Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2062 06.11.2017 (Ausgegeben am 06.11.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) „Angehender Straftäter“ Kleine Anfrage - KA 7/1161 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Im Verfassungsschutzbericht 2016 des Landes Sachsen-Anhalt wird die linksextremistische Gruppierung „Rote Hilfe“ (RH) beschrieben. Darin heißt es auf Seite 124 zu ihren Zielen: „Die RH stellt die Sicherheits- und Justizbehörden als Unterdrückungsmittel dar, mit denen der Staat ihm politisch missliebige Personen unterdrückt, kriminalisiert und letztendlich wegsperrt. […] Die RH unterstützt linksextremistische Straftäter auf mehrfache Weise. Mittels Kampagnen sollen die Sicherheits- und Justizbehörden diskreditiert werden. Zudem schult sie zu Straftaten bereite Szeneangehörige darin, das Risiko einer Strafverfolgung zu minimieren.“ Und weiter heißt es zum Grund der Beobachtung: „Nicht im Rahmen einer Rechtshilfe, sondern zur Bekämpfung dieses Staates berät sie angehende Straftäter dabei, möglichen strafrechtlichen Folgen zu entgehen und ermutigt sie damit zum Handeln.“ Die RH nimmt im Bereich Linksextremismus eine wichtige Stellung ein. Sie bildet einen Bezugsrahmen für linksextremistische Aktivitäten und nimmt dabei die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung von politischen Zielen der gewaltbereiten linksextremistischen Szene billigend in Kauf. Ferner organisiert die RH unter anderem Informations - und Diskussionsveranstaltungen zu Themenfeldern wie „staatliche Repression “ und fordert dazu auf, grundsätzlich die Zusammenarbeit mit Sicherheitsund Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung von Straftaten zu verweigern. Auch 2 wenn die Organisation selbst nicht gewalttätig agiert, stabilisiert sie das Spektrum der zu Straf- und Gewalttaten bereiten Linksextremisten. Die bei diesen von der RH geweckte Erwartung einer späteren Unterstützung eignet sich, das mit einer Strafandrohung einhergehende Abschreckungspotenzial zu verringern. 1. Wie definiert die Landesregierung den Begriff „angehender Straftäter“? Die Landesregierung definiert den Begriff nicht. Die Darstellung der RH im Verfassungsschutzbericht beschreibt das Agieren der Organisation in einem adressatengerechten allgemein verständlichen Sprachgebrauch. Sie bezieht sich auf die Organisation als verfassungsfeindliche Bestrebung i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (Verf- SchG-LSA) und nicht auf Personen, welche die Hilfe der in Rede stehenden Organisation in Anspruch nehmen oder nehmen wollen. 2. Gibt es hierfür eine juristische Definition? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage ? Nein. 3. Welche Tatbestandsmerkmale müssen aus Sicht der Landesregierung erfüllt sein, um als „angehender Straftäter“ eingestuft zu werden? 3.1 Ist das Aufsuchen einer Rechtsberatungsstelle im Rahmen einer Rechtshilfe ausreichend, um als „angehender Straftäter“ zu gelten? 3.2 Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Einstufung „angehender Straftäter“ für den Betroffenen? 4. Für den Fall, dass der Begriff „angehender Straftäter“ nicht juristisch definiert ist, welches Ziel und welchen Zweck verfolgt die Landesregierung mit dieser Einstufung? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenfassend beantwortet. Die Landesregierung nimmt eine Einstufung im Sinne der Fragestellungen nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. 5. Worin sieht die Landesregierung den Unterschied zwischen einem „angehenden Straftäter“ und einem Gefährder? „Gefährder“ ist ein polizeilicher Arbeitsbegriff. Die Bezeichnung „Gefährder“ wurde in der 186. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) mit Umlaufbeschluss der AG Kripo (einem Untergremium der IMK) vom 31. März 2004 definiert und gilt für Bund und Länder gleichermaßen. Obwohl die Definition der Bezeichnung „Gefährder“ im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes vom Bundeskriminalamt als Verschlusssache eingestuft wurde, ist sie bereits mehrfach von Medien veröffentlicht worden. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen.