Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2149 28.11.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 28.11.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Bestandsaufnahme und Auswertung der „Taskforce Rückkehr“ Kleine Anfrage - KA 7/1190 Vorbemerkung der Fragestellenden: Laut Antwort der Landesregierung vom 6. Februar dieses Jahres (Drucksache 7/996) ist die „Taskforce Rückkehr“ zum 1. November 2016 eingesetzt und ihre Arbeit auf einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten ausgelegt worden. Sie sollte die Ausländerbehörden u. a. bei der Prüfung der vollziehbaren Ausreisepflicht unterstützen, sowie prüfen, ob alle möglichen Verfahrensschritte durch die Behörden eingeleitet wurden, um mögliche Abschiebehindernisse zu ermitteln. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wurde die Arbeit der „Taskforce Rückkehr“ wie geplant abgeschlossen? Falls ja, wann genau? Falls nein, was waren die Gründe und um welchen Zeitraum verlängert sich die Arbeit der „Taskforce Rückkehr“? Die Arbeit der „Task Force Rückkehr“ konnte nicht - wie geplant - innerhalb eines Zeitraums von sechs bis neun Monaten abgeschlossen werden. Die Sichtung der Akten aller vollziehbar Ausreisepflichtigen nimmt gegenüber der prognostischen Einschätzung deutlich mehr Zeit in Anspruch. Die „Task Force 2 Rückkehr“ ist aktuell noch im Einsatz und wird ihre Tätigkeit in den Ausländerbehörden voraussichtlich Ende dieses Jahres beenden. Anschließend erfolgt die Gesamtauswertung. 2. Wo hat die „Taskforce Rückkehr“ überall gearbeitet und für welchen Zeitraum jeweils? Wie wurde diese Reihenfolge festgelegt? Der Einsatz der „Task Force Rückkehr“ erfolgte mittlerweile in allen Landkreisen und kreisfreien Städten im Land Sachsen-Anhalt nach folgendem zeitlichen Ablauf : Errichtung der Projektgruppe zum 1. November 2016 mit fünf Beschäftigten - Station: Landkreis Harz 01.11.2016 bis 23.11.2016 - Station: Landeshauptstadt Magdeburg 24.11.2016 bis 20.01.2017 - Station: Stadt Halle (Saale) 23.01.2017 bis 22.03.2017 Personelle Verstärkung der Projektgruppe im Januar 2017 und Teilung in zwei Arbeitsgruppen mit je drei Beschäftigten ab März 2017 - Station: Landkreis Stendal 13.03.2017 bis 04.04.2017 - Station Landkreis Mansfeld-Südharz 03.04.2017 bis 27.04.2017 - Station: Landkreis Jerichower Land 05.04.2017 bis 05.05.2017 - Station: Stadt Dessau-Roßlau 02.05.2017 bis 23.05.2017 - Station: Salzlandkreis 08.05.2017 bis 28.07.2017 - Station: Burgenlandkreis 29.05.2017 bis 28.06.2017 - Station: Landkreis Börde 31.07.2017 bis 29.09.2017 - Station: Landkreis Wittenberg 24.07.2017 bis 23.08.2017 - Station: Landkreis Anhalt-Bitterfeld 28.08.2017 bis 24.10.2017 - Station: Altmarkkreis Salzwedel 04.10.2017 bis 10.11.2017 - Station: Landkreis Saalekreis seit 01.11.2017 Zunächst wurden die Landkreise und kreisfreien Städte besucht, in denen das Land Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylgesetz unterhält bzw. unterhielt . Darüber hinaus gab es keine inhaltliche Priorisierung hinsichtlich der Reihenfolge. Die Festlegung der Einsatzorte orientierte sich vielmehr an Zweckmäßigkeitserwägungen (z. B. Einsatzorte mit langer Fahrtzeit im Frühjahr /Sommer, Einsatzorte mit kurzer Fahrtzeit im Herbst). 3. Was war der konkrete Inhalt dieser Arbeit und welche Kosten hat dies ggf. verursacht? Aufgabe der Projektgruppe ist die Unterstützung der Ausländerbehörden bei der Durchführung der Maßnahmen zur freiwilligen und zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung vollziehbar Ausreisepflichtiger. Zu diesem Zweck werden die Akten aller vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Land Sachsen-Anhalt gesichtet und die bestehenden Abschiebungshindernisse identifiziert. Um eine Auswertung der Aktensichtung zu ermöglichen, werden alle relevanten Daten erfasst . Basierend auf den Erkenntnissen aus der Sichtung der Akten wird die Verfahrensweise der Ausländerbehörden bezogen auf Einzelfragen des Aufent- 3 haltsrechts dokumentiert. Auch unterschiedliche Rahmenbedingungen vor Ort (z. B. Verwaltungsstrukturen, personelle und sächliche Ausstattung der Behörden , lokalpolitische Vorgaben) werden dabei erfasst. Die Ergebnisse der Aktensichtung sowie die Darstellung der Verfahrensweise werden bezogen auf jede Ausländerbehörde