Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2064 06.11.2017 (Ausgegeben am 07.11.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Hans-Thomas Tillschneider (AfD) Raubgräberei in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1156 Vorbemerkung des Fragestellenden: Illegale Eingriffe in archäologische Bodendenkmäler stellen eine ernstzunehmende Gefahr für den Erhalt unseres kulturellen Erbes dar. Durch Raubgrabungen entsteht nicht nur ein materieller, sondern auch ein kaum zu beziffernder wissenschaftlicher Schaden, da Funde und Befunde, die der Erringung neuer Erkenntnisse dienen könnten, unwiederbringlich verloren gehen. Das Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt stellt die ungenehmigte Beeinträchtigung oder Zerstörung von Kulturdenkmälern entsprechend unter Strafe (§ 21). Antwort der Landesregierung erstellt von der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur Frage 1: Wie viele Fälle ungenehmigter Grabungsaktivitäten bzw. illegaler Eingriffe in archäologische (Boden-)Denkmäler wurden in den letzten fünf Jahren in Sachsen -Anhalt verzeichnet? Wie oft ist es dabei zu rechtskräftigen Verurteilungen gekommen? Wurden Freiheitsstrafen gemäß § 21 des Denkmalschutzgesetzes verhängt? Bitte schlüsseln Sie die Antwort nach Kalenderjahren auf. Die Anzahl ungenehmigter Grabungsaktivitäten beziehungsweise illegaler Eingriffe in archäologische Bodendenkmale sowie aufgrund dessen erfolgter rechtskräftiger Verurteilungen werden in dieser differenzierten Form nicht statistisch erfasst. Zur Anzahl aller Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21, 22 DenkmSchG LSA wird auf die Antwort auf Frage 5 der Kleinen Anfrage „Denkmalschutz in Sachsen -Anhalt“ (Kleine Anfrage 7/782, Drucksache 1/1555 vom 19.06.2017) verwiesen. 2 In der Regel werden illegale Grabungsaktivitäten vielfach gar nicht oder erst viel später als Eingriff im Sinne des § 10 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (DenkmSchG LSA) erkannt oder als illegale Eingriffe in bekannte, oberirdisch sichtbare Bodendenkmale festgestellt. Zudem lassen sich selbst eindeutige Eingriffsspuren oftmals zeitlich nicht eindeutig bestimmen. Insofern ist es in der Praxis äußerst schwierig, einen Verursacher zweifelsfrei festzustellen. Frage 2: Wie viele Fälle des illegalen Handels mit archäologischen Artefakten wurden in den letzten fünf Jahren in Sachsen-Anhalt verzeichnet? Wie oft ist es dabei zu rechtskräftigen Verurteilungen gekommen? Bitte schlüsseln Sie die Antwort nach Kalenderjahren auf. Die Anzahl der Fälle von illegalem Handel mit archäologischen Artefakten sowie aufgrund dessen erfolgter rechtskräftiger Verurteilungen werden in dieser differenzierten Form nicht statistisch erfasst. Zur Anzahl aller Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach §§ 21, 22 DenkmSchG LSA wird auf die Antwort auf Frage 5 der Kleinen Anfrage „Denkmalschutz in Sachsen -Anhalt“ (Kleine Anfrage 7/782, Drucksache 1/1555 vom 19.06.2017) verwiesen. In der Regel stellt es ein Problem dar, die Provenienz von zum Verkauf angebotenen archäologischen Funden, und somit einen möglicherweise ordnungswidrigen oder strafrechtlich bewehrten Verstoß gegen das DenkmSchG LSA, zweifelsfrei zu belegen . Frage 3: In welcher Form trägt das Land dazu bei, über die Schädlichkeit und Gefahren des ungenehmigten Grabens aufzuklären? Das Land, und hier insbesondere das fachlich zuständige Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt - Landesmuseum für Vorgeschichte, bemüht sich durch eine Vielzahl von Maßnahmen um eine bürgernahe Vermittlung der kulturellen und wissenschaftlichen Belange der Bodendenkmalpflege. Dies geschieht für die breite Öffentlichkeit in erster Linie durch eine intensive Presse- und Öffentlichkeitsarbeit , und für den thematisch besonders interessierten Personenkreis zudem durch spezielle Informationsmaterialien, die Internetangebote des Landesamtes oder auch des Verbandes der Landesarchäologen, regelmäßige öffentliche Führungen auf Ausgrabungsstellen sowie die fachliche Unterstützung von mit der Bodendenkmalpflege befasster Vereine im Land und deren Veranstaltungen. Flächendeckend vor Ort erfüllen ferner die mittlerweile über 500 ehrenamtlichen Beauftragten in der archäologischen Denkmalpflege nach § 6 Abs. 2 DenkmSchG LSA eine wichtige Multiplikatoren - aber auch Kontrollfunktion. Vordringliches Ziel aller Denkmalbehörden ist es, durch präventive Angebote über den Sinn und Zweck des Schutzes des eigenen Kulturgutes aufzuklären und bezüglich der irreversiblen Folgen nicht fachgerechter Eingriffe zu sensibilisieren.