frage I.1. und die Vorbemerkungen der Landesregierung wird verwiesen. Unter Berücksichtigung dessen können die Daten ab 2000 der Anlage 4 entnommen werden. Eine Einzelauswertung der 22 Ermittlungsverfahren ergab bei zwölf Verfahren eine Straftat im Zusammenhang mit Tieren. Bei den betroffenen Tierarten 9 handelt es sich um Milane, Amphibien, Biber, Rochen, Mäusebussard, Greifvögel , Waldkauz, Wölfe und Mehlschwalben. Jedes dieser Ermittlungsverfahren wurde wegen Verstößen gegen das Bundesnaturschutzgesetz geführt, davon dauert ein Ermittlungsverfahren an, bei fünf Verfahren konnte kein Täter ermittelt werden. Drei Verfahren wurden vor Eröffnung der Anklage eingestellt und weitere drei der Ermittlungsverfahren wurden gegen Geldauflage bzw. gegen Wiedergutmachung eingestellt. 5. Sind unter den 403 Straftaten gegen das Tierschutzgesetz (Schlüsselzahl 743020), davon 26 mit Schusswaffeneinsatz, die in der polizeilichen Kriminalstatistik des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2016 quantitativ benannt wurden und für die 297 Tatverdächtige ermittelt wurden, ebenfalls Straftaten gegen geschützte Vogelarten zu verzeichnen? Die entsprechenden Taten bitte einzeln listen (betroffene Art, Grund, Rechtsverstoß, Täter ermittelt bzw. nicht ermittelt), erläutern und dazu das verhängte Strafmaß vermerken. Für die Interpretation bitte die Entwicklung dieser Straftaten ab 2000 abbilden und die Aufklärungsrate angeben. Eine Einzelauswertung der 403 Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz ergab als betroffene Tierart keine geschützte Vogelart. Auf die Antwort auf Frage II.4. wird verwiesen. Die Daten der PKS ab dem Jahr 2000 können der Anlage 4 entnommen werden. 6. Zudem wurden sechs Straftaten gegen das Bundesjagdgesetz (Schlüsselzahl 743030) in der polizeilichen Kriminalstatistik des Landes Sachsen -Anhalt für das Jahr 2016 quantitativ benannt. Welche Tierarten waren hier betroffen? Die entsprechenden Straftaten bitte einzeln listen (betroffene Art, Grund, Rechtsverstoß, Täter ermittelt bzw. nicht ermittelt), erläutern und dazu das verhängte Strafmaß vermerken. Für die Interpretation bitte die Entwicklung dieser Straftaten ab 2000 abbilden und die Aufklärungsrate angeben. Eine Einzelauswertung der sechs Ermittlungsverfahren ergab als betroffene Tierarten Rehwild und eine führende Bache. Vier der Verfahren wurden an die zuständige Verwaltungsbehörde des jeweiligen Landkreises abgegeben. Tierart Tatumstände  Rechtsverstoß Täter ermittelt Rehwild illegaler Abschuss BJagdG Täter nicht ermittelt führende Bache illegaler Abschuss (Selbstanzeige eines Jägers) §§ 38 I i. V. m. 22 IV S. 1 BJagdG Täter ermittelt (Einstellung nach Geldauflage ) 10 Die Daten der PKS ab dem Jahr 2000 können der Anlage 4 entnommen werden . 7. Außerdem wurden 41 Straftaten von Jagdwilderei § 292 (Schlüsselzahl 662100), davon acht mit Schusswaffeneinsatz in der polizeilichen Kriminalstatistik des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2016 quantitativ benannt und es konnten nur 15 Tatverdächtige ermittelt werden. Welche Tierarten waren von der Jagdwilderei betroffen? Die entsprechenden Straftaten bitte einzeln listen (betroffene Tierart, Tatumstände und Durchführung, Täter ermittelt bzw. nicht ermittelt), erläutern und dazu das verhängte Strafmaß vermerken. Für die Interpretation bitte die Entwicklung dieser Straftaten ab 2000 abbilden und Aufklärungsrate angeben. Eine Einzelauswertung der 41 Ermittlungsverfahren ergab bei 29 Verfahren eine Straftat im Zusammenhang mit Tieren. Bei den betroffenen Tierarten handelt es sich um Schwarzwild, Rehwild, Damhirsche, Rothirsche, Wildschweine , Luchse, Füchse und Hasen. Die entsprechenden Daten können der Anlage 5 entnommen werden. Die Daten der PKS ab dem Jahr 2000 können der Anlage 4 entnommen werden. 8. Wie bewertet das Dezernat 44 des LKA die erfassten und verfolgten Straftaten im Hinblick auf die Abbildung der möglicherweise realen Straftaten gegen geschützte Arten, die nicht zur Anzeige gebracht werden? Bei der PKS, die seit Jahrzehnten bundesweit nach einheitlichen Standards geführt wird, handelt es sich um eine methodisch anerkannte Statistik. Sie enthält jedoch nur Angaben über Straftaten, die der Polizei durch Strafanzeigen oder durch die eigene Wahrnehmung bekannt wurden. Die PKS bildet somit das Hellfeld der Kriminalität ab. Die Hellfeldstatistik stellt insoweit nur einen Ausschnitt der Wirklichkeit dar. Als Dunkelfeld hingegen wird die Differenz zwischen den registrierten Straftaten und der vermutlich begangenen Kriminalität bezeichnet. Das Verhältnis zwischen den statistisch erfassten Straftaten und den wirklich begangenen Straftaten wird als Dunkelziffer bezeichnet. Der Landesregierung liegen weder zum Dunkelfeld noch zur Dunkelziffer Erkenntnisse vor. 9. Welchen Anteil stellt die Umweltkriminalität - insbesondere die Ahndung illegaler Verfolgung bzw. Tötung von geschützten Vogelarten u. a. Wildtieren - an der Polizeiausbildung in Sachsen-Anhalt dar? Bitte Ausbildungsanteil und Fächer quantitativ und zeitlich in die Ausbildung einordnen. Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, absolvieren die Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter an der Fachhochschule Polizei Sachsen -Anhalt den Studiengang „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“. Der Themenkomplex „Umweltkriminalität" ist Bestandteil des Abschlussstudiums . Das dort gelehrte Modul 18 „Besondere Kriminalitätsformen/Polizei im internationalen Kontext" behandelt im Umfang von sechs Zeitstunden (Kontakt- 11 studium) Aspekte des genannten Themenfeldes. Lernziel ist es, dass die Studierenden nach Abschluss der Lehrveranstaltungen die Erscheinungsformen der Umweltkriminalität darstellen und die relevanten Straftatbestände erläutern können. Inhaltlich erfolgt die Einbettung des Umweltschutzes in den Strafrechtskontext, also in den 29. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches, unter Hinweis auf Bestimmungen des Nebenstrafrechts, wie etwa aus dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Tierschutzgesetz. Die Besonderheit der Verwaltungsakzessorietät für die Ahndung von Umweltstraftaten wird dabei umfangreich thematisiert, um die Bedeutung des Strafrechts als Ultima Ratio hervorzuheben . Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte muss immer die Prüfung von Erlaubnistatbeständen vor der strafverfolgenden Tätigkeit stehen. Die illegale Verfolgung beziehungsweise Tötung von geschützten Vogelarten und anderen Wildtieren wird im Zusammenhang mit dem Themenkomplex Umweltkriminalität nicht explizit thematisiert. Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, werden die Polizeimeisteranwärterinnen und -anwärter an der Fachhochschule Polizei Sachsen -Anhalt zu den wesentlichen Straftatbeständen bei Straftaten gegen die Umwelt ausgebildet. Auf die Ahndung illegaler Verfolgung bzw. Tötung von geschützten Vogelarten u.a. Wildtieren wird in der Ausbildung nicht vertiefend eingegangen. Entsprechende Inhalte sind Bestandteil der Fortbildung, die die Polizeibeamtinnen und -beamten des Landes Sachsen-Anhalt im Anschluss an ihre Ausbildung für die Aneignung und Vertiefung spezieller Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nutzen. Im Rahmen der Fortbildung werden folgende Themen an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt im Bereich der Umweltkriminalität in folgenden Lehrgängen angeboten: Fortbildungsthema Lehrgangs-dauer Besonderheit Tierschutz Basismodul Umweltschutzrecht 8 Tage Thematik Vogelschutz / Horstschutz und Artenschutz mit 10 Unterrichtseinheiten enthalten Aufbaumodul Gewässer- und Bodenschutzdelikte 3 Tage Aufbaumodul Abfall- und Anlagendelikte 3 Tage Aufbaumodul Natur-, Arten- und Tierschutzdelikte 3 Tage Thematik Vogelschutz / Horstschutz und Artenschutz mit 20 Unterrichtseinheiten enthalten Aufbaumodul Immissionsschutzdelikte 3 Tage Bei der Vermittlung von Fortbildungsinhalten zum Tier- und Artenschutz wird die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt durch den Naturschutzbund (NA- 12 BU) Sachsen-Anhalt und die Untere Naturschutzbehörde des Salzlandkreises unterstützt. Für die weitere Spezialisierung auf dem Gebiet der Umweltkriminalität können Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Landes Sachsen-Anhalt Fortbildungslehrgänge anderer Fortbildungseinrichtungen, wie z. B. des Bundeskriminalamtes , in Anspruch nehmen. 