Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2148 28.11.2017 (Ausgegeben am 28.11.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Finanzielle Unregelmäßigkeiten im Fall der Haushaltsführung der Stadt Querfurt Kleine Anfrage - KA 7/1187 Vorbemerkung des Fragestellenden: Presseberichten zufolge soll es bei einer Prüfung der Kommunalaufsicht des Saalekreises bei der Stadt Querfurt zur Identifizierung finanzieller Unregelmäßigkeiten gekommen sein. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie oft wurde die Haushaltsführung der Stadt Querfurt in den Jahren ab 1990 durch die Kommunalaufsicht (tiefen-) geprüft (sog. überörtliche Prüfung )? Für welche Zeiträume erfolgten die jeweiligen Prüfungen? Eine überörtliche Prüfung erfolgte im November 1999. Hierbei umfasste die Prüfung im Wesentlichen Einnahmen und Ausgaben der Haushaltsjahre 1998 und 1999. In Einzelfällen erstreckte sich die Prüfung auf weiter zurückliegende Haushaltsjahre. Eine weitere überörtliche Prüfung erfolgte von März bis Juni 2017 (mit Unterbrechungen). Prüfungsgegenstände waren insbesondere die Geschäftsvorfälle der Jahre 2015 und 2016 bis zum Prüfungszeitpunkt. 2. Falls die jeweiligen Prüfungen im Turnus von mehr als vier Jahren erfolgten , was waren die Gründe, dass die Stadt Querfurt nicht regelmäßig überörtlich geprüft wurde? Welches Raster beinhaltet die in Medienberichten erwähnte „Prüfungsplanung“ des Landkreises? Wie oft muss nach 2 dieser Planung eine Kommune im Saalekreis im Durchschnitt eine überörtliche Prüfung absolvieren? Eine turnusmäßige Prüfung der Kommunen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Gemäß dem Runderlass des Landesrechnungshofes vom 15. Juni 2010 (MBl. LSA S. 472) ist anzustreben, dass die der Prüfung durch den Landesrechnungshof unterliegenden kommunalen Körperschaften im Rahmen der Turnusprüfung einmal in vier Jahren geprüft werden. Unabhängig davon hat das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises seit 2010 überörtliche Prüfungen in den Städten und Gemeinden des Landkreises vorgenommen . Die Kreisfusion der Landkreise Merseburg-Querfurt und Saalkreis zum Saalekreis und die damit verbundene Neustrukturierung der Kreisverwaltung sowie die erheblichen Anstrengungen bei der Einführung der Doppik in der Kreisverwaltung, den Städten und Gemeinden des Landkreises waren maßgebliche Gründe dafür, dass ein Prüfungsturnus bei der überörtlichen Prüfung von vier Jahren nicht eingehalten wurde. Der Landkreis strebt zukünftig an, den seitens des Landesrechnungshofes empfohlenen Prüfungsturnus einzuhalten. Die „Prüfungsplanung“ des Landkreises beinhaltet zunächst die überörtliche Prüfung der noch nicht in der nach der Gemeindegebietsreform in der derzeitigen Struktur bestehenden überörtlich geprüften Kommunen und im Anschluss daran die erneute Prüfung der bereits geprüften Städte und Gemeinden im zeitlichen Abstand von vier Jahren. 3. Wie oft fanden in der Stadt Querfurt seit dem Jahr 2000 örtliche Prüfungen statt? Wie oft und zu welchen Schwerpunkten fanden seit dem Jahr 2000 Sonderprüfungen in der Stadt Querfurt statt? Welche Ergebnisse brachten diese jeweils? Wurden die festgestellten Mängel ausgeräumt? Falls nein, warum nicht? Welche Maßnahmen erfolgten durch die Kommunalaufsicht zur Abstellung dieser Mängel? Seit dem Jahr 2000 fanden örtliche Prüfungen jährlich bis zum Jahr 2012 statt. Da die Stadt Querfurt an der Erstellung des ersten doppischen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 derzeit noch arbeitet, konnte eine örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse durch das Rechnungsprüfungsamt für die Jahre 2013 bis 2016 noch nicht erfolgen. Schwerpunktprüfungen wurden u. a. im Jahr 2009 bezüglich der Wohnungsbewirtschaftung , der Mittel des sogenannten Zweiten Arbeitsmarktes und des Europahauses durchgeführt. Hinsichtlich der Wohnungsbewirtschaftung hat das Rechnungsprüfungsamt empfohlen, den gesamten Wohnungsbestand in das Eigentum der Wohnungsgesellschaft mbH zu überführen, weil hier das notwendige Fachpersonal vorhanden sei und die Wohnungsgesellschaft mbH als Eigentümer flexibler über die weitere Nutzung der Gebäude bzw. einen gezielten Abriss nicht sanierungswürdiger Bausubstanz entscheiden könne. Der Verwaltungsaufwand würde sich erheblich reduzieren. 