Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2107 21.11.2017 (Ausgegeben am 21.11.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Botschafts- oder Delegationsanhörungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit Kleine Anfrage - KA 7/1167 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Botschafts- oder Delegationsanhörungen wurden 2015, 2016 und 2017 in Sachsen-Anhalt durchgeführt? Für welche Staaten? Wo fanden die Anhörungen jeweils statt? In Sachsen-Anhalt wurde im Jahr 2015 jeweils eine Anhörung für beninische und guinea-bissauische Staatsangehörige in Halberstadt durchgeführt. Im Jahr 2016 gab es zwei Anhörungen für beninische und eine Anhörung für malische Staatsangehörige. Die Anhörungen wurden jeweils in Halle (Saale) durchgeführt . Bis zum 23. Oktober 2017 fand im Jahr 2017 bislang eine Anhörung in Halle (Saale) für guinea-bissauische Staatsangehörige statt. 2. Welche Verfahren und Methoden zur Feststellung der Herkunft/Staatszugehörigkeit werden angewendet? In welchem Umfang kommen linguistische , phänotypologische oder physiognomische Verfahren zum Tragen? Welche weiteren Verfahren werden genutzt? Die Organisation und Durchführung der Botschafts- und Delegationsanhörungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit liegen in der Zuständigkeit der Bundespolizei gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz. Die Bundespolizei legt in enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Herkunftsland den Teilnehmerkreis der Anzuhörenden fest. Der Landesregierung liegen dementsprechend keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 2 3. Wie bewertet die Landesregierung die angewendeten Verfahren? Auf die Antwort auf Frage 2 wird verwiesen. 4. Welche bzw. wie viele Kriterien müssen erfüllt sein, damit die Staatszugehörigkeit rechtskräftig festgestellt werden kann? Auf die Antwort auf Frage 2 wird verwiesen. 5. Was geschieht mit Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann? Soweit die Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann, erfolgt ggf. durch die Delegation ein Hinweis auf eine mögliche andere Staatsangehörigkeit. Sodann wird versucht, diese Staatsangehörigkeit von entsprechenden Experten bestätigen zu lassen. Bei Verletzungen von Mitwirkungspflichten werden Leistungskürzungen (§ 1a Abs. 3 AsylbLG) geprüft. 6. Welche Qualifikationen bzw. Kompetenzen müssen die Vertreter/innen vorweisen, um die Anhörung durchführen zu können? Auf die Antwort auf Frage 2 wird verwiesen. 7. Handelt es sich bei den Vertreter/innen um Mitarbeiter der Regierung des jeweiligen Staates? Und welche weiteren Legitimierungen müssen die Vertreter/innen vorweisen? Auf die Antwort auf Frage 2 wird verwiesen. 8. Erhalten die einzelnen Vertreter/innen Geld für ihre Feststellungen? Gibt es andere Geldzahlungen vonseiten deutscher Behörden? Wenn ja, in welcher Höhe und für welche Leistungen? Auf die Antwort auf Frage 2 wird verwiesen. 9. Welche Art von Papieren werden im Nachgang der Anhörung ausgestellt: Pass oder Passersatz? Im Nachgang von Botschafts- und Delegationsanhörungen werden in der Regel die jeweiligen nationalen Passersatzpapiere ausgestellt. 10. Kam es im Kontext solcher Anhörungen zu Ingewahrsamnahmen? Wie viele? In wie vielen dieser Fälle gab es richterliche Beschlüsse? Inwieweit es in den Jahren 2015 und 2016 zu Ingewahrsamnahmen im Zusammenhang mit Anhörungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gekommen ist, kann mangels entsprechender statistischer Erhebung nicht beantwortet werden . Im Rahmen der im Jahr 2017 durchgeführten Sammelanhörung für vermutete guinea-bissauische Staatsangehörige kam es zu zwei Ingewahrsamnahmen . Diesen lag jeweils ein richterlicher Beschluss zugrunde. 3 11. Wurden weitere freiheitsberaubende Maßnahmen durchgeführt? Wenn ja, welche? Im Jahr 2017 wurden keine weiteren Maßnahmen im Sinne der Fragestellung durchgeführt. Für die Jahre 2015 und 2016 kann in Ermangelung einer entsprechenden Datenerhebung keine Aussage getroffen werden. 12. Gab es Zusammenarbeit mit Behörden anderer Bundesländer? Welche Länder, welche Art der Zusammenarbeit? Da die Organisation und Durchführung von derartigen Anhörungen der Bundespolizei obliegt, können auch Anzuhörende anderer Bundesländer teilnehmen. Von dieser Möglichkeit wird in der Regel auch umfassend Gebrauch gemacht, da nicht für jedes Bundesland eine eigene Anhörung durch die Bundespolizei organisiert werden kann.