10. Ist im Land Sachsen-Anhalt geplant, das Ausbildungsangebot für Polizeianwärter zu erweitern bzw. eine eigene Fachausbildung in den benannten Problemen zur Umweltkriminalität zu etablieren? Bitte erläutern. Integrativer Ansatz und strategische Ausrichtung einer ganzheitlichen Polizei erfordern universell einsetzbare Polizeibeamte. Die Behörden und Einrichtungen der Landespolizei sind in höchstem Maße darauf angewiesen, ihre Bediensteten flexibel im Schutz- und Kriminalpolizeidienst einzusetzen. Die bewährte breite Grundausrichtung, wie sie in Sachsen-Anhalt praktiziert wird, ermöglicht einen Berufseinstieg in nahezu allen Bereichen der Polizei. Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte sollen in den ersten Jahren ihrer beruflichen Entwicklung in möglichst viele polizeiliche Handlungsfelder Einblick erhalten und eine möglichst umfassende berufliche Sozialisation in allen Betätigungsfeldern erfahren. Daher ist nicht beabsichtigt, eine eigene Fachausbildung Umweltkriminalität einzuführen. Es ist auch nicht vorgesehen, die Thematik im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt , zu erweitern. Die Gestaltung des Studiengangs „Polizeivollzugsdienst (B.A.)“ folgt dem Prinzip des kompetenzorientierten Lernens. Das heißt, die Studieninhalte sind exemplarisch gewählt und im Studienverlauf so angeordnet, dass die Studierenden in die Lage versetzt werden, sich mit im Studium nicht explizit behandelten Themen selbstständig und erfolgreich befassen zu können. Leitender Gedanke dabei ist, dass es nicht möglich ist, in dem drei Jahre dauernden Studium jeden im Berufsleben einer Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamten denkbaren Einzelfall zu besprechen. Studienziel ist die Berufsfähigkeit und nicht die Berufsfertigkeit. Auch im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, soll eine Erweiterung nicht erfolgen. Im Übrigen hat es sich bewährt, dass die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten die auf ihren jeweiligen Dienstposten erforderlichen speziellen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen der Fortbildung erwerben . 13 III Verfolgung von Greifvögeln im Raum Möckern-Loburg 1. Am 21. Mai 2014 wurde durch Vertreter der Bürgerinitiative „Unsere schöne Heimat“ Zeppernick aufgrund der Zerstörung von Milanhorsten in der Gemarkung Zeppernick/OT Zeppernick (Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz ) Anzeige erstattet (Polizei Sachsen-Anhalt, JL RKD SG 3, Tagebuchnummer: 1/3254/2014, Verfahren wurde eingestellt). 1.1. Um wie viele Horste handelte es sich in der Anzeige genau und auf welchen Baumarten haben sich die Horste befunden? Ausweislich der Strafanzeige wurden die vollständige Zerstörung eines Milanhorstes sowie die Beschädigung eines weiteren angezeigt. Ferner soll es bei einem dritten Milanhorst zu wiederholten Störungen durch übermäßigen Fahrzeugverkehr gekommen sein. Die Baumarten, auf denen sich die Horste befanden bzw. befunden haben sollen, wurden nicht erfasst. 1.2. Waren die Horste durch die Untere Naturschutzbehörde und durch die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby oder durch ehrenamtliche Ornithologen kartiert und bekannt? Wenn nein, wo dann verzeichnet bzw. dokumentiert ? Im Rahmen der vom Landesamt für Umweltschutz initiierten landesweiten Rotmilanerfassung 2013 wurden in diesem Bereich mehrere besetzte Rotmilanhorste durch versierte ehrenamtliche Kartierer festgestellt. Eine genaue Horstzuordnung ist in Bezug auf die Fragestellung nicht möglich. Die Angaben (Datum/Tagebuchnummer) stimmen außerdem nicht mit den bei der Unteren Naturschutzbehörde vorliegenden überein. Entsprechende Aussagen sind demnach nicht möglich. 1.3. Über welchen Zeitraum wurden die Horste von Greifvögeln und anderen Arten zur Brut genutzt und welche Brutergebnisse wurden durch diese Vogelarten erzielt? Antwort bitte nach Brutjahren, Horst, Vogelarten und Reproduktionsergebnissen . Folgende Brutergebnisse aus 2013 und teilweise aus 2012 wurden festgestellt : 2013 2012 Horst auf Erle erfolgreiches Brutpaar erfolgloses Brut-paar Horst auf Eiche erfolgreiches Brutpaar erfolgloses Brut-paar Horst auf Pappel -- erfolgloses Brut-paar Horst auf Pappel erfolgloses Brutpaar -- Horst auf Erle erfolgreiches Brutpaar -- 14 1.4. Warum und von welcher Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren eingestellt ? Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Stendal eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte (StA Stendal 444 UJs 9730/14). 1.5. Welche Beweismittel, Tatbestände und Täter wurden polizeilich ermittelt ? Als Beweismittel stehen Lichtbilder der betroffenen Bäume/Horste zur Verfügung . Ein Rotmilanhorst wurde zerstört, ein Horst beschädigt (Verstoß gegen das BNatSchG). Es wurden jedoch keine Täter ermittelt (StA Stendal 444 UJs 9730/14). 2. Am 3. Juli 2014 wurde durch Vertreter der Bürgerinitiative „Unsere schöne Heimat“ Zeppernick aufgrund der Fällung eines Horstbaums des Rotmilans in Zep-pernick, (Kalitzer Weg) und Verstoß gegen Bundesnaturschutzgesetz sowie Sachbeschädigung Anzeige erstattet (Polizei Sachsen-Anhalt, JL RSt Möckern, Tagebuchnummer: 1/4250/2014, Verfahren wurde eingestellt). 2.1. War der Horst durch die Untere Naturschutzbehörde und durch die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby oder durch ehrenamtliche Ornithologen kartiert und bekannt? Wenn nein, wo dann verzeichnet bzw. dokumentiert ? Im Rahmen der oben genannten Rotmilanerfassung 2013 wurde in diesem Bereich ein Rotmilanhorst festgestellt. Ob es sich um den in der Fragestellung bezeichneten Horst handelt, kann aus den Naturschutzdaten nicht nachvollzogen werden. Die bei den Unteren Naturschutzbehörden vorliegenden Angaben stimmen zudem nicht mit den Angaben (Datum/Tagebuchnummer) der Frage überein. 2.2. Über welchen Zeitraum wurde der Horst von Greifvögeln und anderen Vogelarten zur Brut genutzt und welche Brutergebnisse wurden durch diese Arten erzielt? Es ist nur das Brutergebnis aus 2013 bekannt. 2.3. Antwort bitte nach Brutjahren, Art und Reproduktionsergebnis. 2013 gab es ein Brutpaar mit zwei Jungen. 2.4. Um welche Baumart hat es sich bei dem Horstbaum gehandelt? Bei dem Horstbaum handelte es sich um eine Erle. 2.5. Warum und von welcher Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren eingestellt ? 15 Das in der Fragestellung genannte Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Stendal eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte (StA Stendal 500 UJs 5483/14, Tgb.-Nr. 1/4250/14 - PR Jerichower Land, RSt. Möckern ). Dieses Verfahren betrifft die Beschädigung zweier neu gepflanzter Apfelbäume (jeweils ohne Horst). 2.6. Welche Beweismittel, Tatbestände und Täter wurden polizeilich ermittelt ? Beweismittel lagen nicht vor. Es wurden keine Täter ermittelt. 3. Am 10. Juli 2014 wurde durch Vertreter der Bürgerinitiative „Unsere schöne Hei-mat“ Zeppernick aufgrund der Beunruhigung einer geschützten Vogelart während der Brutzeit (Einhaltung der Abstände zum Rotmilanhorst im Park Brietzke) Anzeige wegen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz erstattet (Polizei Sachsen-Anhalt, JL RSt Möckern, Tagebuchnummer : 1/4448/2014, Verfahren wurde eingestellt). 3.1. War der Horst durch die Untere Naturschutzbehörde und durch die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby oder durch ehrenamtliche Ornithologen kartiert und bekannt? Wenn nein, wo dann verzeichnet und dokumentiert ? Im Rahmen der o. g. Rotmilanerfassung 2013 wurde in diesem Bereich ein Revierpaar des Rotmilans mit deutlichen Anzeichen einer Horstbindung festgestellt . Der Horst war jedoch der Unteren Naturschutzbehörde nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt. 3.2. Existiert dieser Horst noch? In den Jahren 2011, 2012, 2014 und auch bei der Begehung eines Mitarbeiters der Staatlichen Vogelschutzwarte mit Mitarbeitern der Unteren Naturschutzbehörde im Jahr 2016 existierte der Horst. 3.3. Über welchen Zeitraum wurde der Horst von Greifvögeln und anderen Vogelarten zur Brut genutzt und welche Brutergebnisse wurden durch diese Arten erzielt? Ob es sich immer um den gleichen Horststandort handelte, ist nicht bekannt. Ein Brutergebnis konnte 2013 und 2014 nicht ermittelt werden, im Jahr 2016 verlief die Brut erfolgreich. 3.4. Warum und von welcher Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren eingestellt ? Die Staatsanwaltschaft Stendal hat das Verfahren eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. 16 3.5. Welche Beweismittel, Tatbestände und Täter wurden polizeilich ermittelt ? Als Beweismittel stehen Lichtbilder vom Horstbaum und dem verendeten Jungvogel zur Verfügung. Durch Brutstörung verendete ein Jungvogel (Rotmilan ). Ein Täter konnte nicht ermittelt werden. 4. Im Zeitraum vom 17. Februar 2015 bis 5. März 2015 wurde durch Vertreter der Bürgerinitiative „Unsere schöne Heimat“ Zeppernick aufgrund des Verschwindens von zwei Milanhorsten um Hobeck und Zeppernick Anzeige per Mail an die Polizei in Sachsen-Anhalt erstattet, da somit ein Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz vorlag. - Es erfolgte keine Eingangsbestätigung bzw. Vergabe einer Tagebuchnummer. 