3 In Bezug auf die Verwendung der Mittel des sogenannten Zweiten Arbeitsmarktes wurde festgestellt, dass die Trennung von Anordnungs- und Feststellungsbefugnis im Bereich des sogenannten Zweiten Arbeitsmarktes nicht gewährleistet war. Die Prüfung zum Europahaus ergab, dass die Stadt sämtliche Bewirtschaftungskosten des Gebäudes trug. Die Stadt erhielt keine Mietzahlungen und Betriebskostenerstattungen von den ansässigen Maßnahmeträgern. Die Belegprüfung ergab, dass Ausgaben für Ehrungen, Repräsentationen und Städtepartnerschaften angesichts der defizitären Haushaltslage der Stadt Querfurt zu hoch sind (Nichtbeachtung des Haushaltsgrundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit). Darüber hinaus entsprach die Belegführung mehrfach nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Nachweisführung. Zudem fand eine Prüfung der Bewertung der unbebauten Grundstücke der Stadt Querfurt statt. Hierbei wurde u. a. festgestellt, dass Dienstbarkeiten und Leitungsrechte bei der Bewertung nicht berücksichtigt wurden. Die wesentlichen noch fortbestehenden Feststellungen aus dem Jahr 2009 wurden in der Prüfung der Jahresrechnungen 2010, 2011 und 2012 wiederholt aufgenommen und werden auch im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2013 Prüfungsgegenstand sein. 2012 wurden erneut die Mittel des sogenannten Zweiten Arbeitsmarktes in Zusammenhang mit der Bezuschussung des Vereins zur Förderung von Bildung - Arbeit - Sozialem Engagement (B.A.S.E e. V.) durch die Stadt Querfurt tiefergehend geprüft. Im Ergebnis der Belegprüfung wurden erhebliche Mängel hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit festgestellt, wie z. B. kein ordnungsgemäßer und prüfbarer Leistungsnachweis bei der Rechnungslegung, keine schriftlichen Verträge oder mangelhafte Vertragsgestaltung, keine durchgängige Trennung von Anordnungsbefugnis und Feststellungsbefugnis, Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen. Die sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung war nicht nachvollziehbar und somit nicht prüfbar und wurde dennoch bestätigt. Ob die festgestellten Mängel seitens der Stadt behoben wurden, wird seitens des Rechnungsprüfungsamtes im Rahmen der Vorlage des nachfolgenden Jahresabschlusses der Stadt - Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 - geprüft. Weiterhin erfolgte eine Kassenprüfung unter Einbeziehung des rechtzeitigen Einzugs rückständiger Forderungen im Mahn- und Vollstreckungsverfahren im Haushaltsjahr 2014. Insgesamt konnte eine ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs festgestellt werden. Die organisatorischen Regelungen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Geschäftsbuchhaltung, die Dienstanweisungen für die Kasse, das Anordnungswesen sowie für die Handvorschüsse und Einnahmekassen waren noch nicht an die Bedingungen der doppelten Buchführung angepasst. Das Rechnungsprüfungsamt empfahl, die Dienstanweisungen auch unter dem Gesichtspunkt der Absicherung des internen Kontrollsystems zu überarbeiten Ob die festgestellten Mängel seitens der Stadt behoben wurden, wird seitens des Rechnungsprüfungsamtes im Rahmen der Kassenprüfung im Zusammenhang 4 mit der Vorlage des nächsten Jahresabschlusses der Stadt zum 31. Dezember 2013 geprüft. 