Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2166 05.12.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 05.12.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Berücksichtigung der Elternzeit für Angestellte im Landesdienst im Entwurf des neuen Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1201 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Antworten auf meine Kleine Anfrage bezüglich der Inanspruchnahme der Elternzeit von Angestellten im Landesdienst (Drs. 7/1368) zeigten deutlich, dass immer noch bedeutend mehr Frauen als Männer von diesem Recht Gebrauch machen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung der Landesregierung: In Frage 1 und 2 wird auf ein neues Beamtenbesoldungsgesetz Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des Titels der Kleinen Anfrage, der Bezugnahme in Frage 4 auf die Beamtenversorgungsgesetze der anderen Länder sowie der Tatsache, dass derzeit ein Gesetzentwurf über ein Landesbeamtenversorgungsgesetz - nicht jedoch Landesbesoldungsgesetz - im Landtag behandelt wird, geht die Landesregierung davon aus, dass Frage 1 und 2 auf eben diesen Gesetzentwurf eines Landesbeamtenversorgungsgesetzes , Artikel 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 7/1824) abzielen. 2 Frage 1 Inwieweit berücksichtigt der Entwurf des neuen Beamtenbesoldungsgesetzes die in Anspruch genommene Elternzeit? Der Entwurf des Landesbeamtenversorgungsgesetzes übernimmt die derzeit geltenden Regelungen mit leichten Modifizierungen. Es erfolgt keine Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, da es sich um eine Beurlaubung ohne Bezüge handelt, welche grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig ist. Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, so ist diese im geleisteten Teilzeitumfang ruhegehaltfähig. Zeiten einer Kindererziehung, zu denen die Elternzeit zählt, werden durch die Gewährung von Erziehungszuschlägen honoriert, wenn die Erziehungszeit dem verbeamteten Elternteil zuzuordnen ist. Gezahlt wird ein Kindererziehungszuschlag für eine zu berücksichtigende Kindererziehungszeit von maximal 36 Kalendermonaten pro Kind bei Geburtsjahrgängen ab 1992, bei davor geborenen Kindern für 12 Monate. Weiterhin kann ein Kindererziehungsergänzungszuschlag für Zeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes gewährt werden. Die Beträge entsprechen den im Rentenrecht festgelegten Werten. Neu ist, dass betraglich nicht mehr zwischen einer im Beitrittsgebiet und im Altbundesgebiet ausgeübten Erziehung unterschieden wird. Der Kindererziehungszuschlag beträgt dann nach jetzigem Stand 2,58 EUR pro Monat Kindererziehungszeit; dies entspricht einem rentenrechtlichen Entgeltpunkt (Altbundesgebiet) pro Erziehungsjahr . Der Kindererziehungsergänzungszuschlag beträgt aktuell 0,86 EUR monatlich bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder und aktuell 0,65 EUR bei Erziehung eines Kindes neben einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Beamtenverhältnis. Weiterhin entfällt die rentenrechtliche Höchstgrenze, welche bei den bisherigen Fällen häufig zu einer Kürzung des Anspruchs führte. Künftig gilt als Höchstgrenze nur das Höchstruhegehalt von 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Aufgrund dieser Änderungen werden mittel- bis langfristig mehr Kindererziehende von den Zuschlägen profitieren. Frage 2 Haben die Ergebnisse der o. g. Kleinen Anfrage die Landesregierung dazu angeregt , Anreize im neuen