4.1. Waren die beiden Horste durch die Untere Naturschutzbehörde und durch die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby oder durch ehrenamtliche Ornithologen kartiert und bekannt? Wenn nein, wo dann verzeichnet und dokumentiert? Im Rahmen der o. g. Rotmilanerfassung 2013 wurden in diesem Bereich besetzte Rotmilanhorste festgestellt. Eine genaue Horstzuordnung in Bezug auf die Fragestellung ist nicht möglich. Der Unteren Naturschutzbehörde waren beide Horste damals nach derzeitigem Kenntnisstand nur durch die landesweite Rotmilankartierung bekannt. 4.2. Über welchen Zeitraum wurden die beiden Horste von Greifvögeln und anderen Arten zur Brut genutzt und welche Brutergebnisse wurden durch diese Vogelarten erzielt? Antwort bitte nach Jahr, Horst, Vogelarten und Reproduktionsergebnissen . Die Ergebnisse aus 2013 sind nicht eindeutig zuzuordnen. Weitere Daten liegen nicht vor (siehe auch Antwort auf Frage III.4.1.). 4.3. Wurden zu diesen Vorgängen polizeiliche Ermittlungen aufgenommen? Wenn nein, aufgrund welcher ermittlungsrechtlichen Basis (Straftatbestände )? Wenn ja, welche Beweismittel, Tatbestände oder Täter wurden ermittelt? Das Ermittlungsverfahren wurde als Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz bearbeitet. Auf Grund von Zeugenhinweisen konnten zwei Tatverdächtige ermittelt werden. Weitere Beweismittel lagen nicht vor. 4.4. Wurde ein Strafverfahren eingeleitet? Auf die Antwort auf Frage III.4.3. wird verwiesen. 5. Am 26. März 2015 erfolgte eine Begehung durch die Vogelwarte Steckby, die bestätigte, dass von vier bekannten Horsten des landesweiten Rotmilan -Monitorings von 2012/13, drei verschwunden waren und nur ein neu- 17 er, bisher nicht bekannter Horst errichtet wurde (Drs. 6/4104). Seitens des LK Jerichower Land wurde aufgrund der drei verschwundenen Horste (Straftatbestand nach § 71 BNatSchG) ein Verfahren eröffnet und an die Staatsanwaltschaft Stendal übergeben (Drs. 6/4104). 5.1. Waren die drei verschwundenen Horste identisch mit denen, die durch Vertreter der Bürgerinitiative „Unsere schöne Heimat“ Zeppernick per Anzeige an die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt als „verschwunden“ gemeldet hatten? Antwort bitte anhand polizeilicher Anzeige und Tagebuchnummern. An vier Standorten, die im Rahmen der landesweiten Rotmilankartierung 2013 dokumentiert worden waren, wurde kein Horst mehr gefunden. Zusätzlich wurden drei weitere Standorte besichtigt, die im Jahr 2014 von der Bürgerinitiative kartiert worden sind und die wohl Gegenstand der entsprechenden Anzeige waren. Diese drei entsprechen aber nicht den Standorten der Rotmilankartierung 2013. 5.2. Existiert der zu diesem Zeitpunkt durch die staatliche Vogelschutzwarte festgestellte neue aktuelle Horst noch? Wenn nein, wodurch wurde er entfernt? Wenn ja, wer überprüft seine Nutzung durch relevante Vogelarten und welche Ergebnisse wurden dabei festgestellt? Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. 5.3. Wenn der entsprechende neu festgestellte Horst zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden ist, gehört er zu den Horsten, die zu einem späteren Zeitpunkt durch Vertreter der Bürgerinitiative „Unsere schöne Heimat “ Zeppernick per Anzeige an die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt als verschwunden gemeldet wurden? Antwort bitte anhand polizeilicher Anzeige und Tagebuchnummern. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. 6. Nach Volksstimme (4. April 2016) wurden allerdings bei der Begehung durch die staatliche Vogelschutzwarte am 26. März 2015 an den vier im Rahmen der amtlichen Kartierung ermittelten Standorten keine Rotmilanhorste festgestellt. Es ergaben sich ein Brutvorkommen (neuer Horst) und zwei weitere Stellen mit Bruthinweisen. Wie erklärt die Landesregierung die unterschiedlichen quantitativen Bestandsangaben (vgl. Drs. 6/4104) aus einer erfolgten amtlichen ornithologischen Kartierung und welche Angaben sind in diesem Zusammenhang bindend? An vier Standorten, die im Rahmen der landesweiten Rotmilankartierung 2013 dokumentiert worden waren, wurde kein Horst mehr gefunden. Zusätzlich wurden drei weitere Standorte besichtigt, die im Jahr 2014 von der Bürgerinitiative kartiert worden sind und die wohl Gegenstand der entsprechenden Anzeige waren. Diese drei entsprechen aber nicht den Standorten der Rotmilankartierung 2013. 18 7. Am 15.Februar 2016 wurde durch Vertreter der Bürgerinitiative „Unsere schöne Heimat“ Zeppernick aufgrund der Fällung eines Horstbaumes des Rotmilans in der Gemarkung Zeppernick und des Entfernens eines weiteren Rotmilanhorstes im Zeitraum zwischen Weihnachten 2015 und Neujahr, wegen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz, Anzeige erstattet (Polizei Sachsen-Anhalt, ERMD1-20160215180146, keine Tagebuchnummer , Verfahren eingestellt, Staatsanwaltschaft Stendal vom 29. Mai 2017). 7.1. Waren die beiden Horste durch die Untere Naturschutzbehörde und durch die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby oder durch ehrenamtliche Ornithologen kartiert und bekannt? Eine genaue Horstzuordnung in Bezug auf die Fragestellung ist nicht möglich. 7.2. Welche Baumarten wurden für die beiden Horste genutzt? Auf die Antwort auf Frage III.7.1. wird verwiesen. 7.3. Über welchen Zeitraum wurden die beiden Horste von Greifvögeln und anderen Vogelarten zur Brut genutzt und welche Brutergebnisse wurden durch diese Vogelarten erzielt? Antwort bitte nach Jahr, Horst, Vogelarten und Reproduktionsergebnissen . Auf die Antwort auf Frage III.7.1. wird verwiesen. 7.4. Warum wurde das Verfahren eingestellt und welche Beweismittel, Tatbestände bzw. Täter wurden ermittelt? Die Staatsanwaltschaft Stendal hat das Ermittlungserfahren eingestellt, da ein Tatnachweis nicht zu führen und der Täter unbekannt ist (StA Stendal 444 Js 13683/16, Tgb.-Nr. 1/1112/2016 - PR Jerichower Land RKD SG 2 - Polizei Sachsen-Anhalt, ERMD1-20160215180146). Als Beweismittel stehen Lichtbilder zur Verfügung. Die Ermittlungen wurden wegen Verstoßes gegen das BNatSchG geführt. Es wurden keine Täter hinreichend sicher ermittelt. 8. Am 29. Februar 2016 wurde durch Vertreter der Bürgerinitiative „Unsere schöne Heimat“ Zeppernick aufgrund des Entfernen eines weiteren Rotmilanhorstes in der Gemarkung Zeppernick wegen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz, Anzeige an Polizei Sachsen-Anhalt erstattet. - Es erfolgten keine Eingangsbestätigung und Vergabe einer Tagebuchnummer . 8.1. Wurden zu diesem Vorgang polizeiliche Ermittlungen aufgenommen? Wenn nein, aufgrund welcher ermittlungsrechtlichen Basis? Wenn ja, welche Tatbestände und Täter wurden ermittelt? Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor, eine Zuordnung dieses Verfahren war nicht möglich. Auch eine händische 19 Durchsicht aller in Betracht kommenden Verfahren hat nicht zum Auffinden einer Strafanzeige vom 29. Februar 2016 geführt. 8.2. Wurde ein Strafverfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingeleitet ? Auf die Antwort auf Frage III.8.1. wird verwiesen. 9. Am 10. März 2016 wurde durch Vertreter der Bürgerinitiative „Unsere schöne Heimat“ Zeppernick Anzeige erstattet, wegen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz, da ein Rotmilanhorst im Park Kalitz entfernt wurde (Polizei Sachsen-Anhalt, ERMD1-20160309172900, Tagebuchnummer : JL RKD 1/1766/2016, Verfahren eingestellt). Polizeisprecher Thomas Kriebitzsch bestätigt, dass bei den Ermittlungen vor Ort an dem angegebenen Baum „Spurenabrieb in regelmäßigen Abständen “ vorgefunden worden sei. Ob der von einem Steigeisen stamme, konnte der Polizeisprecher nicht sagen. Einen Milanhorst habe man nicht vorfinden können (Volksstimme, 4. April 2016). 9.1. Warum wurde das Verfahren eingestellt und welche Tatbestände bzw. Täter wurden ermittelt? Das Verfahren wurde eingestellt, da der Täter unbekannt blieb (StA Stendal 444 UJs 10467/16). In dem Ermittlungsverfahren geht es um die Entfernung /Zerstörung eines Milanhorstes (Verstoß gegen das BNatSchG). Es wurden keine Täter ermittelt. 9.2. Wurde der Horstbaum mit Horst durch die Untere Naturschutzbehörde, Staatliche Vogelschutzwarte oder ehrenamtliche Ornithologen bestätigt? Im Rahmen der o. g. Rotmilanerfassung 2013 wurde im Park Kalitz kein Horststandort des Rotmilans festgestellt. Bei dem in der Frage erwähnten Horst handelt es sich vermutlich um den Horst, der 2015 durch einen Bussard besetzt war (Beobachtung Untere Naturschutzbehörde am 27. Mai 2015). 