Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2188 12.12.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 12.12.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Sturm (CDU) Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen gleichwertigen Ausbildung in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1223 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Mitteldeutschen Zeitung vom 30./31. Oktober 2017 (S. 1 und 3) zufolge kämpfte „eine Sachsen-Anhalterin monatelang für ihre Anerkennung, nachdem sie in Schweden jahrelang als Altenpflegerin gearbeitet hatte“. Vor dem Hintergrund eines akuten Facharbeitermangels im Lande erscheint das kaum nachvollziehbar. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Vorbemerkung der Landesregierung: Die Berufe der Altenpflege sind in der Bundesrepublik Deutschland durch das Altenpflegegesetz (AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), reglementiert. Nach dessen § 1 benötigen Personen, die die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin / Altenpfleger“ führen wollen, eine staatliche Erlaubnis , deren Erteilung in § 2 AltPflG geregelt ist. Konkretisiert werden die gesetzlichen Regelungen mit der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV) vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886). 2 In dem in der Mitteldeutschen Zeitung angesprochenen Fall wurde die anzuerkennende Berufsqualifikation ab dem Jahr 2014 berufsbegleitend zu einer Tätigkeit in einem anderen Berufsfeld erworben und am 23. Dezember 2016 abgeschlossen. Der Anerkennungsantrag wurde im Mai 2017 in Sachsen-Anhalt gestellt. Frage 1: Hat im besagten Fall die Anerkennungsprüfung tatsächlich Monate gedauert? Antwort zu Frage 1: Nein. Gemäß § 21 Absatz 4 AltPflAPrV hat die zuständige Behörde spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden . Der Antrag ging am 16. Mai 2017 im Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe im Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ein und wurde am 8. September 2017 von der Antragstellerin zurückgenommen, bevor die Vorlage der vollständigen Unterlagen festgestellt werden konnte. Frage 2: Wenn ja, was waren die Gründe, nachdem für EU-Abschlüsse bei Krankenpflegern und Hebammen eine automatische Anerkennung ohne Einzelfallprüfung erfolgt? Antwort zu Frage 2: Entfällt, siehe Antwort zu Frage 1. Frage 3: Wie lange dauern durchschnittlich die Anerkennungsverfahren in Berufen des Handwerks, des Gewerbes und anderer Berufe des sozialen und medizinischen Bereichs In Sachsen-Anhalt? Im Jahre a) 2014, b) 2015 und c) 2016? Antwort zu Frage 3: Die Länge der berufsbezogenen durchschnittlichen Bearbeitungszeit in Sachsen- Anhalt in Auswertung der amtlichen Statistik nach § 17 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) des Bundes bzw. § 18 BQFG Sachsen-Anhalt ist - bezogen auf bundesrechtlich geregelte Berufe - der Anlage 1 und - bezogen auf landesrechtlich geregelte Berufe - der Anlage 2 zu entnehmen. Zur Einordnung dieser Daten ist die Gesamtübersicht zur Zahl der Anerkennungsverfahren in Sachsen-Anhalt und deren Entwicklung seit 1. April 2012, dem Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes des Bundes, als Anlage 3 beigefügt. Grundsätzlich ist dazu festzustellen, dass die Verfahrensdauer auf der Basis der statistisch erfassten Daten als Differenz zwischen dem Datum der Antragsstellung und dem Datum des ersten rechtsmittelfähigen Bescheides berechnet wird. Wie sich seit Einführung der Anerkennungsstatistik 2012 zeigte, werden die Daten der Antragstellung von den zuständigen Stellen bundesweit unterschiedlich interpretiert: Während einige Behörden das Datum des Antragseingangs melden, registrieren andere Behörden unter diesem