Beamtenbesoldungsgesetz zu schaffen, die dazu beitragen , dass Männer künftig mehr von diesem Recht Gebrauch machen? Wenn ja, welche? Wenn nein, wo liegen die Gründe? Im neuen Beamtenversorgungsgesetz wurden keine Regelungen aufgrund der Kleinen Anfrage 7/1368 aufgenommen, die darauf abzielen, den Anteil von Männern in Elternzeit zu erhöhen. Das Beamtenversorgungsgesetz trifft versorgungsrechtliche Regelungen unabhängig vom Geschlecht, bezogen auf den Status als Versorgungsempfänger. Eine andere Verfahrensweise wäre unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots bedenklich. In der Vergangenheit wurden bereits Regelungen, die zur Benachteiligung von Beamten aufgrund ihres Geschlechtes führten (z. B. Versorgungsabschlag alter Art, da fast ausschließlich Frauen betroffen waren), aus verfassungsrechtlichen Gründen für unwirksam und aus europarechtlichen Gründen für un- 3 anwendbar erklärt. Daher könnten Regelungen, die die Inanspruchnahme von Elternzeit fördern sollen, nur geschlechterneutral formuliert werden. Damit wäre jedoch das gewünschte Ziel, die Quote von Männern in Elternzeit zu steigern, nicht erreicht. Das Beamtenversorgungsrecht stellt somit nicht das geeignete Medium dar, verbeamtete Väter zu einer stärkeren Inanspruchnahme der Elternzeit zu animieren. Wie bereits in der Antwort der Landesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage 7/1368 ausgeführt wurde, liegen geeignete Maßnahmen eher im personalrechtlichen und organisatorischen Bereich durch Schaffung eines der Thematik positiv gegenüberstehenden Arbeitsklimas, insbesondere auf Seiten von Vorgesetzten und Behördenleitungen . Diese Feststellung stimmt mit den Ergebnissen von Studien zu dieser Problematik überein (u. a. „Nachhaltige Effekte der Elterngeldnutzung durch Väter“ der SowiTra vom Dezember 2014). Im Übrigen weisen die regelmäßigen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes seit Einführung des Elterngeldes einen stetigen Anstieg des Väteranteils an den Elterngeld beziehenden Personen aus (so stieg die Anzahl der Väter im Jahr 2016 im Vergleich zu 2015 um fast 12 % - Pressemitteilung Nr. 213 vom 27.06.2017). Frage 3 Wie stellt sich die Situation derzeit in den anderen Bundesländern dar? Wie viele Frauen und Männer im jeweiligen Landesdienst nutzen dort ihr Recht auf Elternzeit? Bitte für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 getrennt nach Bundesland , entsprechender Behörde, Geschlecht und Ressorts aufschlüsseln. Zur Ermittlung des gewünschten Zahlenmaterials wurden die anderen Bundesländer um entsprechende Zuarbeit gebeten. Den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen war es möglich, Zahlen zur Verfügung zu stellen. Diese finden Sie in den Anlagen 1 bis 1c. Von den anderen Bundesländern wurden keine Daten vorgelegt. Frage 4 Welche Regelung zur Berücksichtigung der Elternzeit wurde in den jeweils bestehenden Beamtenversorgungsgesetzen anderer Länder getroffen? Bitte getrennt nach Bundesländern darstellen. In den Beamtenversorgungsgesetzen der anderen Länder sind ebenfalls keine Regelungen zur Berücksichtigung einer Elternzeit enthalten. Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit werden entsprechend des ausgeübten Teilzeitumfangs berücksichtigt . Die Zeiten einer Kindererziehung werden in den anderen Bundesländern gleichfalls durch die Gewährung von Kindererziehungszuschlägen angerechnet. Eine Übersicht der einzelnen Regelungen enthält Anlage 2. Anlage 1 Gesamtübersicht zur Frage 3 der Kleinen Anfrage KA 7/1201 Land Kalenderjahr 2014 Kalenderjahr 2015 Kalenderjahr 2016 Kalenderjahr 2017 weiblich männlich gesamt weiblich männlich gesamt weiblich männlich gesamt weiblich männlich gesamt Baden-Württemberg *) 7.167 251 7.418 7.703 244 7.947 8.020 272 8.292 7.843 318 8.161 Bremen **) 767 220 987 777 271 1.048 818 282 1.100 857 297 1.154 Hamburg *) 1.316 143 1.459 143 1.322 1465 1.435 169 1.604 1.297 208 1.505 Hessen 6.200 1.250 7.450 6.450 1.300 7.750 6.700 1.400 8.100 6.700 1.400 8.100 Mecklenburg- Vorpommern 693 492 1.185 536 341 877 494 397 891 516 355 871 Niedersachsen *) 3.982 346 4.328 4.919 509 5.428 4.984 505 5.489 5.329 558 5.887 Anmerkungen: *) Detailangaben siehe Anlagen 1a bis 1c **) In den Gesamtzahlen sind Angaben zu den Lehrern und Polizisten aus Bremerhaven nicht enthalten. Anlage 1a Detail-übersicht zur Frage 3 der Kleinen Anfrage KA 7/1201 für Baden-Württemberg Behörde Kalenderjahr 2014 Kalenderjahr 2015 Kalenderjahr 2016 Kalenderjahr 2017 weiblich männlich gesamt weiblich männlich gesamt weiblich männlich gesamt weiblich männlich gesamt Ministerium der Finanzen 496 11 507 -- -- -- -- -- -- -- -- -- Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration 410 47 457 421 48 469 470 50 520 487 49 536 Ministerium für Justiz und Europa 329 11 340 333 27 360 352 20 372 347 21 368 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport 5.844 173 6.017 6.356 161 6.517 6.628 178 6.806 6.444 229 6.673 Sonstige Ressorts 88 9 97 593 8 601 570 24 594 565 19 584 Gesamt 7.167 251 7.418 7.703 244 7.947 8.020 272 8.292 7.843 318 8.161 Anmerkungen: Die Angaben erfolgten zusammengefasst nach den jeweiligen Ressorts. Es sind keine Daten bzgl. des Universitätsbereichs sowie des Landtags und des Rechnungshofs enthalten. Sofern in einem Ressort weniger als 10 Personen eines Geschlechts sich in Elternzeit befunden haben, sind aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Daten aufgeschlüsselt. In der Gesamtsumme sind diese jedoch mit enthalten. Insofern ergeben sich die Zahlen in der Zeile „sonstige Ressorts“ aufgeführten Zahlen aus der Differenz der Summe der mitgeteilten Zahlen und der mitgeteilten Gesamtzahl. Anlage 1b Detail-Übersicht zur Frage 3 der Kleinen Anfrage KA 7/1201 für die Freie und Hansestadt Hamburg Behörde Kalenderjahr 2014 Kalenderjahr 2015 Kalenderjahr 2016 Kalenderjahr 2017 weiblich männlich gesamt weiblich männlich gesamt weiblich männlich gesamt weiblich männlich gesamt Senatskanzlei 5 1 6 5 1 6 1 1 2 3 1 4 Personalamt 11 2 13 7 1 8 11 1 12 16 - 16 Bezirksämter 31 3 34 28 1 29 39 2 41 34 6 40 Rechnungshof 2 - 2 - - - 1 - 1 - - - Justizbehörde (einschl. Gerichte und Strafvollzug) 67 9 76 72 6 78 68 6 74 65 14 79 Behörde für Schule und Berufsbildung 928 66 994 943 66 1.009 1.021 81 1.102 918 76 994 Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung (einschl. Hochschulen) 14 5 19 15 2 17 10 3 13 13 1 14 Behörde für Kultur und Medien 3 - 3 1 - 1 - - - - - - Behörde für Arbeit, Soziales, Familien und Integration 8 - 8 2 - 2 10 3 13 11 2 13 Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz 3 1 4 7 - 7 3 2 5 5 1 6 Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt 16 1 17 1 1 2 - - - - - - Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - - - - - - 2 2 4 4 - 4 Behörde für Umwelt und Energie - - - - - - 3 - 3 3 1 4 Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation 14 3 17 19 - 19 13 1 14 7 2 9 Behörde für Inneres und Sport (einschl. Polizei und Feuerwehr) 127 48 175 128 57 185 151 57 208 119 90 209 Finanzbehörde (einschließlich Steuerverwaltung) 87 4 91 94 8 102 102 10 112 99 14 113 Gesamt 1.316 143 1.459 1.322 143 1.465 1.435 169 1.604 1.297 208 1.505 Anmerkung: Die Angaben für das Kalenderjahr 2017 basieren auf dem Stand von September 2017 Anlage 1c Detail-Übersicht zur Frage 3 der Kleinen Anfrage KA 7/1201 für Niedersachsen Behörde Kalenderjahr 2014 Kalenderjahr 2015 Kalenderjahr 2016 Kalenderjahr 2017 weiblich männlich gesamt weiblich männlich gesamt weiblich männlich gesamt weiblich männlich gesamt Landtag 5 - 5 2 - 2 3 1 4 3 2 5 Staatskanzlei 9 3 12 9 - 9 7 2 9 7 1 8 Ministerium für Inneres und Sport 327 120 447 359 108 359 305 105 410 351 139 490 Finanzministerium 263 39 302 239 25 264 217 27 244 262 35 297 Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 20 3 23 19 3 22 22 2 24 26 5 31 Ministerium für Wissenschaft und Kultur 182 42 224 176 54 230 210 56 266 212 58 270 Kultusministerium 2.789 82 2.871 3.639 252 3.891 3.746 251 3.997 3.969 230 4.199 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 26 8 34 26 11 37 22 9 31 27 17 44 Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 17 3 20 21 1 22 32 3 35 40 5 45 Justizministerium 333 42 375 406 47 453 393 41 434 411 54 465 Landesrechnungshof 3 2 5 3 2 5 5 - 5 3 - 3 Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz 8 2 10 20 6 26 22 8 30 17 12 29 Landesbeauftragter für den Datenschutz - - - - - - - - - 1 - 1 Gesamt 3.982 346 4.328 4.919 509 5.428 4.984 505 5.489 5.329 558 5.887 Anmerkungen: Die Angaben erfolgten zusammengefasst nach den jeweiligen Ressorts. Anlage 2 Stand: November 2017 Übersicht LU zur Inanspruchnahme und versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Elternzeit Land Inanspruchnahme der Elternzeit – statistische Auswertung versorgungsrechtliche Regelungen – Fundstelle und Inhalt Baden-Württemberg s. Anlage Auswertung der Ressorts Inneres, Justiz und Kultus - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge, - § 66 LBeamtVGBW: für nach 1991 geborene Kinder sind max. 36 Monate (Höhe 94,36 € = 2,62 € monatlich) berücksichtigungsfähig, - § 106 Abs. 1 LBeamtVGBW: für vor 1992 außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder 12 Monate (Höhe 2,58 € monatlich) berücksichtigungsfähig, - Bemessung: nach Festbeträgen, - Höchstgrenze: Höchstruhegehalt, - Berücksichtigung bei Versorgungsabschlag und Ruhensregelungen, - § 106 Abs. 1 LBeamtVGBW: für vor 1992 im Beamtenverhältnis geborene Kinder ist die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig, - § 66 Abs. 4-6 LBeamtVGBW: Kindererziehungsergänzungszuschlag bis zur Vollendung des 10. Lj. (Mehrkindfall 0,89 € / Einkindfall 0,65 € monatlich), Bayern Fehlmeldung - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge, - Art. 71 Abs. 2 BayBeamtVG: für nach 1991 geborene Kinder sind 36 Monate berücksichtigungsfähig, - Art. 71 Abs. 9 BayBeamtVG: für vor 1992 geborene Kinder sind 24 Monate berücksichtigungsfähig, wenn die Kindererziehung vor Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgte - Art. 71 Abs. 4 BayBeamtVG: der Kindererziehungszuschlag beträgt 3,51 € monatlich, - Art. 103 Abs. 2 BayBeamtVG: für vor 1991 geborene Kinder 12 Monate ruhegehaltfähig, wenn die Kindererziehung während des Bestehens des Beamtenverhältnisses erfolgte, Berlin Fehlmeldung - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge, - § 50a LBeamtVG: für nach 1991 geborene