Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2075 09.11.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 09.11.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Lippmann (DIE LINKE) Besoldung bzw. Entgelt für Funktionen in Schulen Kleine Anfrage - KA 7/1165 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Beschäftigte erhalten für die ihnen auf Dauer übertragene Funktion in einer Schule keine Besoldung bzw. kein Entgelt entsprechend der Bewertung nach der Besoldungsordnung des Landesbesoldungsgesetzes Sachsen-Anhalt ? Bitte zusätzlich nach den jeweiligen Funktionen, nach den Schulformen, nach den jeweiligen Besoldungsgruppen und nach Beamten und Angestellten gliedern. Antwort: Die Beantwortung der Frage ist der anliegenden Tabelle (Anlage 1) zu entnehmen. Frage 2: Wie viele Beschäftigte nach Nr. 1 haben die Beförderungsreife bereits seit a) bis zu einem halben Jahr b) mehr als einem Jahr c) mehr als zwei Jahren erreicht? Bitte zusätzlich nach den jeweiligen Funktionen, nach den Schulformen, nach den jeweiligen Besoldungsgruppen und nach Beamten und Angestellten gliedern . 2 Antwort: Die Beantwortung der Frage ist der anliegenden Tabelle (Anlage 2) zu entnehmen. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der spezifischen Fragestellung die Bediensteten nicht erfasst sind, die seit einem halben bis zu einem Jahr über Beförderungsreife verfügen. Frage 3: Wie viele Beschäftigte üben aktuell eine Funktion in einer Schule durch eine kommissarische Beauftragung aus? Bitte zusätzlich nach den jeweiligen Funktionen , nach den Schulformen und nach Beamten und Angestellten gliedern. Antwort: Die Beantwortung der Frage ist der anliegenden Tabelle (Anlage 3) zu entnehmen. Frage 4: Wie viele der Beschäftigten nach Nr. 3 üben die ihnen kommissarisch übertragene Funktion bereits seit a) bis zu einem halben Jahr b) mehr als einem Jahr c) mehr als zwei Jahren d) mehr als drei Jahren aus? Bitte zusätzlich nach den jeweiligen Funktionen, nach den Schulformen und nach Beamten und Angestellten gliedern. Antwort: Die Beantwortung der Frage ist der anliegenden Tabelle (Anlage 3) zu entnehmen. Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund der spezifischen Fragestellung die Bediensteten nicht erfasst sind, die seit einem halben bis zu einem Jahr eine Funktion kommissarisch wahrnehmen. Frage 5: Wie viele Beschäftigte nach Nr. 3 erhalten für die Ausübung der ihnen kommissarisch übertragenen Funktion in einer Schule eine zusätzliche Besoldung bzw. ein zusätzliches Entgelt? Bitte zusätzlich nach den jeweiligen Funktionen, nach den Schulformen, nach der Besoldungsgruppe, nach der die zusätzliche Besoldung bzw. das zusätzliche Entgelt gewährt wird und nach Beamten und Angestellten gliedern. Antwort: Keine. Frage 6: Sofern Beschäftigte nach Nr. 3 für die Ausübung der ihnen kommissarisch übertragenen Funktion in einer Schule keine zusätzliche Besoldung bzw. kein zusätzliches Entgelt erhalten, worin liegen dafür die Gründe? Auf welche Weise können diese Hinderungsgründe beseitigt werden? 