Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2047 02.11.2017 (Ausgegeben am 02.11.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Direktwahl des Ortsbürgermeisters Kleine Anfrage - KA 7/1139 Vorbemerkung der Fragestellenden: CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklären in ihrem Koalitionsvertrag für eine Regierungszusammenarbeit, dass sie im Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) für Ortschaften unter 300 Einwohnern ab 2019 ebenfalls die Möglichkeit einräumen werden, einen gewählten Ortschaftsrat oder einen gewählten Ortsvorsteher zu haben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie kann man das oben beschriebene Ziel umsetzen und den Ortschaften jederzeit die Rückkehr zum Ortschaftsrat ermöglichen? Die derzeitige Rechtslage ermöglicht zur Ausgestaltung der Ortschaftsverfassung eine freie Auswahl zwischen dem Modell eines Ortschaftsrates mit Ortsbürgermeister oder eines Ortsvorstehers. Das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) normiert eine zum 1. Juli 2018 in Kraft tretende Änderung in § 82 Abs. 1 KVG LSA, wonach Ortschaften bis zu 300 Einwohner erstmals mit der Kommunalwahl 2019 nur noch einen Ortsvorsteher wählen dürfen. In Umsetzung des Beschlusses des Landtags „Mehr Demokratie wagen “ vom 27. Oktober 2016 soll diese Änderung jedoch durch eine entsprechende Gesetzesänderung aufgehoben werden, so dass die derzeitige Rechts- 2 lage auch künftig Geltung haben könnte. Die Landesregierung wird Anfang 2018 eine Gesetzesnovellierung in den Landtag einbringen. 2. Sollen Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher gleichrangig im Kommunalverfassungsgesetz sein? Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher unterscheiden sich in ihren Rechten und Pflichten. Im Hinblick auf seine Rechtsstellung und die ihm obliegenden Aufgaben ist der Ortsvorsteher mit dem Ortschaftsrat vergleichbar. Denn der Ortsvorsteher nimmt die nach § 84 Abs. 1 und 2 KVG LSA dem Ortschaftsrat obliegenden Aufgaben wahr und vertritt - wie auch der Ortschaftsrat - die Interessen der Ortschaft (§§ 84 Abs. 1, 86 Abs. 2 KVG LSA). Mit Blick darauf soll daher der Ortsvorsteher ab der Kommunalwahl 2019 direkt von den in der Ortschaft wohnenden wahlberechtigten Bürgern gewählt werden können (§ 82 Abs. 2 KVG LSA). 3. Welche Gründe könnten neben dem oben beschriebenen Vorhaben eine neue Vorschrift im Kommunalverfassungsgesetz rechtfertigen, die die Direktwahl der Ortsbürgermeister vorsieht? 4. In welcher Weise bedürfen dazu die bestehenden Regelungen des Kommunalverfassungsgesetzes einer Änderung und/oder Ergänzung? Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Landesregierung bekennt sich zu dem bestehenden System einer Direktwahl des Ortschaftsrates mit mittelbarer Wahl des Ortsbürgermeisters aus dessen Mitte. Eine ausreichende Legitimation des Ortsbürgermeisters wird dadurch gewährleistet; der Ortsbürgermeister soll von der gewählten Mehrheit im Ortschaftsrat gewählt werden. Eine etwaige Direktwahl würde den Ortsbürgermeister hingegen in besonderem Maße gegenüber den anderen Mitgliedern des Ortschaftsrates herausheben; die Stellung ginge dann über die eines primus inter pares hinaus. Auch erscheint die Einführung weitergehender kostenintensiver Standards für die Kommunen aus Sicht der Landesregierung weder erforderlich noch angemessen . Ebenso gibt es derzeit keine Bestrebungen der kommunalen Praxis, die eine Direktwahl der Ortsbürgermeister vorsehen.