Kinder sind max. 36 Monate sowie für vor 1992 außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder 12 Monate berücksichtigungsfähig, - Bemessung: rentenrechtliche Werte (2,58 € West / 2,47 € Ost monatlich), - Höchstgrenzen: Höchstwert an Entgeltpunkten und Höchstruhegehalt, - Berücksichtigung bei Versorgungsabschlag und Ruhensregelungen, - § 85 Abs. 7 LBeamtVG: für vor 1992 im Beamtenverhältnis geborene Kinder ist die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig, - § 50b LBeamtVG: für den Kindererziehungsergänzungszuschlag ist die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lj. berücksichtigungsfähig (Mehrkindfall: 0,86 € West / 0,83 € Ost; Einkindfall: 0,65 € West / 0,62 € Ost monatlich). Anlage 2 Stand: November 2017 Brandenburg Fehlmeldung - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge, - § 71 Abs. 2 BbgBeamtVG: für nach 1991 geborene Kinder sind 36 Monate berücksichtigungsfähig, - § 71 Abs. 8 BbgBeamtVG: für vor 1992 geborene Kinder sind 12 Monate berücksichtigungsfähig, wenn die Kindererziehung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgte, - § 71 Abs. 4 BbgBeamtVG: der Kindererziehungszuschlag beträgt 2,66 € monatlich, ab 01.01.2018: 2,74 € monatlich, - § 84 BbgBeamtVG: für vor 1991 geborene Kinder sind 6 Monate Erziehungsurlaub ruhegehaltfähig. Bremen s. Anlage - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge - § 58 BremBeamtVG: für nach 1991 geborene Kinder sind max. 36 Monate sowie für vor 1992 außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder 12 Monate berücksichtigungsfähig, - Bemessung: nach Festbeträgen (2,49 € monatlich), - Höchstgrenze: Höchstruhegehalt, - Berücksichtigung bei Versorgungsabschlag und Ruhensregelungen, keine Erhöhung der Mindestversorgung, - § 91 Abs. 5 BremBeamtVG: für vor 1992 im Beamtenverhältnis geborene Kinder ist die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig, - § 58 Abs. 5-6 BremBeamtVG: Kindererziehungsergänzungszuschlag wird bis zur Vollendung des 10. Lbj. (Mehrkindfall 0,84 € / Einkindfall 0,62 € monatlich). Hamburg s. Anlage - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge, - § 56 HmbBeamtVG: für nach 1991 geborene Kinder sind max. 36 Monate sowie für vor 1992 außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder 12 Monate berücksichtigungsfähig, - Bemessung: nach Festbeträgen (2,61 € monatlich), - Höchstgrenze: Höchstruhegehalt, - Berücksichtigung bei Versorgungsabschlag und Ruhensregelungen, - § 85 Abs. 5 HmbBeamtVG: für vor 1992 im Beamtenverhältnis geborene Kinder ist die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig, - § 56 Abs. 5 HmbBeamtVG: für den Kindererziehungsergänzungszuschlag wird die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lj. berücksichtigt, (Höhe: Mehrkindfall 0,88 € / Einkindfall 0,65 € monatlich), Hessen s. Anlage - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge - § 56 Abs. 2 HBeamtVG: für nach 1991 geborene Kinder sind 36 Monate, berücksichtigungsfähig - § 56 Abs. 5 HBeamtVG: für vor 1992 geborene Kinder sind 12 Monate berücksichtigungsfähig, wenn die Kindererziehung vor Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgte, es gelten die §§ 249, 249a SGB VI entsprechend, - § 56 Abs. 4 HBeamtVG: der Kindererziehungszuschlag beträgt für 36 Monate: 85,05 € (für Besoldungsgruppen bis A 8: 90,37 €) für das erste Kind, der Betrag erhöht sich für das Anlage 2 Stand: November 2017 zweite Kind um 5,31 € und für jedes weitere Kind um 10,64 €, - es erfolgt keine Kürzung des Zahlbetrages beim Beug von Mindestversorgung, - § 6 Abs, 1 Satz 3 HBeamtVG: für vor 1991 geborene Kinder sind 6 Monate Erziehungsurlaub ruhegehaltfähig,. Mecklenburg-Vorpommern s. Anlage Auswertung für Beamte und Tarifbeschäftigte zusammengefasst - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge, - § 50a LBeamtVG M-V: für nach 1991 geborene Kinder sind max. 36 Monate sowie für vor 1992 außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder 12 Monate berücksichtigungsfähig, - Bemessung: rentenrechtliche Werte (2,58 € West / 2,47 € Ost monatlich), - Höchstgrenzen: Höchstwert an Entgeltpunkten und Höchstruhegehalt, - Berücksichtigung bei Versorgungsabschlag und Ruhensregelungen, - § 85 Abs. 7 LBeamtVG M-V: für vor 1992 im Beamtenverhältnis geborene Kinder ist die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig, für den Kindererziehungsergänzungszuschlag wird die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lj. berücksichtigt, - § 50b LBeamtVG M-V: für den Kindererziehungsergänzungszuschlag ist die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lj. berücksichtigungsfähig, (Mehrkindfall: 0,86 € West / 0,83 € Ost; Einkindfall: 0,65 € West / 0,62 € Ost monatlich). Niedersachsen s. Anlage - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge - § 58 NBeamtVG: für nach 1991 geborene Kinder sind max. 36 Monate sowie für vor 1992 außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder sind 12 Monate berücksichtigungsfähig, - Bemessung: nach Festbeträgen (2,62 € monatlich), - Höchstgrenze: Höchstruhegehalt, - Berücksichtigung bei Versorgungsabschlag und Ruhensregelungen, keine Erhöhung der Mindestversorgung, - § 93 Abs. 5 NBeamtVG: für vor 1992 im Beamtenverhältnis geborene Kinder ist die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig, - § 58 Abs. 5-6 NBeamtVG: für den Kindererziehungsergänzungszuschlag wird die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lj. berücksichtigt, (Mehrkindfall 0,87 € / Einkindfall 0,67 € monatlich) Anlage 2 Stand: November 2017 Nordrhein-Westfalen Fehlmeldung - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge, - § 59 LBeamtVG NRW: für nach 1991 geborene Kinder sind max. 36 Monate sowie für vor 1992 außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder sind 12 Monate berücksichtigungsfähig, - Bemessung: nach Festbeträgen (aktuell 2,93 € monatlich), - Höchstgrenze: Höchstruhegehalt, - keine Anwendung: Versorgungsabschlag und Ruhensregelungen, - § 88 Abs. 5 LBeamtVG NRW: für vor 1992 im Beamtenverhältnis geborene Kinder ist die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig, - § 59 Abs. 5-6 LBeamtVG NRW: für den Kindererziehungsergänzungszuschlag ist die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lj. berücksichtigungsfähig (Mehrkindfall 0,89 € / Einkindfall 0,65 € monatlich). Rheinland-Pfalz Fehlmeldung - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge, - § 66 LBeamtVG: für nach 1991 geborene Kinder max. sind 36 Monate sowie für vor 1992 außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder 12 Monate berücksihtigungsfähig, - Bemessung: nach Festbeträgen (2,52 € monatlich) - Höchstgrenze: Höchstruhegehalt, - Berücksichtigung bei Versorgungsabschlag und Ruhensregelungen, - § 90 Abs. 1 LBeamtVG: für vor 1992 im Beamtenverhältnis geborene Kinder ist die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig, - § 66 Abs. 6-7 LBeamtVG: für den Kindererziehungsergänzungszuschlag