9.3. Über welchen Zeitraum wurde der Horst von Greifvögeln und anderen Vogelarten zur Brut genutzt und welche Brutergebnisse wurden durch diese Arten erzielt? Auf die Antwort auf Frage III.9.2. wird verwiesen. 9.4. Wurde Spurenabrieb am Horstbaum von der Polizei festgestellt und aus welchen Gründen konnte der Spurenabrieb keiner Ursache zugeordnet werden? An dem in Rede stehenden Baum wurden trassologische Spuren festgestellt, welche die Nutzung eines Steigeisens vermuten lassen. Da kein als Tat(hilfs)mittel genutztes Steigeisen vorlag, konnte ein Abgleich nicht erfolgen. Die trassologische Spur wurde fotografisch gesichert, da eine Abformung an dem lebenden und damit Veränderungen unterworfenen Baum nicht Erfolg versprechend gewesen wäre. 20 10. Aufgrund weiterer Anzeigen durch die Bürgerinitiative „Unsere schöne Heimat“ Zeppernick zum Verschwinden von Rotmilanhorsten wurde durch die Vogelschutzwarte Steckby eine weitere Begehung im April 2016 veranlasst. 10.1. Wenn die Erhebung stattgefunden hat, welche Bestandsdaten (Brutpaare ) und Ergebnisse wurden ermittelt? Die Staatliche Vogelschutzwarte hatte im April 2016 eine Begehung geplant, die jedoch nicht stattfand. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zum Windpark Zeppernick wurde die Staatliche Vogelschutzwarte vom Landesverwaltungsamt zu einem Ortstermin am 13. Juni 2016 hinzugezogen. Im Nachgang des Termins hatte die Staatliche Vogelschutzwarte gemeinsam mit der Unteren Naturschutzbehörde eine Begehung (keine vollständige Begehung des entsprechenden Gebietes) von zwei Rotmilanbrutplätzen im 1.500 m Bereich zum Windpark durchgeführt. An beiden Brutplätzen waren Jungvögel zu erkennen. 10.2. Wenn keine Erhebung stattgefunden hat, wann erfolgt eine neue Erhebung und durch wen? Weitere Erhebungen durch die Staatliche Vogelschutzwarte sind nicht geplant. 11. Am 22. Februar 2017 wurde durch Vertreter der Bürgerinitiative „Unsere schöne Heimat“ Zeppernick Anzeige erstattet, wegen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz, da ein Rotmilanhorst (neu errichtet in 2016) im OT Kalitz entfernt wurde (Polizei Sachsen-Anhalt, ERMD1- 2017022200100, keine Tagebuchnummer). 11.1. War der Horst durch die Untere Naturschutzbehörde und durch die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby oder durch ehrenamtliche Ornithologen kartiert und bekannt? Bei dem in der Frage erwähnten Horst handelte es sich nicht um einen Horst, welcher im Vorjahr durch einen Rotmilan besetzt war. Dies wurde auch bei einer Begehung der Unteren Naturschutzbehörde zusammen mit einem Vertreter der Bürgerinitiative bestätigt. 11.2. Über welchen Zeitraum wurde der Horst von Greifvögeln und anderen Vogelarten zur Brut genutzt und welche Brutergebnisse wurden durch diese Arten erzielt? Der Landesregierung liegen zu dem Horststandort keine Erkenntnisse vor. 11.3. Auf welcher Baumart befand sich der Horst? Auf die Antwort auf Frage III.11.2. wird verwiesen. 11.4. Wurden zu diesem Vorgang polizeiliche Ermittlungen aufgenommen? Wenn nein, aufgrund welcher ermittlungsrechtlichen Basis? 21 Wenn ja, welche Beweismittel, Tatbestände und Täter wurden ermittelt? Das Ermittlungsverfahren wurde wegen Diebstahls bzw. des Entfernens von Milanhorsten geführt. Täterhinweise und Beweismittel wurden nicht erlangt. 11.5. Wurde ein Strafverfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingeleitet ? Wenn nein, aufgrund welcher strafrechtlichen Basis? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Das bei der Staatsanwaltschaft Stendal eingeleitete Verfahren wurde eingestellt , da der Täter unbekannt blieb (StA Stendal 444 UJs 11700/17). 12. Am 1. März 2017 wurde durch Vertreter der Bürgerinitiative „Unsere schöne Heimat“ Zeppernick Anzeige erstattet, wegen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz, da ein Rotmilanhorst zwischen OT Kalitz und OT Zeppernick entfernt wurde (Polizei Sachsen-Anhalt, ERMD1- 20170301175854, keine Tagebuchnummer). 12.1. War der Horst durch die Untere Naturschutzbehörde und durch die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby oder durch ehrenamtliche Ornithologen kartiert und bekannt? Zwischen Kalitz und Zeppernick wurde im Rahmen der o. g. Rotmilanerfassung 2013 kein Horststandort des Rotmilans festgestellt. Bei dem in der Frage erwähnten Horst handelte es sich zudem nicht um einen Horst, welcher im Vorjahr durch einen Rotmilan besetzt war. Dies wurde auch bei einer Begehung zusammen mit einem Vertreter der Bürgerinitiative bestätigt. 12.2. Über welchen Zeitraum wurde der Horst von Greifvögeln und anderen Vogelarten zur Brut genutzt und welche Brutergebnisse wurden durch diese Arten erzielt? Der Landesregierung liegen zu dem Horststandort keine Erkenntnisse vor. 12.3. Auf welcher Baumart befand sich der Horst? Auf die Antwort auf Frage III.12.2. wird verwiesen. 12.4. Wurden zu diesem Vorgang polizeiliche Ermittlungen aufgenommen? Wenn nein, aufgrund welcher ermittlungsrechtlichen Basis? Wenn ja, welche Tatbestände/Täter wurden ermittelt? Das Ermittlungsverfahren wurde wegen Diebstahls bzw. des Entfernens von Milanhorsten geführt. Täterhinweise und Beweismittel wurden nicht erlangt. 12.5. Wurde ein Strafverfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingeleitet ? Wenn nein, aufgrund welcher strafrechtlichen Basis? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? 22 Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Stendal eingestellt, da ein Täter unbekannt blieb (StA Stendal 444 UJs 11698/17). 13. Am 1. März 2017 wurde durch Vertreter der Bürgerinitiative „Unsere schöne Heimat“ Zeppernick Anzeige erstattet, wegen Verstoß gegen das Bundesnaturschutzgesetz, da ein weiterer Rotmilanhorst am OT Kalitz (bereits durch ein Brutpaar besetzt) entfernt wurde (Polizei Sachsen- Anhalt, ERMD1-2017030117552, keine Tagebuchnummer). 13.1. War der Horst durch die Untere Naturschutzbehörde und durch die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby oder durch ehrenamtliche Ornithologen kartiert und bekannt? Im Rahmen der o. g. Rotmilanerfassung 2013 wurde am OT Kalitz ein Horststandort des Rotmilans festgestellt. Bei dem in der Frage erwähnten Horst handelte es sich vermutlich nicht um einen Horst, welcher im Vorjahr durch einen Rotmilan besetzt war. Der Unteren Naturschutzbehörde ist außerdem nur die Nummer ERMD1-20170301175522 bekannt. 13.2. Über welchen Zeitraum wurde der Horst von Greifvögeln und anderen Vogelarten zur Brut genutzt und welche Brutergebnisse wurden durch diese Arten erzielt? In dem bei der Rotmilanerfassung 2013 erfassten Rotmilanhorst wurde die Brut 2013 aufgegeben. Weitere Kartierungen/Angaben liegen zu dem erfassten Horst nicht vor. 13.3. Auf welcher Baumart befand sich der Horst? Der bei der Rotmilanerfassung 2013 erfasste Rotmilanhorst befand sich auf einer Buche. 13.4. Wurden zu diesem Vorgang polizeiliche Ermittlungen aufgenommen? Wenn nein, aufgrund welcher ermittlungsrechtlichen Basis? Wenn ja, welche Beweismittel, Tatbestände oder Täter wurden ermittelt? Das Ermittlungsverfahren wurde wegen Diebstahls bzw. des Entfernens von Milanhorsten geführt. Täterhinweise und Beweismittel wurden nicht erlangt. 13.5. Wurde ein Strafverfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingeleitet ? Wenn nein, aufgrund welcher strafrechtlichen Basis? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Stendal eingestellt, da ein Täter unbekannt blieb (StA Stendal 444 UJs 11699/17). 23 14. Bei Kontrolle eines Fahrzeuges* durch Polizei- und Ordnungsamt wurden Steigeisen, Seile und Schnittschutzausrüstungen festgestellt (Volkstimme , 27. April 2016). 14.1. Wann genau fand diese Kontrolle wo und in welchem Umfang statt? Am 16. März 2016 waren ein Vertreter des Ordnungsamtes der Stadt Möckern sowie ein Regionalbereichsbeamter der Polizei im Rahmen einer mobilen Streife im Einsatz. Im Bereich Zeppernick wurde ein auf einem landwirtschaftlich genutzten Weg befindliches Fahrzeug festgestellt. Die Identität des Fahrers wurde ermittelt und dieser daraufhin aufgefordert, den landwirtschaftlichen Bereich zu verlassen . Kurze Zeit nach diesem Vorfall wurde das Fahrzeug am Ortsrand von Zeppernick festgestellt. Es befanden sich zu dieser Zeit weder im Fahrzeug noch in dessen unmittelbarem Umfeld Personen. Im Innenraum des Fahrzeuges waren Seile und eine Kiste mit Werkzeug sichtbar. Entgegen der Darstellung des Presseartikels wurden keine Steigeisen festgestellt. 