3 Antwort: Eine Beförderung kann bei kommissarischer Wahrnehmung nicht erfolgen, da sie neben weiteren Voraussetzungen eine dauerhafte Übertragung eines Dienstpostens als Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach den Kriterien Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfordert. Eine Regelung zur Leistung einer Zulage bei kommissarischer Wahrnehmung existiert im Landesrecht nicht (mehr). Die Regelung zur Verwendungszulage (§ 46 BBesG a. F.) wurde durch Art. 1 Ziff. 1 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs - und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 2007 (GVBl. LSA S. 236) zum 1. August 2007 für unanwendbar erklärt (Art. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften). Diese oder eine vergleichbare Regelung wurde auch nicht in das Landesbesoldungsgesetz , welches erstmalig zum 1. April 2011 in Kraft trat (GVBl. LSA S. 68), aufgenommen. Der Grund war, dass aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität eine Zulage nicht an die Stelle einer Beförderung treten soll. Ferner engt jede Gewährung einer Zulage die finanziellen Spielräume für Beförderungen ein. Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte gelten die Ausführungen zu den beamteten Lehrkräften entsprechend. Eine Höhergruppierung erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie Beförderungen bei verbeamteten Lehrkräften [Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2, Abschnitt 2 Ziffer 1 Abs. 1 Satz 3 und Abschnitt 5 Ziffer 1 Abs. 1 Satz 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L vom 28. März 2015 i. d. F. des Änderungsvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 - Anlage der Bek. des MF vom 3. August 2015, MBl. LSA S. 598, zuletzt geändert durch Anlage 1 der Bek. des MF vom 28. Juli 2017, MBl. LSA S. 586)]. Ebenso werden Zulagen für die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur gewährt, wenn sie auch verbeamteten Lehrkräften zustünden (§ 14 TV-L i. d. F. des § 5 TV EntgO-L). Die Landesregierung plant weder gesetzliche noch tarifliche Änderungen. Die bestehenden Regelungen stellen eine Gleichbehandlung von verbeamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräften sicher. Ferner wird durch kommissarische Übertragungen von Dienstposten/Arbeitsplätzen die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs auch kurzfristig und flexibel ermöglicht, ohne dass es weiterer zeitaufwändiger Vorprüfungen bedürfte . Frage 7: Welche Regelungen werden hinsichtlich einer zusätzlichen Besoldung bzw. eines zusätzlichen Entgeltes für die Ausübung einer kommissarisch übertragenen Funktion in einer Schule angewendet? In welcher Weise werden die Beschäftigten vor der kommissarischen Übertragung einer solchen Funktion über diese Regelungen in Kenntnis gesetzt? Antwort: Es gibt keine Regelungen für Zulagen bei einer kommissarischen Übertragung einer Funktion in einer Schule. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Grundsätzlich ist der Hinweis, dass die kommissarische Tätigkeit nicht gesondert vergütet wird, Bestandteil der Übertragungsschreiben. Im Übrigen ist ein derartiger Hinweis entbehrlich , da er lediglich die bekannte geltende Rechtslage widerspiegelt. Übersicht zur Frage 1 Stichtag: 06.10.2017 Schulform Anzahl insgesamt SL sSL Koo Fbt Fsl B TB B TB B TB B TB B TB B TB B TB B TB Grundschule 62 49 13 7 9 14 17 7 6 1 1 Sekundarschule 35 19 16 4 9 10 6 3 3 Gemeinschaftsschule 5 3 2 1 2 2 Gymnasium 42 13 10 15 4 11 10 5 4 5 