Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2122 21.11.2017 (Ausgegeben am 22.11.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Brand in der Betriebsstätte Wolfen der Fehr Umwelt Ost GmbH am 8./9. August 2017 (II) Kleine Anfrage - KA 7/1186 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Betriebsstätte Wolfen der Fehr Umwelt Ost GmbH kam es am 8./9. August 2017 zum Brand einer dortigen Lagerhalle. In der Lagerhalle sollen große Mengen Abfälle unterschiedlicher Art gelagert worden sein. Nach diversen Berichten traten bei Personen, die zur Brandbekämpfung eingesetzt waren, gesundheitliche Beeinträchtigungen auf. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Kleine Anfrage „Brand in der Betriebsstätte Wolfen der Fehr Umwelt Ost GmbH am 8./9. August 2017“ (Drs. 7/1170). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Stand der Einsatzleitung während des Einsatzes eine Aufstellung, der in dem Objekt aktuell gelagerten Stoffe (sog. „Stoffliste“) zur Verfügung? Wenn ja, ab welchem Zeitpunkt? Gemäß dem Bericht der Stadt Bitterfeld-Wolfen stand diese Stoffliste der Einsatzleitung frühzeitig zur Verfügung. 2. Wurde eine Technische Einsatzleitung (TEL) errichtet? Wenn nein, hätte es nach Auffassung der Landesregierung einer TEL bedurft? Bei dem Brandereignis handelte es sich nach den Vorgaben des Ereignisberichtes um einen Großbrand. Bei den Bränden erfolgt die Einteilung nach den 2 für die Brandbekämpfung aufgewendeten Löschgeräten. Bei einem Großbrand müssen zur Brandbekämpfung gleichzeitig mehr als drei C-Rohre eingesetzt werden. Der Führungsaufbau einer Einsatzleitung, bestehend aus vier Sachgebieten (Personal/Innerer Dienst Sachgebiet 1 [S 1]; Lage Sachgebiet 2 [S 2]; Einsatz Sachgebiet 3 [S 3] und Versorgung Sachgebiet 4 [S 4]) und fünf Einsatzabschnitten , wurde seitens der Führungskräfte der Stadt Bitterfeld-Wolfen als ausreichend erachtet. Der Kreisbrandmeister des Landkreises Anhalt- Bitterfeld hat keine darüber hinausgehenden Feststellungen getroffen. Damit war die Einrichtung einer Technischen Einsatzleitung seitens des Landkreises zur Führung nicht erforderlich; eine Technische Einsatzleitung ist nur nach dem Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehen. 3. Bei dem Betrieb soll es sich um einen sog. „Störfallbetrieb“ handeln. Liegt für diesen ein sog. „Gefahrenabwehrplan“ vor? Wenn ja, stand das Dokument der Einsatzleitung während des Einsatzes zur Verfügung? Ein externer Alarm- und Gefahrenabwehrplan von Störfallbetrieben ist nur für Betriebsbereiche, die der „oberen Klasse“ angehören, notwendig (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Störfall-Verordnung - 12. BImSchV). Bei der Firma Fehr Umwelt Ost GmbH handelt es sich nicht um einen Betriebsbereich der „oberen Klasse“. Demnach besteht keine Verpflichtung zur Erstellung eines externen Alarm- und Gefahrenabwehrplans für den o. g. Betriebsbereich. Der existierende interne Gefahrenabwehrplan lag der Einsatzleitung vor. 4. War nach Auffassung der Landesregierung für die Bewältigung des Einsatzes die Anwendung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 (Einheiten im ABC-Einsatz) erforderlich? Wenn ja, wurde diese beachtet? Wegen des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe und Güter war die Anwendung der FwDV 500 notwendig, was von der Einsatzleitung auch erkannt und umgesetzt wurde. 5. Wurden von der Einsatzleitung zur Bewältigung der Lage Fachberater hinzugezogen ? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum wurde auf deren Hinzuziehung verzichtet? Es wurde ein ABC-Fachberater des auch im Einsatz befindlichen ABC-Gefahrenzuges des Landkreises Anhalt-Bitterfeld hinzugezogen.