14.2. Für welche Tätigkeiten verwenden die Mitarbeiter der Firma* die festgestellten Ausrüstungen? Bei Antwort bitte die Protokolle von Polizei und Ordnungsamt berücksichtigen . Über die Verwendungsabsicht hinsichtlich der im Fahrzeug befindlichen Gegenstände liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 14.3. Konnten die kontrollierten Mitarbeiter* entsprechende Qualifikationen bzw. Sachkunde nachweisen? Bei Antwort bitte die Kontroll-Protokolle von Polizei und Ordnungsamt berücksichtigen. Über die erfragten Qualifikations- und Sachkundenachweise liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. IV Probleme beim Einsatz von künstlichen Nisthilfen für Greifvögel 1. Durch die Firma* wurden in den Gemarkungen Dalchau und Brietzke künstliche Nisthilfen für Greifvögel entfernt (Volksstimme, 7. April 2014)? 1.1. Wer darf im Land Sachsen-Anhalt künstliche Greifvogelnisthilfen während der Balz- und Brutzeit „entfernen lassen“ bzw. ist dafür autorisiert, dies anzuordnen und welche rechtlichen Begründungen müssen für die angeordnete Entfernung vorliegen? Durch Greifvögel genutzte Niststätten („Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere besonders geschützter Arten“) stehen grundsätzlich, auch außerhalb der Brutzeit, nach § 44 BNatSchG unter Schutz. Eine Entfernung * Firma ist der Landesregierung bekannt. 24 würde dem Verbotstatbestand entsprechen und nach § 69 Abs. 2 zu ahnden sein. Ausnahmeregelungen sind unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG durch die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden (in Sachsen-Anhalt: Untere Naturschutzbehörde) möglich . Im Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt (Mammen et al. 2014, S. 89) wird ein diesbezüglicher Horstschutz noch bis zu drei Jahre nach der letzten Brut gefordert. 1.2. Wie viele Anträge auf Entfernung von künstlichen Greifvogelhorsten wurden bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde von der Firma* oder anderer Firmen gestellt und wie lauteten zu diesen Anträgen die entsprechenden Bescheide mit entsprechender rechtlicher Begründung? Ein Antrag auf Entfernung von künstlichen Greifvogelhorsten wurde beim Landkreis Jerichower Land, Vorstand Ordnung, Bau und Umwelt, Fachbereich 6 Bau (bauaufsichtlichen Einschreiten) gestellt (Posteingang: 8. März 2016). Zehn künstliche Nisthilfen wurden aufgefunden; der Antrag wurde abgelehnt (Gründe: u. a.: keine bauliche Anlage). 2. Eine jüngste Nisthilfe-Aktion bei Rottenau wurde auch von Sachsen- Anhalts Ministerium für Landwirtschaft und Umweltschutz (MLU) begleitet . „Wohlwollend, aber nicht finanziell“, konkretisierte es der Leiter der Abteilung Naturschutz** während die Nisthilfen an einem Ackerstreifen in mehreren Eichen angebracht wurden. Von den Nisthilfen versprechen sich die Akteure, dass der Rotmilan sie zur Brutaufzucht nutzt (Volksstimme , 4. April 2016). 2.1. Welche Position bezieht die Landesregierung zum Einsatz künstlicher Nisthilfen für baumbrütende Greifvogelarten - vor allem im Hinblick darauf , dass z. B. Uhus, Waldohreulen, Turm- und Baumfalken keine eigenen Nester bauen? Aus fachbehördlicher Sicht ist für die entsprechenden Arten, insbesondere den Arten mit relativ hohen Brutbeständen, in Sachsen Anhalt kein Einsatz künstlicher Nisthilfen erforderlich. Ausnahme kann die Anbringung einer künstlichen Nisthilfe nach Horstabsturz o. Ä. in unmittelbarer Nähe des alten Standortes sein, um das entsprechende Brutpaar (z. B. Seeadler, Wanderfalke) weiterhin im angestammten Lebensraum zu binden. Eigeninitiativen von Grundeigentümern oder Personen mit Legitimation durch den Eigentümer zur Errichtung von Nisthilfen werden aber selbstverständlich nicht unterbunden. In diesem Sinne ist auch das in der Frage aufgeführte Zitat zu verstehen. Im Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt (Mammen et al. 2014) werden unter „Schutzmaßnahmen /Erhaltung und Pflege der Nistplatzstrukturen“ keine Empfehlungen für künstliche Nisthilfen gegeben. 2.2. Welche Veränderungen im Bruthabitat oder aufgrund anderer Einflussfaktoren haben sich ergeben, dass das Anbringen künstlicher Nisthilfen * Firma ist der Landesregierung bekannt. ** Name ist der Landesregierung bekannt. 25 für Greifvögel nun „wohlwollend betrachtet werden“ und das Anbringen durch den Landkreis unterstützt wird? Bei der Begründung bitte die Position in Drs. 6/4104 berücksichtigen. In der Drs. 6/4104 wird erläutert, dass der Landkreis Jerichower Land die Errichtung künstlicher Ersatzhorste für zwei Rotmilane für nicht zweckmäßig hält, da geeignete Brutbäume vorhanden sind. Im o. g. Fall könnte der Verlust mehrerer Brutplätze über mindestens drei Jahre dazu geführt haben, den Rotmilan mit künstlichen Nisthilfen zu fördern und weiterhin im Gebiet halten zu wollen (ähnlich wie bei Seeadler oder Wanderfalke , siehe Antwort auf Frage IV.2.1.). Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch nicht bekannt, da keine erforderliche Dokumentation aller in diesem Gebiet errichteten Nisthilfen mit anschließender Nutzung dafür vorliegt. 2.3. Wie viele Rotmilanbrutpaare brüteten bei der Bestandserfassung im Rahmen des landesweiten Monitorings auf künstlichen Nisthilfen bzw. Kunsthorsten? Diese Fragestellung wurde im Rahmen der landesweiten Rotmilanerfassung im Jahre 2013 nicht bearbeitet. Nach einer Prüfung der Originalunterlagen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bei einem Bestand von 2.000 Brutpaaren der Anteil der Brutpaare auf künstlichen Nisthilfen bei unter 1 % lag. 2.4. Wie viele Schwarzmilanbrutpaare brüteten bei der Bestandserfassung im Rahmen des landesweiten Monitorings auf künstlichen Nisthilfen bzw. Kunsthorsten? Diese Fragestellung wurde im Rahmen der landesweiten Erfassung im Jahre 2013 nicht bearbeitet. Nach einer Prüfung der Originalunterlagen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bei einem Bestand von 900 Brutpaaren der Anteil der Brutpaare auf künstlichen Nisthilfen bei unter 1 %, möglicherweise noch weit darunter, lag. 2.5. Wer darf in Sachsen-Anhalt wo künstliche Nisthilfen für Greifvögel errichten bzw. anbringen und welche Genehmigungen müssen dafür von welchen Behörden bzw. Landeigentümern auf welcher gesetzlichen Basis eingeholt werden? Dazu gibt es weder im BNatSchG noch im NatSchG LSA Regelungen. 2.6. Gibt es in Sachsen-Anhalt Ausschlussgebiete, in denen keine künstlichen Nisthilfen für Greifvögel und andere geschützte Vogelarten angebracht werden dürfen? Es sind grundsätzlich keine derartigen Ausschlussgebiete bekannt. Als Ausnahmen können die Kernzonen verschiedener Naturschutzgebiete durch das Betretungsverbot betrachtet werden. 26 V Entwicklung der Bestände von Rot- und Schwarzmilan für das TK25- Kartenblatt 3838 und die Gemarkungen Brietzke und Zeppernick 1. Im Rahmen der Rotmilankartierung des Landes wurde 2013 für das TK25-Kartenblatt 3838 ein Bestand von 29 BP des Rotmilan ermittelt (Platz 7 in der Rangfolge aller TK25 des Landes Sachsen-Anhalt) und dieses Ergebnis den Zentren mit den höchsten Rotmilandichten des Landes zugeordnet (LAU, Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt, 2014). 14 Rot- und Schwarzmilanhorste wurden nach Angaben des Loburger Vogelkundlers Dr. Christoph Kaatz in den vergangenen zwei Jahren nachgewiesen und kartiert (Volksstimme, 7. April 2014). 1.1. Mit welchen Ergebnissen hat sich der Bestand des Rotmilans (Milvus milvus) im TK25-Kartenblatt 3838 entwickelt? Antwort bitte anhand der jährlichen Bestandszahlen (Brut- und Revierpaare ) sowie anhand der ausgeflogenen Jungvögel je Brutpaar seit 1990. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wurden keine entsprechend detaillierten Untersuchungen durchgeführt. 1.2. Mit welchen Ergebnissen hat sich der Bestand des Rotmilans (Milvus migrans) im Gebiet zwischen Loburg und Möckern (Gemarkungen Brietzke und Zeppernick) entwickelt? Antwort bitte anhand der jährlichen Bestandszahlen (Brut- und Revierpaare ) sowie anhand der ausgeflogenen Jungvögel je Brutpaar seit 1990. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wurden keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt. 1.3. Mit welchen Ergebnissen hat sich der Bestand des Schwarzmilans (Milvus migrans) im TK25-Kartenblatt 3838 entwickelt? Antwort bitte anhand der jährlichen Bestandszahlen (Brut- und Revierpaare ) sowie anhand der ausgeflogenen Jungvögel je Brutpaar, seit 1990. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wurden keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt. 1.4. Mit welchen Ergebnissen hat sich der Bestand des Schwarzmilans (Milvus migrans) im Gebiet zwischen Loburg und Möckern (Gemarkungen Brietzke und Zeppernick) entwickelt? Antwort bitte anhand der jährlichen Bestandszahlen (Brut- und Revierpaare ) sowie anhand der ausgeflogenen Jungvögel je Brutpaar, seit 1990. