Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2061 06.11.2017 (Ausgegeben am 06.11.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Hans-Thomas Tillschneider (AfD) Abgelieferte Funde im Rahmen des Schatzregals Kleine Anfrage - KA 7/1155 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die im Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt festgeschriebene Regelung zum Schatzregal sieht eine Ablieferungspflicht für bewegliche, herrenlose Kulturdenkmale vor. Im Falle ihrer freiwilligen Ablieferung ist eine finanzielle Entschädigung möglich, die sich am wissenschaftlichen Wert des jeweiligen Fundes orientiert. Da sich der wissenschaftliche Erkenntniswert archäologischer Artefakte jedoch nicht allein an äußeren Merkmalen (Qualität, Material, Erhaltungszustand, etc.) bemessen muss, sondern auch durch die relative Lage des betreffenden Fundes zum ursprünglichen Fundkontext bestimmt sein kann (etwa im Falle stratigraphisch bedeutsamer Funde), dürften sich hierbei nach Auffassung des Fragestellers gewisse Schwierigkeiten ergeben. Antwort der Landesregierung erstellt von der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Frage 1 Wie oft wurden archäologische Funde (Streu- und Oberflächenfunde, Bodenfunde etc.) in den letzten fünf Jahren bei den zuständigen Stellen abgeliefert? Bitte schlüsseln Sie die Antwort nach Kalenderjahren auf. Antwort zu Frage 1 Die Anzahl der im Rahmen des Schatzregals nach § 12 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA) von externen Dritten abgelieferten Funde wird nicht statistisch erfasst, ist aber äußerst gering. In der Praxis werden dem Schatzregal unterfallende, legal entdeckte Funde von dem regelmäßig hinzugezogenen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen -Anhalt - Landesmuseum für Vorgeschichte in seiner Funktion als Denkmalfach- 2 amt (§ 5 Abs. 1 und 2 DenkmSchG LSA) oder den mittlerweile über 500 ehrenamtlichen Beauftragten in der archäologischen Denkmalpflege (§ 6 Abs. 2 DenkmSchG LSA) - mithin vom Land selbst - sichergestellt. Dies ist damit zu begründen, dass Funde, bei denen Anlass zur Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sein könnten, nach § 17 Abs. 3 DenkmSchG LSA unverzüglich der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen sind und legale Nachforschungen und Grabungen gemäß § 14 Abs. 3 DenkmSchG LSA einer vorherigen denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfen. Funde der sog. Sondengänger oder Raubgräber werden in der Regel nicht gemeldet oder abgegeben. Frage 2 In welcher Höhe wurden in den letzten fünf Jahren Entschädigungen für die Ablieferung archäologischer Funde gezahlt? Bitte schlüsseln Sie die Antwort nach Kalenderjahren auf. Antwort zu Frage 2 In § 12 DenkmSchG LSA werden zwei unterschiedliche Sachverhalte geregelt. Das eigentliche Schatzregal in Absatz 1 und die Ablieferungspflicht in Absatz 2. Der typische herrenlose archäologische Fund unterfällt dabei dem Schatzregal, ist also mit seiner Entdeckung Eigentum des Landes, wohingegen die subsidiär zur Anwendung kommende Ablieferungspflicht einen Enteignungstatbestand nach Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz regelt. Im Fall der Abgabe eines dem Schatzregal zuzuordnenden Fundes kann eine Belohnung gezahlt werden, im Fall einer verlangten Ablieferung ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. In den vergangenen fünf Jahren wurde in einem Fall einer abgegebenen Goldmünze im Jahr 2013 eine Belohnung in Höhe von 800 Euro gezahlt. Frage 3 Auf welchem Wege erfolgt die Bestimmung des wissenschaftlichen Wertes sowie der Höhe der finanziellen Entschädigung? Werden hierzu wissenschaftliche Gutachten in Auftrag gegeben? Welche Stelle ist letztendlich für die Entscheidungen verantwortlich ? Antwort zu Frage 3 Für die Bestimmung des wissenschaftlichen Wertes sowie der Höhe möglicher finanzieller Belohnungen oder Entschädigungen gibt es keine generellen Regelungen, da diese unter Würdigung des Gesamtfundkomplexes einer fachwissenschaftlichen Einzelfallentscheidung bedarf. Zuständig hierfür ist das Denkmalfachamt. Frage 4 Ist es den Ablieferern von Funden im Sinne des Denkmalschutzgesetzes möglich, gegen die Höhe des festgelegten Entschädigungsbetrages Einspruch zu erheben? Antwort zu Frage 4 Die Festsetzung einer Belohnung nach § 12 Abs. 1 bzw. einer Entschädigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 DenkmSchG LSA stellt als behördliche Entscheidung einen Verwaltungsakt nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz dar. Insofern wären dagegen Widerspruch und Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage möglich.