Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2081 13.11.2017 (Ausgegeben am 14.11.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Spielhallen in Sachsen-Anhalt (VI) Kleine Anfrage - KA 7/1166 Vorbemerkung des Fragestellenden: Es wird Bezug genommen auf die Antwort der Landesregierung vom 8. August 2017 (Drs. 7/1718). In ihrer Vorbemerkung weist die Landesregierung darauf hin, dass der Burgenlandkreis „aufgrund fehlender Zuarbeit durch die zuständige Behörde zu zwei Spielhallen in Wethau und Kleinhelmsdorf keine Angaben diesbezüglich machen“ konnte. Zuständige Behörde ist hier die Verbandsgemeinde Wethautal. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Vorbemerkung der Landesregierung: Mit der hier beantworteten Anfrage wird um Darstellung der Spielhallen der Verbandsgemeinde Wethautal im Landkreis Burgenlandkreis zum Stichtag 1. Juli 2017 gebeten, da zu diesen bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage 7/963 aufgrund fehlender Zuarbeit durch die zuständige Behörde keine Angaben gemacht werden konnten . Frage 1: Verfügen die in Wethau und Kleinhelmsdorf betriebenen Spielhallen über eine Erlaubnis nach § 2 Abs.1 SpielhG LSA? Antwort zur Frage 1: Bei dem Spielhallenkomplex in Wethau handelt es sich um eine Mehrfachkonzession . Anders als noch in 2012 erfolgt die Zählung einer Mehrfachkonzession nicht als eine Spielhalle, sondern mit der Anzahl der Konzessionen/Spielhallen (Beispiel: eine 3-fach Konzession = 3 Spielhallen). 2 Der Landkreis Burgenlandkreis führt hierzu aus, dass sowohl die Spielhalle in Kleinhelmsdorf als auch die Spielhallen in Wethau (3-fach Konzession) über eine Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 SpielhG LSA verfügen. Damit werden in der Verbandsgemeinde Wethautal insgesamt vier Spielhallen betrieben. Frage 2: Erhielten die in Frage 1 genannten Spielhallen nur deshalb eine Erlaubnis, weil diese nach § 11 Abs. 2 SpielhG LSA von der Anforderung des § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA befreit wurden? Antwort zur Frage 2: Bei der Spielhalle in Kleinhelmsdorf musste über keine Ausnahmeregelung entschieden werden. Ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA war hier nicht erfüllt. Bei den Spielhallen in Wethau wurde die Spielhallenerlaubnis unter Anwendung des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA erteilt, da hier eine 3-fach Konzession vorliegt. Frage 3: Voraussetzung für eine Befreiung von den Anforderungen des § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA ist nach § 11 Abs. 2 SpielhG LSA, dass dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist? Waren diese nach Auffassung der Landesregierung in den in Frage 1 genannten Fällen erfüllt? Antwort zur Frage 3: Die Erlaubnisse für die Spielhallen in Wethau wurden trotz Mehrfachkonzession erteilt , da dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich war. Laut der Verbandsgemeinde Wethautal wurden die Spielhallen als Bestandsspielhallen behandelt. Der Betrieb der Spielhalle erfolgte in der Vergangenheit ohne Beanstandungen und die Zuverlässigkeit konnte festgestellt werden. Die Prüfung der von dem Steuerberater des Betriebes eingereichten Unterlagen, durch die Verbandsgemeinde Wethautal, hat ergeben, dass die befristete Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SpielhG LSA für die zwei überzähligen Spielhallen zur Vermeidung einer unbilligen Härte i.S.d. § 11 Abs. 2 SpielhG LSA erforderlich ist. Diese Erlaubnisse wurden deshalb unter Befreiung von der Erfüllung der Anforderungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 6 SpielhG LSA auf 5 Jahre befristet erteilt. Das Verfahren der Verbandsgemeinde Wethautal kann nicht abschließend beurteilt werden. Hierzu bedarf es einer weitergehenden Prüfung.