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wurden keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt. 27 VI Konflikte mit dem Vogelschutz im „Suchraum 128“ 1. Wenngleich im Genehmigungsverfahren durch den Landkreis Jerichower Land zum Antrag* Untersuchungen erfolgt waren, die zur Ablehnung geführt hatten, sieht die Planungsgemeinschaft RPM bei Zeppernick durchaus die Möglichkeit für Windkraftanlagen und bezeichnet das Areal als „Suchraum 128“. In dem Begleittext zu diesem Suchraum heißt es: „Für den Bereich des Suchraums gibt es Hinweise der Vogelschutzwarte auf mögliche Konflikte mit dem Vogelschutz. Belange des Vogelschutzes können im weiteren Verfahren dazu führen, dass der Suchraum nicht als Gebiet für die Nutzung der Windenergie zur Verfügung stehen wird. Die Erkenntnisse aus dem Genehmigungsverfahren wird die Regionale Planungsgemeinschaft Magdeburg aufgreifen und in die weitere Planung einbeziehen“ (Volksstimme, 28. Juli 2016). 1.1. Welches Gelände verbirgt sich hinter dem Begriff „Suchraum 128“? Bitte geographische Lage, Koordinaten und Größe angeben. Der Suchraum 128 stellt im 1. Entwurf des Regionalen Entwicklungsplanes (2016) der Planungsregion Magdeburg eine mit Windenergieanlagen bebaute Fläche zwischen Wörmlitz, Tryppehna und Stegelitz dar. Die Fläche hat eine Größe von 97,6 ha und liegt bei 52°10'25.8" nördliche Breite, 11°53'08.1" östliche Länge. Im Planentwurf ist die Fläche als Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes XXVII „Stegelitz- Ziepel“ raumordnerisch festgelegt. Ein weiterer Suchraum ist südlich von Zeppernick mit der Nummer 218 klassifiziert . Vermutlich bezieht sich die Fragestellung ursprünglich auf diese Fläche. Die Fläche ist 64,7 ha groß und liegt ca. bei 52°06'46.3" nördliche Breite, 12°01'09.3" östliche Länge. Die Fläche ist im 1. Entwurf als Eignungsgebiet „Zeppernick“ raumordnerisch festgelegt. Laut der Regionalen Planungsgemeinschaft Magdeburg wird das Eignungsgebiet aufgrund von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG im zukünftigen 2. Entwurf des Regionalen Entwicklungsplanes voraussichtlich entfallen. 1.2. Welche möglichen Konflikte hat die staatliche Vogelschutzwarte für den „Suchraum 128“ mit dem Vogelschutz benannt? Das Gebiet befindet sich im Flugkorridor der Großtrappe zwischen dem Europäischen Vogelschutzgebiet (EU SPA) Zerbster Land und dem EU SPA Vogelschutzgebiet Fiener Bruch, insbesondere im Gebiet für Wintereinstand und gelegentlicher Brut bei Möckern. Im Umfeld des geplanten Eignungsgebietes befinden sich sechs bis sieben Weißstorchbrutplätze (vier bis fünf Brutplätze in Loburg, ein Brutplatz in Zeppernick, ein Brutplatz in Dalchau). Die Flächen des Eignungsgebietes werden bei entsprechenden landwirtschaftlichen Kulturen mindestens zeitweise als Nahrungsflächen von diesen Weißstörchen genutzt . Mehr als zehn Brutpaare des Rotmilans besiedeln das nähere Umfeld und nutzen das Gesamtgebiet als Nahrungsraum. * Firma ist der Landesregierung bekannt. 28 1.3. Hat die staatliche Vogelschutzwarte bereits eine Kartierung der Vogelarten über den Jahresverlauf vorgenommen bzw. veranlasst? Wenn ja, wann sind diese erfolgt, mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, auf welchen Erhebungen basieren die Angaben? Die Staatliche Vogelschutzwarte hat keine derartigen Kartierungen veranlasst. Grundlage für die Stellungnahme waren Daten aus dem Großtrappenmonitoring (Synchronzählungen + Zufallsbeobachtungen - Datenbank des Großtrappenfördervereins ), der Rotmilankartierung 2013, der Weißstorcherfassung sowie den entsprechenden Planungsunterlagen für den o. g. Windpark. 1.4. Welche Position bezieht die Untere Naturschutzbehörde im Hinblick auf den Vogelschutz und die Konflikte mit dem „Suchraum 128“? Bitte begründen. Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Jerichower Land hat nach Stellungnahme der Staatlichen Vogelschutzwarte (siehe Antwort auf Frage VI.1.2.) eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Auf dieser Grundlage wurden die Planungen vom Landkreis abgelehnt. VII Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen aufgrund des Verschwindens von Rotmilanhorsten, ohne erkennbare natürliche Einwirkungen, im Land Sachsen-Anhalt - weitere Fallbeispiele 1. Am 13. April 2012 wurde - lt. Volksstimme - ein Rotmilanhorst südlich von Recklingen in einem Kiefernwäldchen, welcher Planungen für eine Windkraftanlage entgegenstand, nach Feststellung der Unteren Naturschutzbehörde des Altmarkkreises Salzwedel von bislang Unbekannten wahrscheinlich mutwillig zerstört. Nachdem der Rotmilanhorst Anfang März auf seltsame Art und Weise bereits schon einmal verschwunden war, erfolgten mehrere Kontrollen durch die Untere Naturschutzbehörde. Dabei wurde erfreut festgestellt, dass die Rotmilane sich nicht abschrecken ließen und den Horst erneut errichteten. Allerdings haben unbekannte Täter diesen wiederum zerstört, um die Mithilfe der Bevölkerung bei der Tätersuche wurde gebeten. 1.1. War der Horst durch die Untere Naturschutzbehörde und durch die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby oder durch ehrenamtliche Ornithologen kartiert und länger bekannt? Der Horst wurde der Unteren Naturschutzbehörde 2011 durch den Kreisnaturschutzbeauftragten gemeldet. Nach mehreren Kontrollen durch die Untere Naturschutzbehörde konnte 2012 Folgendes dokumentiert werden: Januar 2012 Horst vorhanden, 6. März 2012 Horst verschwunden, 15. März 2012 Horst wieder errichtet, 12. April 2012 Horst erneut verschwunden. 29 1.2. Über welchen Zeitraum wurde der Horst von Greifvögeln und anderen Vogelarten zur Brut genutzt und welche Brutergebnisse wurden durch diese Arten erzielt? Nach Auskunft des Grundstückseigentümers bestand der Horst seit mehreren Jahren. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zum Bruterfolg vor. 1.3. Welche Beweismittel, Tatbestände oder Täter wurden ermittelt? Das Ermittlungsverfahren wurde wegen des Verstoßes gegen § 71 BNatSchG geführt. Täterhinweise konnten nicht erlangt werden. Es wurden Fotoaufnahmen als Beweismittel übergeben. 1.4. Wurde ein Strafverfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingeleitet und welches Ergebnis war zu verzeichnen? Die Staatsanwaltschaft Stendal hat das Ermittlungsverfahren eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte (StA Stendal 444 UJs 7317/12). 1.5. Wurde ein Täter ermittelt und welches Strafmaß wurde verhängt? Es wurde kein Täter ermittelt. 2. Am 27. Oktober 2015 wurde - lt. Volksstimme - in Tangeln eine Kiefer mit einem darauf befindlichen Rotmilanhorst gefällt. Der Horststandort stand im Konflikt mit dem geplanten Bau von Windenergieanlagen. Die Untere Naturschutzbehörde übergab den Fall an Polizei und Staatsanwaltschaft und rief die Bevölkerung zur Mithilfe bei der Tätersuche auf. 2.1. War der Horst durch die Untere Naturschutzbehörde und durch die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby oder durch ehrenamtliche Ornithologen kartiert und länger bekannt? Im Rahmen der o. g. Rotmilanerfassung 2013 wurde nördlich von Tangeln ein Horststandort des Rotmilans auf einer Kiefer festgestellt. Es handelt sich bei dem Horst in der Frage aber nicht um den Horst, der bei der landesweiten Horstkartierung erfasst wurde. Horste wurden im Rahmen einer Raumnutzungsanalyse durch das Büro Ökotop 2015 erfasst. Kontrollen durch Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde , Sachgebiet Naturschutz und Forsten sowie des Kreisnaturschutzbeauftragten bestätigten diese. Bei Horst 1 wurde das Verschwinden des Horstbaums durch Ökotop festgestellt. Der im Presseartikel verschwundene Horst 2 wurde durch Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde/Unteren Forstbehörde nach Hinweisen aus der Bevölkerung festgestellt. 2.2. Über welchen Zeitraum wurde der Horst von Greifvögeln und anderen Vogelarten zur Brut genutzt und welche Brutergebnisse wurden durch diese Arten erzielt? 30 Die der Unteren Naturschutzbehörde bekannten Horste waren im Jahr 2015 besetzt. Der Landesregierung liegen aber keine Erkenntnisse zum Bruterfolg vor. 2.3. Welche Beweismittel, Tatbestände oder Täter wurden ermittelt? Im Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 71 BNatSchG lag die Einlassung des Beschuldigten über seinen Rechtsanwalt vor. 2.4. Wurde ein Strafverfahren durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingeleitet und welches Ergebnis war zu verzeichnen? Ohne dass Beweismittel zur Verfügung standen, hat sich der Täter über einen Rechtsanwalt selbst angezeigt, versehentlich den betreffenden Baum gefällt zu haben (StA Stendal 444 Js 13653/16). 