4. In welchem Turnus wurden die anderen Städte und Gemeinden im Saalekreis in den Jahren seit 1990 durch die Kommunalaufsicht hinsichtlich ihrer Haushaltsführung überörtlich geprüft? Aufgrund des langen Zeitraumes von 1990, der zwei Kreisfusionen und der Gemeindegebietsreform konnte die Frage auch angesichts der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht beantwortet werden. Jedoch fanden im Zeitraum von 1990 bis 2000 überörtliche Prüfungen auch in anderen Städten und Gemeinden statt. Eine regelmäßige überörtliche Prüfung in den anderen Städten und Gemeinden des Saalekreises erfolgte ab dem Jahr 2010. Mitte 2018 werden voraussichtlich alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden, die nach der Gemeindegebietsreform entstanden und in der derzeitigen Struktur vorhanden sind, einer überörtlichen Prüfung nach § 137 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) unterzogen sein. 5. Erbrachten die Prüfungen in der Stadt Querfurt jeweils Beanstandungen? Falls ja, welche Konsequenzen ergaben sich jeweils für die Stadt Querfurt (Rückforderungen u. a.)? Im Ergebnis der überörtlichen Prüfung im Jahr 1999 wurden u. a. folgende Feststellungen getroffen: - nicht durchgängige Beachtung der Vergabevorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Anforderungen der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI), - teilweise Nichtbeachtung haushaltsrechtlicher Vorschriften bei der Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben, - Erfordernis einer Verstärkung der exakten Planung und tiefergehenden Kontrolle hinsichtlich der Zuschüsse für die Betreibung der Kindertagesstätten, - Senkung der zu hohen Zuschüsse zur Betreibung des Schützenhauses, - Erfordernis der Überarbeitung der zum Teil nicht mehr aktuellen Dienstanweisungen im Bereich Haushalts- und Kassenwesen. Etwaige Konsequenzen (Rückforderungen u. a.) aus den Feststellungen der überörtlichen Prüfung des Jahres 1999 sind der zuständigen Kommunalaufsicht des Saalekreises nicht bekannt. Bezüglich der Konsequenzen aus den übrigen Prüfungen in der Stadt Querfurt wird auf die Antwort auf Frage 3 verwiesen. 5 6. Wann startete die in den Medien berichtete jüngste Prüfung? Welche Zeiträume und Sachverhalte umfasste diese? Die überörtliche Prüfung wurde von März bis Juni 2017 (mit Unterbrechungen) durchgeführt. Geprüft wurden folgende Bereiche: - Organisation der Verwaltung: Geschäftsverteilungsplan Aufgabengliederungsplan Personalentwicklungskonzept Allgemeine Geschäftsanweisung Dienstanweisungen / Dienstvereinbarungen / Richtlinien Einhaltung der Gebietsänderungsverträge Umsetzung der Stadtratsbeschlüsse Vertragsbeziehungen - Personal: Stellenplan / Personalbestand / Personalakten Stellenbeschreibung / Stellenbewertung Lohn-, Gehalts- und Besoldungszahlungen Lohnbuchhaltung - sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung: Einhaltung der vorläufigen Haushaltsführung 2015 Einhaltung Haushaltskonsolidierungskonzept vollständiger Einzug der Einnahmen (Steuern, Gebühren, Entgelte) Vermietung / Verpachtung / Bewirtschaftung von Bürger- und Vereinshäusern - Wirtschaftliche Betätigung - Abwasserbetrieb Stadt Querfurt: Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung - VOB / Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) / HOAI: Vorbereitung / Durchführung / Abrechnung ausgewählter Maßnahmen 7. Welche Beanstandungen ergaben sich aus der Prüfung im Einzelnen? Welchen Schaden (Gesamtsumme) zum Nachteil der Stadt sehen die Prüfer Innen? Wird durch die Kommunalaufsicht die Geltendmachung von Rückforderungen empfohlen? Falls ja, in welchem Umfang; falls nein, warum nicht? Es ergaben sich nach Auskunft des Saalekreises die nachfolgend genannten wesentlichen Prüfungsfeststellungen: - Der ehemalige Bürgermeister der Stadt Querfurt hat entgegen den Regelungen des § 131 Abs. 1 KVG LSA / § 119 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) und der beamtenrechtlichen Bestimmungen ca. 12.000,00 EUR Aufsichtsratsvergütungen für die Tätigkeit in den Eigen- 6 gesellschaften der Stadt erhalten, ohne seiner Abführungspflicht gerecht zu werden. - Die Stadt Querfurt verfügt über eine reichliche Anzahl von qualifiziertem Personal . - Der Stellenabbau im Rahmen des natürlichen Personalabgangs ist angesichts der Haushaltskonsolidierung dringend notwendig. - Die Verwaltungsorganisation basiert auf einem Organigramm als