Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2183 12.12.2017 (Ausgegeben am 12.12.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Suche nach RAF-Mitgliedern in der JVA Volkstedt Kleine Anfrage - KA 7/1221 Vorbemerkung der Fragestellenden: Laut einem Bericht der Gefangenen-Gewerkschaft kam es am 12. Oktober 2017 zu der Ausführung eines Gefangenen der JVA Volkstedt zum Zweck der Ergreifung mutmaßlicher RAF-Mitglieder. Dabei wurden seitens des Gefangenen fragwürdige Ermittlungsmethoden geschildert. (https://ggbo.de/parallelgesellschaft-staat/) Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Landesregierung dar? 2. Welche Behörden veranlassten die Ausfahrt des Gefangenen Andreas K.? 3. Welche Behörden waren an der Ausfahrt beteiligt? Die Fragen 1. bis 3. werden im Zusammenhang beantwortet: Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Verden vom 28. September 2017 wurde der Gefangene auf der Grundlage von § 23 Abs. 8 JVollzGB LSA durch Bedienstete der JVA Volkstedt am 12. Oktober 2017 um 8 Uhr an Beamte des Landeskriminalamtes Niedersachsen ausgeantwortet und der Anstalt um 18 Uhr desselben Tages wieder zugeführt. Die Beamten des Landeskriminalamtes Niedersachsen wurden durch Beamte des Landeskriminalamtes Brandenburg unterstützt. Hierbei handelte es sich um ein in der bundesweiten Justizvollzugspraxis reguläres Verfahren, wonach auf Antrag eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer 2 Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde, ein Gefangener befristet dem Gewahrsam der ersuchenden Behörde überlassen werden darf. Mit der Ausantwortung geht für deren Dauer auch die Verantwortung für den Gefangenen auf die Behörde über, an die der Gefangene ausgeantwortet wird. 4. Aus welchem Grund wurde das Telefonkonto an diesem Tag für den Gefangenen gesperrt? Auf Ersuchen des Landeskriminalamtes Niedersachsen wurde das Telefonkonto des Gefangenen an diesem Tage gesperrt, um eine Kontaktaufnahme des Gefangenen zu Personen außerhalb der Anstalt zu verhindern und ihn sowie die ihn begleitenden Beamten zu schützen. 5. Welchen Status hat die potentielle Auslieferung des Gefangenen? Die Auslieferung des Gefangenen ist nach Italien zur Strafverfolgung vorgesehen. Dem Gefangenen wird dort ein Tötungsdelikt vorgeworfen. Zur Sicherung der Auslieferung wurde unmittelbar im Anschluss an die aktuelle Freiheitsentziehung am 19. Mai 2018 die Auslieferungshaft als Überhaft notiert. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 19. September 2017 die Auslieferung des Gefangenen zum Zwecke der Strafverfolgung in Italien mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Auslieferung nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Gefangene nach der Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion auf seinen Wunsch von Italien zur Strafvollstreckung nach Deutschland zurücküberstellt wird.