2.5. Wurde ein Täter ermittelt und welches Strafmaß wurde verhängt? Gegen den Täter wurde gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG rechtskräftig ein Bußgeld von 500 € verhängt. VIII Fazit 1. „Ein Polizeisprecher bestätigte schon vor einem Jahr, dass auch in anderen Landkreisen Sachsen-Anhalts genau in den Bereichen Milan- Horste verschwinden, in denen Windkraftanlagen geplant sind“ (Volksstimme , 19. Februar 2016). Gibt es in Sachsen-Anhalt einen Zusammenhang zwischen illegaler gezielter Verfolgung von geschützten Arten - vor allem im Hinblick auf den Rotmilan - und geplanten Windkraftprojekten? Bei Ablehnung bitte Position der Landesregierung anhand der Beweislage und den Antworten aus I bis VIII begründen. Das Ausmaß der Horstzerstörungen der letzten fünf Jahre in Sachsen-Anhalt, insbesondere beim Rotmilan, wird anhand von fünf Landkreisen (Mansfeld- Südharz, Salzlandkreis, Jerichower Land, Burgenlandkreis und Altmarkkreis Salzwedel) deutlich, wobei die Dunkelziffer höher liegen wird. Zwischen Anfang 2012 und Ende August 2017 wurden insgesamt 13 Zerstörungen von Greifvogelhorsten (elfmal Rotmilan, einmal Mäusebussard, einmal Art unbekannt ) sowie die Vergrämung eines Rotmilanbrutpaares von seinem Brutplatz im Landkreis Sömmerda/Thüringen an der Grenze zu Sachsen-Anhalt durch forstliche Tätigkeiten bekannt. Von diesen 14 Fällen befanden sich 13 Brutplätze (mindestens zwölfmal Rotmilan) in unmittelbarer Nachbarschaft zu Windparkplanungen, in einem Fall war der Horst (Mäusebussard) auf der Fläche eines geplanten Solarparks. 2. Was unternehmen die Landesregierung und die zuständigen Behörden, um gegen geschützte Vogelarten gerichtete Straftaten künftig präventiv zu vermeiden? 31 Bitte anhand von Präventivmaßnahmen und Erfolgsaussicht bei der Bekämpfung dieser Form der Umweltkriminalität begründen. Im Jahr 2016 wurde ein Rotmilanzentrum in Halberstadt eingerichtet. Aufgabenschwerpunkte sind neben verschiedenen speziellen Untersuchungen die Öffentlichkeitsarbeit und die Beratung von Landwirten. So soll für den Schutz dieser Art geworben werden. Seitens der Fachbehörde wurden im Februar 2016 alle Unteren Naturschutzbehörden und alle Ornithologen im Ornithologenverband Sachsen-Anhalts bzw. auch im NABU über ein neues Projekt zur Erfassung von Greifvogelverfolgung und -tötung „EDGAR“ informiert bzw. sensibilisiert. Um Horstzerstörungen im Vorfeld zu verhindern, wurden folgende Maßnahmen von den Landkreisen ergriffen bzw. können ergriffen werden: Horstbäume sind im Gelände nicht zu kennzeichnen. Bei Anbringung von Klettersperren an Horstbäumen zur Abwehr von Waschbären sind allerdings Kennzeichnungen unvermeidbar. Eine derartige Ummantelung der Bäume ist nach Auffassung einiger Unterer Naturschutzbehörden aber auch als Prävention gegen illegale Zerstörungen geeignet, da sie mutmaßlichen Störern zeigt, dass diese Horstbäume bekannt sind und betreut werden und ggf. unter Beobachtung der Behörde oder ehrenamtlicher Helfer stehen. Die ermittelten Horststandorte (v. a. eine von Planungsbüros unabhängige Kartierung der Horststandorte) sind nicht an Dritte weiterzugeben. Die amtsinterne Artenschutzkarte (mit genauen Ortsangaben zu Greifvogelhorsten ) ist im Landkreis Jerichower Land zugangsgeschützt. Die Untere Naturschutzbehörde Jerichower Land hat auf Grund der festgestellten Horstzerstörungen im Bereich des Windparks Zeppernick zeitweise wöchentliche Kontrollen im Bereich um den geplanten Windpark durchgeführt (Kontrolle und Überwachung der Horststandorte, Halterermittlung verdächtiger Fahrzeuge). Die Untere Naturschutzbehörde des Altmarkkreises Salzwedel empfiehlt als vorbeugende Maßnahme eine gezielte Information an den Flächeneigentümer , dass sich auf seinem Grundstück ein Horstbaum in der konfliktreichen Umgebung eines Windeignungsgebietes befindet. Des Weiteren empfiehlt diese Untere Naturschutzbehörde eine Information und Sensibilisierung der örtlichen Presse zum Thema Horstbaumschutz und Windkraftplanung. Regelmäßige Kontrollen der Horststandorte sind mit dem derzeitigen Personalbestand und den verfügbaren Haushaltsmitteln von den Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise nicht abzusichern. 3. Hält die Landesregierung die bisher erzielten Ergebnisse der Aufklärung und Ahndung von Straftaten gegen geschützte Vogelarten für ausreichend ? Bitte Position der Landesregierung anhand von (geplanten) Maßnahmen begründen. 32 Aussagen zu Straftaten zum Nachteil von einzelnen Vogelarten (einschließlich ihrer Aufklärung) sind auf Grundlage der PKS nicht möglich, da die hierzu notwendigen Merkmale nicht erfasst werden. 4. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung zum Schutz des Rotmilans vor direkter menschlicher Verfolgung vor allem im Hinblick darauf, dass der Bestand jährlich um ein bis zwei Prozent zurückgeht (Volksstimme, 1. Juli 2017)? Bitte die Position der Landesregierung anhand der Maßnahmen begründen . Direkte menschliche Verfolgung ist nur ein Faktor der Gefährdung dieser Art. Im vom Landesamt für Umweltschutz erarbeiteten Artenhilfsprogramm Rotmilan des Landes Sachsen-Anhalt (Mammen et al. 2014) sind im Kapitel Gefährdung weitere zehn Faktoren benannt. Nur die konsequente Umsetzung der unter Schutzmaßnahmen formulierten neun Maßnahmen können eine Bestandsstabilisierung bzw. eine Bestandszunahme bewirken. In Bezug auf illegale Verfolgung von Greifvögeln bedeutet dies neben einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit eine Beschlagnahme entsprechender Fangeinrichtungen sowie die konsequente Ahndung bekannt werdender Vorfälle. Anlage 1 Erfasste Straftaten nach Landkreisen seit 2007 Dessau-Roßlau Stadt· Gesamtzahl der Erfasste Aufklärung ermittelten Straftaten Fälle Tatverdächtigen Fälle in% 2007 Jagdwilderei §292 1 ° 0,0 ° 2008 Jagdwilderei §292 1 ° 0,0 ° 2009 Jagdwilderei §292 1 ° 0,0 ° 2010 Jagdwilderei §292 6 ° 0,0 ° 2011 Jagdwilderei §292 2 ° 0,0 ° 2012 Jagdwilderei §292 ° ° 0,0 ° 2013 Jagdwilderei §292 4 2 50,0 4 2014 Jagdwilderei §292 2 ° 0,0 ° 2015 Jagdwilderei §292 ° ° 0,0 ° 2016 Jagdwilderei §292 1 ° 0,0 ° 2007 Naturschutzgesetz ° ° 0,0 ° 2008 NaturschutzQesetz ° ° 0,0 ° 2009 Naturschutzgesetz ° ° 0,0 ° 2010 Naturschutzgesetz ° ° 0,0 ° 2011 Naturschutzgesetz 1 1 100,0 1 2012 Naturschutzgesetz 1 1 100,0 1 2013 Naturschutzgesetz 1 1 100,0 2 2014 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 ° 2015 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2016 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2007 Tierschutzgesetz 21 16 76,2 16 2008 Tierschutzgesetz 18 16 88,9 19 2009 Tierschutzgesetz 20 17 85,0 15 2010 Tierschutzgesetz 20 16 80,0 18 2011 Tierschutzgesetz 16 11 68,8 11 2012 Tierschutzgesetz 13 11 84,6 11 2013 Tierschutzgesetz 12 7 58,3 8 2014 Tierschutzgesetz 14 11 78,6 12 2015 Tierschutzgesetz 15 11 73,3 12 2016 Tierschutzgesetz 21 15 71,4 17 2007 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2008 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2009 Bundesjagdgesetz 2 2 100,0 2 2010 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2011 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2012 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2013 Bundesjagdgesetz 1 1 100,0 1 2014 Bundesjagdgesetz 0 0 ·0,0 0 2015 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2016 Bundesjagdgesetz 0 ° 0,0 ° Anlage 1 Erfasste Straftaten nach Landkreisen seit 2007 Halle (Saale) Stadt Gesamtzahl der Erfasste Aufklärung ermittelten Straftaten Fälle Tatverdächtigen Fälle in% 2007 Jagdwilderei §292 0 0 0,0 0 2008 Jagdwilderei §292 0 0 0,0 0 2009 Jagdwilderei §292 1 1 100,0 1 2010 Jagdwilderei §292 3 3 100,0 6 2011 Jagdwilderei §292 1 1 100,0 1 2012 Jagdwilderei §292 0 0 0,0 0 2013 Jagdwilderei §292 0 0 0,0 0 2014 Jagdwilderei §292 0 0 0,0 0 2015 Jagdwilderei §292 0 0 0,0 0 2016 Jagdwilderei §292 0 0 0,0 0 2007 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2008 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2009 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2010 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2011 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2012 Naturschutzgesetz 1 1 100,0 1 2013 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2014 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2015 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2016 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2007 Tierschutzgesetz 21 16 76,2 20 2008 Tierschutzgesetz 15 11 73,3 13 2009 Tierschutzgesetz 18 13 72,2 13 2010 Tierschutzgesetz 16 11 68,8 11 2011 Tierschutzgesetz 13 11 84,6 16 2012 Tierschutzgesetz 26 23 88,5 27 2013 Tierschutzgesetz 24 22 91,7 25 2014 Tierschutzgesetz 27 23 85,2 23 2015 Tierschutzgesetz 33 21 63,6 25 2016 Tierschutzgesetz 18 15 83,3 16 2007 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2008 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2009 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2010 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2011 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2012 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2013 