Datum den Verfahrensbeginn, also das Datum der Feststellung der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen. Zwischen beiden Daten können jedoch - je nach Art und Umfang gegebenenfalls nachzufordernder Unterlagen sowie 3 den Umständen der Dokumentenbeschaffung wie auch bei dem dieser Kleinen Anfrage zugrunde liegenden Fall durchaus mehrere Monate liegen. Ein weiteres Problem bei der Interpretation der Daten besteht in dem Umstand, dass Zeiten nicht ausgewiesen werden können, in denen die Antragsbearbeitung durch die zuständige Stelle unterbrochen war. Das tritt beispielsweise ein, wenn im Zuge der Bearbeitung weitere Unterlagen benötigt werden, die von den Antragstellenden angefordert werden müssen. Auch die Notwendigkeit, Expertise zur Einordnung und Bewertung der ausländischen Berufsqualifikation einzuholen - sei es durch entsprechende Aufträge an externe Gutachtende, sei es durch entsprechende Amtshilfe durch das Service-Center der Länder zu Fragen ausländischer Bildungs- und Berufsausbildungssysteme, die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz (KMK) mit Sitz in Bonn, führt zu Unterbrechungen der Bearbeitung der Anträge durch die primär zuständige Behörde. Ergänzend zu den Angaben nach der offiziellen Statistik übermittelte das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration als im angesprochenen Fall fachlich zuständiges Ressort folgende Informationen zur Verfahrensdauer: 1. Berufe der sozialen Arbeit und der Sozialpädagogik: Die durchschnittliche Bearbeitungszeit betrug in den Jahren 2014 bis 2016 jeweils 13 Monate. Die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit der entsprechenden deutschen Berufsqualifikation erfolgte in den betreffenden Jahren durch die zuständige Stelle im Land Sachsen-Anhalt unter Einholung von Fachexpertise zur Einordnung und Bewertung der ausländischen Berufsqualifikation bei der ZAB. Die Dauer der Bewertung bei der ZAB lag zwischen zwei und zwölf Monaten . Nach Vorliegen der entsprechenden Gutachten der ZAB wurden die Anträge von der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats abschließend bearbeitet. 2. Gesundheitsberufe: Die durchschnittliche Verfahrensdauer der Anerkennungsverfahren (in Monaten): Jahr 2014 2015 2016 akademische Heilberufe Berufserlaubnis Approbation 5 15 9 14 7 12 Gesundheitsfachberufe 7 7 5 Die überwiegende Zeit wird auf Mitwirkungshandlungen der Antragstellenden gewartet , sofern die für das Anerkennungsverfahren benötigten Antragsunterlagen nicht in der formell richtigen Form eingereicht werden bzw. inhaltlich unzureichend sind. Dazu kommt, dass gegebenenfalls noch Unterlagen im Ausland besorgt und im Anschluss in die deutsche Sprache übersetzt werden müssen. 4 Bei Antragstellenden mit Studienabschluss in Syrien bzw. im Irak muss derzeit grundsätzlich die Echtheit der eingereichten Ausbildungsunterlagen geprüft werden. In Zweifelsfällen betrifft das auch Unterlagen aus anderen Herkunftsstaaten. Dazu wird ebenfalls ein entsprechendes Angebot der ZAB in Bonn genutzt. Sobald die Anträge vollständig vorliegen, wird kurzfristig (innerhalb eines Tages, maximal innerhalb von zwei Wochen) die Berufserlaubnis bzw. Approbation erteilt, sobald bzw. sofern auch die qualifikationsunabhängigen Kriterien (z. B. hinreichende Kenntnis der deutschen Sprache, Gesundheitszustand und Straffreiheit bezogen auf die angestrebte berufliche Tätigkeit) erfüllt wurden. Beispielsweise führte in den vergangenen Jahren auch die Notwendigkeit zur Wiederholung der Sprachprüfung bei Nichtbestehen zu Verlängerungen der Bearbeitungszeit . Frage 4: Falls vergleichbare Zahlen anderer Bundesländer vorliegen, wie ist dort die durchschnittliche Verfahrensdauer? Antwort zu Frage 4: Die