ist die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lj. berücksichtigungsfähig (Mehrkindfall 0,85 € / Einkindfall 0,62 € monatlich), Saarland Fehlmeldung - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge, - § 50a BeamtVG ÜL Saar: für nach 1991 geborene Kinder sind max. 36 Monate sowie für vor 1992 außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder sind 12 Monate berücksichtigungsfähig, - Bemessung: rentenrechtliche Werte (2,58 € West / 2,47 € Ost monatlich), - Höchstgrenzen: Höchstwert an Entgeltpunkten und Höchstruhegehalt, - Berücksichtigung bei Versorgungsabschlag und Ruhensregelungen, - § 85 Abs. 7 BeamtVG ÜL Saar: für vor 1992 im Beamtenverhältnis geborene Kinder ist die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig, - § 50b BeamtVG ÜL Saar: Kindererziehungsergänzungszuschlag ist die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lj.berücksichtigungsfähig (Mehrkindfall 0,88 € / Einkindfall 0,65 € monatlich). Anlage 2 Stand: November 2017 Sachsen Fehlmeldung - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge, - § 57 SächsBeamtVG: für nach 1991 geborene Kinder sind max. 36 Monate sowie für vor 1992 außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder sind 12 Monate berücksichtigungsfähig, - Bemessung: rentenrechtliche Werte bei Ruhestandsbeginn (Stand 01.07.17: 2,58 € West / 2,47 € Ost monatlich), - Höchstgrenze: Höchstruhegehalt, - Berücksichtigung bei Versorgungsabschlag und Ruhensregelungen, - § 87 Abs. 2 SächsBeamtVG: für vor 1992 im Beamtenverhältnis geborene Kinder ist die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig, - kein Kindererziehungsergänzungszuschlag. Schleswig-Holstein Fehlmeldung - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge, - § 58 SHBeamtVG: für nach 1991 geborene Kinder sind max. 36 Monate sowie für vor 1992 außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder sind 12 Monate berücksichtigungsfähig, - Bemessung: nach Festbeträgen (2,63 € monatlich), - Höchstgrenzen: Höchstwert an Entgeltpunkten und Höchstruhegehalt, - Berücksichtigung bei Versorgungsabschlag und Ruhensregelungen, keine Erhöhung der Mindestversorgung, - § 84 Abs. 5 SHBeamtVG: für vor 1992 im Beamtenverhältnis geborene Kinder ist die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig, - § 58 Abs. 6-8 SHBeamtVG: für den Kindererziehungsergänzungszuschlag ist die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lj. berücksichtigungsfähig (Mehrkindfall 0,88 € / Einkindfall 0,65 € monatlich), Thüringen Fehlmeldung - Elternzeit nicht ruhegehaltfähig, Berücksichtigung über Kindererziehungszuschläge, - § 65 ThürBeamtVG: für nach 1991 geborene Kinder sind max. 36 Monate sowie für vor 1992 außerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder sind 12 Monate berücksichtigungsfähig, - Bemessung: nach Festbeträgen (2,59 € monatlich), - Höchstgrenze: Höchstruhegehalt, - Berücksichtigung bei Versorgungsabschlag und Ruhensregelungen, keine Erhöhung der Mindestversorgung, - § 88 Abs. 2 ThürBeamtVG: für vor 1992 im Beamtenverhältnis geborene Kinder ist die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats voll ruhegehaltfähig, - § 66 ThürBeamtVG: für den Kindererziehungsergänzungszuschlag ist die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lj. berücksichtigungsfähig (Mehrkindfall 0,87 € / Einkindfall 0,64 € monatlich). d2166_Anlage.pdf 15 - Antwortschreiben KA 1201 - Anlage 1.pdf 15 - Antwortschreiben KA 1201 - Anlage 2