7 Gesamtschule 2 1 1 1 1 Förderschule 8 6 2 1 3 4 BbS 15 1 4 6 3 1 4 6 3 1 1 Summe: 169 92 48 21 7 1 7 9 14 17 7 6 10 11 15 8 25 13 9 5 5 8 * Erläuterung SL = Schulleiterin/Schulleiter sSL = stellvertrende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter Koo = Koordinatorin/Koordinator schulfachliche Aufgaben Fbt = Fachbetreuerin/Fachbetreuer FSL = Fachseminarleiterin/Fachseminarleiter Anlage 1 Funktionen* A12 +Z A13 A13 +Z A14 A14 +Z A15 A15 +Z A16 Wertigkeit des Amtes nach Landesbesoldungsgesetz/Besoldungsordnung A; davon unterwertig besetzt mit Beamten (B) oder Tarifbeschäftigten (TB) Übersicht zur Frage 2 Stichtag: 06.10.2017 Schulform Kategorien Anzahl insgesamt SL sSL Koo Fbt Fsl B TB B TB B TB B TB B TB B TB B TB B TB Grundschule a) bis zu 1/2 Jahr 20 15 5 2 4 3 6 2 2 1 b) mehr als 1 Jahr 10 10 1 3 3 2 1 c) mehr als 2 Jahre 3 3 1 1 1 Sekundarschule a) bis zu 1/2 Jahr 4 3 1 1 1 2 b) mehr als 1 Jahr 2 1 1 1 1 c) mehr als 2 Jahre Gymnasium a) bis zu 1/2 Jahr 4 1 2 1 2 1 1 b) mehr als 1 Jahr c) mehr als 2 Jahre Gesamtschule a) bis zu 1/2 Jahr 2 1 1 1 1 b) mehr als 1 Jahr c) mehr als 2 Jahre Förderschule a) bis zu 1/2 Jahr 1 1 1 b) mehr als 1 Jahr 4 2 2 2 2 c) mehr als 2 Jahre Gemeinschaftsschule a) bis zu 1/2 Jahr b) mehr als 1 Jahr c) mehr als 2 Jahre BbS a) bis zu 1/2 Jahr 3 1 1 1 1 1 1 b) mehr als 1 Jahr c) mehr als 2 Jahre Summe: 53 38 13 2 0 0 2 5 7 10 4 4 2 0 3 3 8 0 2 1 0 2 * Erläuterung SL = Schulleiterin/Schulleiter sSL = stellvertrende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter Koo = Koordinatorin/Koordinator schulfachliche Aufgaben Fbt = Fachbetreuerin/Fachbetreuer FSL = Fachseminarleiterin/Fachseminarleiter Anlage 2 Funktionen* Wertigkeit des Amtes nach Landesbesoldungsgesetz/Besoldungsordnung A; davon unterwertig besetzt mit Beamten (B) oder Tarifbeschäftigten (TB) A12 +Z A13 A13 +Z A14 A14 +Z A15 A15 +Z A16 Übersicht zu den Fragen 3 und 4 Anlage 3 Stichtag: 06.10.2017 Schulform Kategorien Anzahl davon bereits Funktionssträger insgesamt SL sSL Koo Fbt Fsl Beamte Tarifbeschäftigte an Stammschule Grundschule a) bis zu 1/2 Jahr 27 27 17 10 12 b) mehr als 1 Jahr 21 21 16 5 11 c) mehr als 2 Jahre 1 1 1 d) mehr als 3 Jahre 3 3 2 1 1 Sekundarschule a) bis zu 1/2 Jahr 1 1 1 b) mehr als 1 Jahr c) mehr als 2 Jahre d) mehr als 3 Jahre Gymnasium a) bis zu 1/2 Jahr b) mehr als 1 Jahr c) mehr als 2 Jahre d) mehr als 3 Jahre Gesamtschule a) bis zu 1/2 Jahr b) mehr als 1 Jahr c) mehr als 2 Jahre d) mehr als 3 Jahre Förderschule a) bis zu 1/2 Jahr 1 1 1 b) mehr als 1 Jahr 1 1 1 c) mehr als 2 Jahre d) mehr als 3 Jahre 1 1 1 Gemeinschaftsschule a) bis zu 1/2 Jahr b) mehr als 1 Jahr c) mehr als 2 Jahre d) mehr als 3 Jahre BbS a) bis zu 1/2 Jahr 1 1 1 b) mehr als 1 Jahr c) mehr als 2 Jahre d) mehr als 3 Jahre * Erläuterung SL = Schulleiterin/Schulleiter sSL = stellvertrende Schulleiterin/stellvertretender Schulleiter Koo = Koordinatorin/Koordinator schulfachliche Aufgaben Fbt = Fachbetreuerin/Fachbetreuer FSL = Fachseminarleiterin/Fachseminarleiter Funktionen Beschäftigtenstatus d2075_Anlage.pdf 1aktualisierte Tabellen 2-11-2017 zur Beantwortung der KA 7_1165.pdf 2aktualisierte Tabellen 2-11-2017 zur Beantwortung der KA 7_1165 3aktualisierte Tabellen 2-11-2017 zur Beantwortung der KA 7_1165