Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2035 26.10.2017 (Ausgegeben am 26.10.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Ortschaftsräte in Stadtteilen Kleine Anfrage - KA 7/1140 Vorbemerkung des Fragestellenden: CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklären in ihrem Koalitionsvertrag für eine Regierungszusammenarbeit, dass sie das Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) so weiter entwickeln wollen, dass Ortschaftsräte in Stadtteilen gegründet und gewählt werden können. In § 81 Abs. 1 KVG LSA heißt es in den Sätzen 1 und 2: „In einer Gemeinde mit räumlich getrennten Ortsteilen können durch die Hauptsatzung Ortschaften gebildet und die Ortschaftsverfassung befristet oder unbefristet geregelt werden. Die Hauptsatzung legt die Grenzen der Ortschaften fest und bestimmt zugleich, ob ein Ortschaftsrat oder ein Ortsvorsteher gewählt wird.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie werden vor dem selbst gesteckten und oben beschriebenen Ziel die vorhandenen Regelungen in § 18 der Hauptsatzung der Stadt Dessau- Roßlau zu den Ortschaften bewertet und eingeordnet? Die Stadt Dessau-Roßlau hat mit den Regelungen in § 18 ihrer Hauptsatzung in zulässiger Weise von der in § 81 Abs. 1 KVG LSA eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, in den räumlich getrennten Ortsteilen Ortschaften zu bilden und für die festgelegten Ortschaften die Wahl von Ortschaftsräten zu bestimmen . 2 2. Wie werden unabhängig von dem selbst gesteckten und oben beschriebenen Ziel die vorhandenen Regelungen in § 19 der Hauptsatzung der Stadt Dessau-Roßlau zu den Stadtbezirken bewertet und eingeordnet? Was spräche dagegen, die Stadtbezirksräte zukünftig zu wählen? Die Stadt Dessau-Roßlau hat mit den Regelungen in § 19 ihrer Hauptsatzung in zulässiger Weise von der in § 79 KVG LSA eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, für Stadtteile Beiräte einzurichten, deren Mitglieder durch den Stadtrat berufen werden und die zur Vertretung der Belange des Stadtteils dem Stadtrat in bestimmten stadtteilbezogenen Angelegenheiten beratend zur Seite stehen. Mit einer Einführung der Bildung und Direktwahl von Ortschaftsräten auch in Stadtteilen könnten in gleicher Weise wie bei Ortschaftsräten, die nach § 81 Abs. 1 KVG LSA in räumlich getrennten Ortsteilen gebildet und gewählt werden, orts- und bürgernähere Entscheidungen ermöglicht werden. 3. In welcher Weise bedürfen dazu die bestehenden Regelungen des Kommunalverfassungsgesetzes einer Änderung und/oder Ergänzung? Zur Ermöglichung der Bildung und direkten Wahl von Ortschaftsräten in Stadtteilen würde es einer Änderung in § 81 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA bedürfen, mit der die nach derzeitiger Rechtslage bestehende Beschränkung der Einrichtung der Ortschaftsverfassung auf räumlich getrennte Ortsteile einer Gemeinde aufgehoben wird.