in einem Zwischenbericht festgehalten und nach Abschluss des Einsatzes der Projektgruppe in einem Abschlussbericht zusammengefasst. Für den Einsatz der „Task Force Rückkehr“ sind Fahrtkosten im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes angefallen. Durch Nutzung von Dienstfahrzeugen des Landesverwaltungsamtes wurden diese Kosten weitestgehend reduziert. Fahrtkosten durch Nutzung privater Kraftfahrzeuge fielen nur an, wenn ein Dienst-Kfz nicht zur Verfügung stand oder ein Pendeln zwischen Wohn- und Einsatzort unter Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges im Interesse einer effektiveren Nutzung der Arbeitszeit geboten war. 4. Wie bewertet die Landesregierung die Erfolge dieser Arbeit und woran genau bemisst sie diese? Eine Bewertung der Arbeit der Projektgruppe bleibt der Gesamtauswertung der Tätigkeit vorbehalten. 5. Welche Handlungsvorschläge wurden durch die „Taskforce“ auf welcher Grundlage erarbeitet? Auf welchen Wegen wurden bzw. werden diese den Ausländerbehörden vermittelt? Soweit sich bereits im Rahmen der Aktensichtung im Einzelfall Anhaltspunkte für konkrete, noch nicht anberaumte Maßnahmen ergeben haben, wurden diese mit den zuständigen Mitarbeitern der Ausländerbehörden vor Ort erörtert. Ferner wurden gelegentlich Hinweise z. B. zu Rechtsänderungen und optimierbaren Arbeitsabläufen gegeben. 6. Wie viele Menschen sind zurzeit ausreisepflichtig in Sachsen-Anhalt? Wie viele der ausreisepflichtigen Personen haben im Vorfeld einen Asylantrag in Deutschland gestellt? Zum Stand 30. September 2017 waren in Sachsen-Anhalt laut Ausländerzentralregister 7.937 ausreisepflichtige Personen registriert. Wie viele der ausreisepflichtigen Personen im Vorfeld einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, ist der Statistik nicht zu entnehmen. Zu einer notwendigen einzelfallbezogenen Auswertung sahen sich das Zentrale Rückkehrmanagement des Landesverwaltungsamtes und die Ausländerbehörden innerhalb der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit bei fortlaufender Aufgabenerledigung nicht in der Lage. 7. Wie viele zuvor ausreisepflichtige Personen haben Sachsen-Anhalt in den letzten 36 Monaten verlassen? Bitte aufschlüsseln nach Ausländerbehörde , Monat und Grund: a. Abschiebung, b. Überstellung, 4 c. eigenständige Ausreise, d. sonstige Gründe. Statistische Daten liegen entsprechend der Fragestellung monatlich aufgeschlüsselt erst seit dem 2. Halbjahr 2015 vor. Eine monatliche Aufschlüsselung des Zeitraumes November 2014 bis Juni 2015 bedingt eine einzelfallbezogene Auswertung, zu der sich das Zentrale Rückkehrmanagement im Landesverwaltungsamt und die Ausländerbehörden innerhalb der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit bei fortlaufender Aufgabenerledigung nicht in der Lage sahen. Die vorhandenen Daten können der Anlage 1 entnommen werden. Über die zwangsweise Rückführung in das Herkunftsland bzw. in einen für das Asylverfahren zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und eigenständige Ausreisen hinaus sind keine sonstigen Gründe erfasst. 8. Welche Abschiebehindernisse wurden durch die „Taskforce“ ermittelt und auf wie viele der Ausreisepflichtigen treffen diese zu? Bitte aufschlüsseln nach Ausländerbehörde, Anzahl und Grund: a. gesundheitliche Gründe/Reiseunfähigkeit, b. Schwangerschaft, c. Herkunftsland unbekannt, d. fehlende Reisedokumente, e. Beteiligung in einem Strafverfahren, f. qualifizierte Berufsausbildung, g. keine Verkehrsverbindung ins Herkunftsland, h. drohende Gefahr für Leib und Leben im Herkunftsland, i. sonstige Gründe. Die Abschiebungshindernisse wurden durch die „Task Force Rückkehr“ entsprechend der Duldungsgründe des § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfasst . Dabei erfolgte eine Ausdifferenzierung der rechtlichen und tatsächlichen Duldungsgründe des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die in der Fragestellung aufgeführten Abschiebungshindernisse orientieren sich nur zum Teil an diesen Duldungsgründen. Eine Aufschlüsselung der durch die „Task Force Rückkehr“ erhobenen Daten nach Vorgabe der Fragestellung ist daher nur teilweise möglich und würde darüber hinaus eine nachträgliche einzelfallbezogene Auswertung bedingen, zu der sich das Zentrale Rückkehrmanagement des Landesverwaltungsamtes