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2014 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2015 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2016 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 Anlage 1 Erfasste Straftaten nach Landkreisen seit 2007 Landeshauptstadt Magdeburg Gesamtzahl der Erfasste Aufklärung ermittelten Straftaten Fälle Tatverdächtigen Fälle in% 2007 Jagdwilderei §292 0 0 0,0 0 2008 Jagdwilderei §292 2 2 100,0 2 2009 Jagdwilderei §292 1 0 0,0 0 2010 Jagdwilderei §292 3 3 100,0 4 2011 Jagdwilderei §292 0 0 0,0 0 2012 Jagdwilderei §292 0 0 0,0 0 2013 Jagdwilderei §292 2 0 0,0 0 2014 Jaadwilderei §292 0 0 0,0 0 2015 Jagdwilderei§292 0 0 0,0 0 2016 Jagdwilderei §292 2 2 100,0 2 2007 Naturschutzgesetz 3 3 100,0 5 2008 Naturschutzgesetz 3 2 66,7 3 2009 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2010 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2011 Naturschutzgesetz 1 1 100,0 1 2012 Naturschutzgesetz 2 2 100,0 3 2013 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 3 2014 Naturschutzgesetz 1 0 0,0 0 2015 Natursch utzgesetz 1 1 100,0 1 2016 N atursch utzg esetz 1 1 100,0 1 2007 Tierschutzgesetz 59 55 93,2 55 2008 Tierschutzgesetz 41 29 70,7 34 2009 Tierschutzgesetz 25 18 72,0 21 2010 Tierschutzgesetz 27 21 77,8 24 2011 Tierschutzgesetz 32 29 90,6 30 2012 Tierschutzgesetz 29 21 72,4 21 2013 Tierschutzgesetz 28 17 60,7 17 2014 Tierschutzgesetz 22 21 95,5 26 2015 Tierschutzgesetz 26 24 92,3 26 2016 Tierschutzgesetz 20 12 60,0 12 2007 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2008 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2009 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2010 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2011 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2012 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2013 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2014 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2015 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2016 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 Anlage 1 Erfasste Straftaten nach Landkreisen seit 2007 Altmarkkreis Salzwedel Gesamtzahl der Erfasste Aufklärung ermittelten Straftaten Fälle Tatverdächtigen Fälle in% 2007 Jagdwilderei §292 2 ° 0,0 ° 2008 Jagdwilderei §292 2 1 50,0 1 2009 Jagdwilderei §292 5 3 60,0 3 2010 Jagdwilderei ]292 6 1 16,7 1 2011 Jagdwilderei §292 4 1 25,0 1 2012 Jagdwilderei §292 5 3 60,0 4 2013 Jagdwilderei §292 2 1 50,0 1 2014 Jagdwilderei §292 6 2 33,3 3 2015 Jagdwilderei §292 ° ° 0,0 ° 2016 Jagdwilderei §292 4 1 25,0 1 2007 Naturschutzgesetz ° 0 0,0 0 2008 Naturschutzgesetz ° ° 0,0 ° 2009 Naturschutzgesetz 0 ° 0,0 ° 2010 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2011 Naturschutzgesetz 1 1 100,0 1 2012 Naturschutzgesetz 1 ° 0,0 ° 2013 Naturschutzgesetz ° 0 0,0 ° 2014 Naturschutzgesetz 4 2 50,0 3 2015 Naturschutzgesetz ° ° 0,0 ° 2016 Naturschutzgesetz 2 1 50,0 1 2007 Tierschutzgesetz 16 12 75,0 18 2008 Tierschutzgesetz 17 13 76,5 15 2009 Tierschutzgesetz 17 12 70,6 14 2010 Tierschutzgesetz 21 16 76,2 21 2011 Tierschutzgesetz 21 13 61,9 15 2012 Tierschutzgesetz 25 18 72,0 26 2013 Tierschutzgesetz 21 14 66,7 15 2014 Tierschutzgesetz 14 12 85,7 13 2015 Tierschutzgesetz 23 9 39,1 13 2016 Tierschutzgesetz 16 7 43,8 8 2007 Bundesjagdgesetz ° 0 0,0 ° 2008 Bundesjagdgesetz 2 2 100,0 2 2009 Bundesjagdgesetz 1 1 100,0 1 2010 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2011 Bundesjagdgesetz 0 ° 0,0 ° 2012 Bundesjagdgesetz 2 2 100,0 2 2013 Bundesjagdgesetz 1 1 100,0 1 2014 Bundesjagdgesetz 0 ° 0,0 ° 2015 Bundesjagdgesetz ° 0 0,0 ° 2016 Bundesjagdgesetz ° 0 0,0 0 Anlage 1 Erfasste Straftaten nach Landkreisen seit 2007 lK Stendal Gesamtzahl der Erfasste Aufklärung ermittelten Straftaten Fälle Tatverdächtigen Fälle in% 2007 Jagdwilderei §292 8 4 50,0 7 200S Jagdwilderei §292 3 0 0,0 0 2.009 JC!9dwilderei §292 7 5 71,4 5 2010 Jagdwilderei §292 11 4 36,4 4 2011 Jagdwilderei §292 3 0 0,0 0 2012 Jagdwilderei §292 3 0 0,0 0 2013 Jagdwilderei §292 5 0 0,0 0 2014 Jagdwilderei §292 3 1 33,3 1 2015 Jagdwilderei §292 4 1 25,0 1 2016 Jagdwilderei §292 0 0 0,0 0 2007 Naturschutzgesetz 5 3 60,0 3 2008 N atu rsch utzgesetz 1 1 100,0 1 2009 Naturschutzgesetz 1 1 100,0 1 2010 Naturschutzgesetz 4 4 100,0 5 2011 Naturschutzgesetz 3 1 33,3 1 2012 Naturschutzgesetz 4 3 75,0 5 2013 Naturschutzgesetz 5 4 SO,O 5 2014 Naturschutzgesetz 1 1 100,0 1 2015 Naturschutzgesetz 2 2 100,0 4 2016 Naturschutzgesetz 4 1 25,0 1 2007 Tierschutzgesetz 26 17 65,4 25 200S Tierschutzgesetz 13 11 S4,6 11 2009 Tierschutzgesetz 17 13 76,5 15 2010 Tierschutzgesetz 16 11 68,8 11 2011 Tierschutzgesetz 20 15 75,0 16 2012 Tierschutzgesetz 21 16 76,2 17 2013 Tierschutzg_esetz 26 16 61,5 17 2014 Tierschutzgesetz 7 3 42,9 3 2015 Tierschutzgesetz 18 14 77,8 16 2016 Tierschutzgesetz 22 13 59,1 16 2007 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 200S Bundesjagdgesetz 1 1 100,0 1 2009 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2010 Bundesjagdgesetz 1 1 100,0 1 2011 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2012 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2013 Bundesjagdgesetz 1 1 100,0 1 2014 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2015 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2016 Bundesjagdgesetz 2 2 100,0 2 Anlage 1 Erfasste Straftaten nach Landkreisen seit 2007 LK Börde Gesamtzahl der Erfasste Aufklärung ermittelten Straftaten Fälle Tatverdächtigen Fälle in% 2007 Jagdwilderei §292 3 2 66,7 2 2008 Jagdwilderei §292 11 3 27,3 6 2009 Jagdwilderei §292 11 4 36,4 5 2010 Jagdwilderei §292 8 2 25,0 2 2011 Jagdwilderei §292 4 2 50,0 2 2012 Jagdwilderei §292 9 3 33,3 4 2013 Jagdwilderei_§292 4 1 25,0 1 2014 Jagdwilderei §292 3 1 33,3 2 2015 Jagdwilderei §292 8 5 62,5 8 2016 Jagdwilderei §292 5 1 20,0 1 2007 Naturschutzgesetz ° ° 0,0 ° 2008 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2009 Naturschutzgesetz 2 2 100,0 2 2010 Naturschutzgesetz 3 3 100,0 4 2011 Naturschutzg_esetz 0 0 0,0 0 2012 Naturschutzgesetz 2 1 50,0 1 2013 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2014 Naturschutzgesetz 3 2 66,7 3 2015 Naturschutzgesetz 3 3 100,0 3 2016 Naturschutzgesetz 3 1 33,3 1 2007 Tierschutzgesetz 21 14 66,7 16 2008 Tierschutzgesetz 18 11 61,1 12 2009 Tierschutzgesetz 33 22 66,7 25 2010 Tierschutzgesetz 25 14 56,0 16 2011 Tierschutzgesetz 50 32 64,0 39 2012 Tierschutzgesetz 31 23 74,2 33 2013 Tierschutzgesetz 31 24 77,4 28 2014 Tierschutzgesetz 48 40 83,3 42 2015 Tierschutzgesetz 49 33 67,3 36 2016 Tierschutzgesetz 49 28 57,1 33 2007 Bundesjagdgesetz 2 2 100,0 2 2008 Bundeslagdgesetz 5 5 100,0 6 2009 Bundeslagdgesetz 1 1 100,0 1 2010 Bundesl~gdgesetz 0 0 0,0 0 2011 Bundesjagdgesetz 1 1 100,0 1 2012 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2013 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2014 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2015 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2016 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 Anlage 1 Erfasste Straftaten nach Landkreisen seit 2007 Jerichower Land Gesamtzahl der Erfasste Aufklärung ermittelten Straftaten Fälle Tatverdächtigen Fälle in % 2007 Jagdwilderei §292 2 1 50,0 1 2008 Jagdwilderei §292 3 0 0,0 0 2009 Jagdwilderei §292 7 4 57,1 5 2010 Jagdwilderei §292 5 2 40,0 2 2011 Jagdwilderei §292 1 0 0,0 0 2012 Jagdwilderei §292 3 1 33,3 1 2013 Jagdwilderei §292 4 2 50,0 3 2014 Jagdwilderei §292 4 3 75,0 4 2015 Jagdwilderei §292 3 1 33,3 1 2016 Jagdwilderei §292 4 3 75,0 3 2007 Naturschutzgesetz 2 2 100,0 2 2008 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2009 Naturschutzgesetz 1 1 100,0 1 2010 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2011 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2012 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2013 Naturschutzgesetz 0 0 0,0 0 2014 Naturschutzgesetz 2 0 0,0 0 2015 Naturschutzgesetz 1 1 100,0 2 2016 Naturschutzgesetz 3 2 66,7 2 2007 Tierschutzgesetz 11 7 63,6 9 2008 Tierschutzgesetz 13 7 53,8 13 2009 Tierschutzgesetz 10 5 50,0 6 2010 Tierschutzgesetz 25 17 68,0 20 2011 Tierschutzgesetz 15 11 73,3 15 2012 Tierschutzgesetz 22 16 72,7 16 2013 Tierschutzgesetz 39 29 74,4 37 2014 Tierschutzgesetz 32 27 84,4 28 2015 Tierschutzgesetz 53 47 88,7 49 2016 Tierschutzgesetz 43 36 83,7 42 2007 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2008 BundesiC!gdgesetz 0 0 0,0 0 2009 Bundesjagdgesetz 1 1 100,0 1 2010 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2011 @undesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2012 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2013 Bundesjagdgesetz 0 0 0,0 0 2014 Bundesl