Geschäftsverteilungsplan . - Stellenbeschreibungen existieren nur im Ausnahmefall. - Stellenbewertungen wurden nicht durchgeführt. Eine Grundlage für die Eingruppierungen konnte dem Rechnungsprüfungsamt nicht vorgelegt werden. - Aufgabengliederungsplan und Allgemeine Geschäftsanweisung lagen zum Prüfungszeitpunkt nicht vor. - Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten sowie Zeichnungsbefugnisse sind nicht schriftlich nachgewiesen. - Die Dienstanweisungen der Stadt zur Verwaltungsorganisation lagen in unzureichender Form oder überhaupt nicht vor. Hier ist die Überarbeitung, Erstellung sowie Aktualisierung kurzfristig sicherzustellen. - Der Nachweis über Anschaffung, Bestand, Übergabe, Rücknahme und Vernichtung von Dienstsiegeln war nicht gewährleistet. - Die Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit steht nicht im Einklang mit dem Arbeitszeitgesetz. - Im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der vorläufigen Haushaltsführung im Jahr 2015 wurden mehrfache Verstöße gegen § 104 KVG LSA festgestellt. - Im Ergebnis der Prüfung ist einzuschätzen, dass bisher keine nachhaltige Konsolidierung des Haushaltes der Stadt Querfurt erfolgt ist. - Das Beteiligungsmanagement der Stadtverwaltung Querfurt liegt in gemeinschaftlicher Zuständigkeit von Bürgermeisterin und Kämmerei und ist im Wesentlichen auf eine Aktenverwaltung beschränkt. - Bei der Leistungsbeschreibung im Rahmen der öffentlichen Ausschreibungen wurde die erforderliche Produktneutralität gemäß § 7 Abs. 8 VOB/A nicht immer eingehalten. - Bei der Vergabe von Planungsleistungen gemäß HOAI wurde in den vergangenen Jahren kein Wettbewerb durchgeführt. Dies muss auch in Hinblick auf eventuell beantragte Fördermittel dringend beachtet werden. 7 Nach den Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Prüfung ergaben sich bezifferbare Schäden für die Stadt in Höhe von ca. 12.000 EUR (aus nicht abgeführten Aufsichtsratsvergütungen ) und ca. 26.150 EUR aus übertariflichen Leistungen für städtisches Personal. Empfehlungen zur Geltendmachung von Rückforderungen wurden durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde bisher nicht abgegeben . Die Stadt Querfurt wird ein Anwaltsbüro mit der Prüfung eventueller Ansprüche gegen den früheren Bürgermeister beauftragen. Die Geltendmachung obliegt gemäß § 151 KVG LSA dem Landkreis. 8. Berichten zufolge enthält der Prüfbericht der Kommunalaufsicht Hinweise auf mögliche Vorteilsnahmen im Amt. Soweit zutreffend, hat die Kommunalaufsicht über die in Rede stehenden Vorwürfe die zuständige Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt? Wann geschah dies? Falls nein, warum unterblieb eine solche Information bislang? Eine Information durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde an die Staatsanwaltschaft ist bislang nicht erfolgt. Hierzu wird zeitnah eine Abstimmung mit der Stadt Querfurt erfolgen. 9. Wann und durch wen wurde die in Presseberichten zitierte „Organisationsstudie “ zur Stadtverwaltung Querfurt in Auftrag gegeben? Seit wann liegen die Ergebnisse vor? Sind die dort empfohlenen Maßnahmen umgesetzt worden? Hat die Kommunalaufsicht im Rahmen der Haushaltskonsolidierung die dort empfohlenen Maßnahmen für verbindlich erklärt? Falls ja, welche Maßnahmen im Einzelnen? Wie ist der aktuelle Umsetzungsstand ? Das Rechnungsprüfungsamt des Saalekreises hat erstmals anlässlich der überörtlichen Prüfung der Stadt Querfurt im Jahr 2017 von der Existenz der in Presseberichten genannten „Organisationsstudie“ Kenntnis erlangt. Im Rahmen der Prüfung wurde bekannt, dass die genannte Studie im Jahr 2004 durch den damaligen Bürgermeister und den damaligen Hauptamtsleiter im Rahmen der Eingemeindungen der ehemaligen Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Forst Herrmannseck in Auftrag gegeben wurde. Nach Information des Saalekreises wurde die Studie keiner Verwaltungsebene bekanntgegeben. Insofern konnten auch keinerlei Maßnahmen der Studie aufgegriffen werden.