innerhalb der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit bei fortlaufender Aufgabenerledigung nicht in der Lage sah. Die Beantwortung erfolgt daher unter Zugrundelegung der im Rahmen der Datenerfassung verwendeten Duldungsgründe. Für die Aktensichtung und Datenerfassung wurde auf die Anzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Ausländerbehörde am Tag des Beginns der Aktensichtung abgestellt (Stichtag). In einigen gesichteten Einzelfällen lagen zum Stichtag keine gültigen Duldungen vor. Diese Fälle wurden datenmäßig ohne Duldungsgrund/Abschiebungs- 5 hindernis erfasst und sind daher in der zahlenmäßigen Auflistung nicht enthalten . Die Daten der Landkreise Salzwedel und Saalekreis standen zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage noch nicht zur Verfügung. Die vorhandenen Angaben können Anlage 2 entnommen werden. 9. Wie viele Menschen erfüllen und erfüllten in den letzten 36 Monaten ihre Mitwirkungspflicht bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht? Welche Sanktionen wurden aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflicht in den letzten 36 Monaten angeordnet? Bitte aufschlüsseln nach: Anzahl Verletzung der Mitwirkungspflicht, Anzahl der Sanktionen je Ausländerbehörde sowie Art und Dauer der Sanktion. Bei Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen kommen Leistungseinschränkungen gemäß § 1a Abs. 2 bis 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Betracht. Die Leistungsbehörden gewähren für Personen, die unter diesen Personenkreis fallen, bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körperund Gesundheitspflege. Nur soweit in bestimmten Einzelfällen besondere Umstände vorliegen, können auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Die Dauer der Sanktionierung ist in § 14 AsylbLG geregelt. Nach § 14 AsylbLG werden die Leistungen für sechs Monate gekürzt und um jeweils sechs Monate nach Prüfung des Einzelfalles verlängert. Die Anzahl der Personen, die ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, wird statistisch nicht erfasst. Hierzu wäre eine einzelfallbezogene Auswertung notwendig , zu der sich das Zentrale Rückkehrmanagement im Landesverwaltungsamt und die Ausländerbehörden innerhalb der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit bei fortlaufender Aufgabenerledigung nicht in der Lage sahen. Erfasst werden auf Basis eines Erlasses des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 2017 ab dem Monat September 2017 Fälle, in denen Leistungseinschränkungen nach § 1a Abs. 2 bis 4 AsylbLG tatsächlich vollzogen wurden. Die auf dieser Basis erfassten Daten können der Anlage 3 entnommen werden. Für davorliegende Zeiträume liegen keine entsprechenden statistischen Daten vor. Zu einer dafür notwendigen einzelfallbezogenen Auswertung sahen sich die Ausländerbehörden innerhalb der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit bei fortlaufender Aufgabenerledigung nicht in der Lage. Fehlende Mitwirkung kann nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zudem eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Statistische Angaben zu den Zahlen der Anzeigen solcher Delikte werden in Sachsen-Anhalt nur von der 6 Stadt Halle (Saale) und dem Bördekreis geführt. Daher liegen nur für diese beiden Behörden Angaben vor. Im Erhebungszeitraum 1. November 2014 bis 31. Oktober 2017 wurden demnach im Bördekreis 151 Ordnungswidrigkeitsanzeigen und in der Stadt Halle (Saale) 15 Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsanzeigen wegen fehlender Mitwirkung erstattet. 10. Plant die Landesregierung einen Erlass als Ergebnis der Arbeit der „Taskforce Rückkehr“? Die Verwertung des Ergebnisses der Arbeit der „Task Force Rückkehr“ bleibt der Auswertung im Rahmen des Abschlussberichtes vorbehalten. 11. Erfolgte ein Monitoring der Arbeit der „Taskforce Rückkehr“? Falls ja, wird dies öffentlich zugänglich gemacht? Die Arbeit der „Task Force Rückkehr“ wurde bisher in Zwischenberichten dokumentiert und wird in einem Monitoring zusammengefasst. Die Veröffentlichung eines Abschlussberichtes ist nicht vorgesehen. 12. Wird die Arbeit der „Taskforce Rückkehr“ fortgesetzt? Falls ja, mit welchen konkreten Aufgaben und in welchem Umfang? Die Arbeit der „Task Force Rückkehr“ wird nicht fortgesetzt.