durchschnittliche Verfahrensdauer nach der amtlichen Statistik in den anderen Bundesländern in den Jahren 2014, 2015 und 2015 sind Anlage 4 zu entnehmen. abgeachlo.sene Anerkennung.verfahren bunde.rechtlich geregelte Barufa Kenn ziffer 11 Land-, Tier- und Forstwirtschaftsberufe 12 Gartenbauberufe und Roristlk Berufshauptgruppe 21 Rohstoffgewinnung und -aufbereitung, Glas- und KeramikherstelJung und -verarbeitung 22 KunststoffhersteUung und -verarbeitung, Holzbe- und -verarbeitung 23 Papier- und Oruckberufe, technische MedIengestaltung 24 MetaUerzeugung und -bearbeitung, MelaJlbauberufe 25 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe 26 Mechatronik-, Eneraie- und Elektroberufe 27 Technische Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions- u, Produktionssteuerungsberufe 28 Textil- und Lederberufe 29 LebensmittelhersteUung und -verarbeitung 31 BauplanunQS-, Architektur- und Vermessungsberufe 32 Hoch- und TIefbauberufe 33 (Innen-)Ausbauberufe 34 Gebäude- und versorgungstechnische Berufe 41 Mathematik-, Biobgie-, eheme. und Physikberufe 42 Geologie-, Geografie- und Umweltschutzberufe 43 Informatik-, Informations- und Kommunikationstechnologieberufe 51 Verkehrs- und Logistikberufe (außer Fahrzeugführung) 52 Führerlinnen von FahrzeUQ- und Transoortaeräten 53 Schutz-, Sicherheits- und UbarwachungsbenJfe 54 Rainigungsberufe 61 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe 62 Verkaufsberufe 63 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 71 Berufe in Unternehmensführung und -organtsöition 72 Berufe in FinanzdiensUeistungen, Rechnungswesen und Steuerberatung 73 Berufe in Recht und Verwaltung 81 Medizinische Gesundheitsberufe 82 Nichtmedizinische Gesundhelts-, Körperpflege- und Wellnessberufe, Medizintechnik 83 Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe, Theologie 54 Lehrende und ausbildende Berufe 91 Sprach-, literatur-, geistes-, gesellschafts- und wirtschsftswissenschaftl iche Berufe 92 Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle MedienberLt."e 93 Produktdeslgn und kunsthandwerkliehe Berufe. bildende Kunst, Musikinstrumentenbau 94 Darstellende und unterhaltende Berufe 2014 Durchschnitt der Dauer Anzahl der ersten abgeschI. Entscheidung Verfahren (inT ... n)· - - - - - - 5 62.8 3 73,7 6 78.7 - - 2 105 2 69 - 1 140 1 92 - 1 92 - - - - 2 50.5 - - - - - - 1 65 2 835 1 70 11 88.1 - - 1 83 268 146.8 3 53.7 - - - - - - - - ~ 2015 2016· Durchschnitt Durchschnitt der Dauer der Dauer Anzahl der ersten Anzahl der ersten abgeschI. EntSCheidung abgeschI. Entscheidung Verfahren (in Taoon) Verfahren (inT ... n)· 3 24 - - - - - - - - - 2 74 - - 7 109.1 3 108 7 78.6 6 95.7 - - - - - - - - - - - - - - - - 1 13 - 1 29 - - - - - - - - - - - - - 1 289 3 50 1 56 - - - - - - - - - - - - - - - - - - 2 79 - - - - - - 5 111 6 91 .8 1 116 - - - - - - 248 189.6 265 26,2 7 86.7 6 90 - - - - - - - - - - - - - - • aus DatenschutzgrOnden sind aUe Daten (Absolutwerte) jeweUs auf ein Vielfaches von 3 gerundet; der Insgesamtwert kann deshalb von der Summe der Einzelwerte abweichen QueUe: Statitisches Landesamt Sachsen-Anhalt, 29, November 2017 abg .. chlossene An.rkennungsVllrfahren Ilnde.rechtlich geregelte Berufe in Sach.en-Anhalt I Kenn· ziffer Berufshauptgruppe " TIer· und 25 26 21 28 Textil· und Florlstlk '-9 und " Eneraie- und 29 Lebensmitll 31 Bau lanu $., 32 Hoch· und Tle' und ·verarbeitung '. und ::1.::1. IInnAn·'Ausbsl I· und versorgungstechni_ Berufe 4! " Bi~e., Chemie- und 42 Geologie-, Geografie- und ;- u. 43 Informatik-, Informations- und Kommuniklltlonstechnologleberufe 51 Verkehrs- und Logistikberufe (außer Fshrzeugführung) 52 Führerlinnen von Fahrzeug- und ~ , .. 53 Schutz-, Sicherheits- und 61 und Handelsberufe lufsberufe t;j;, lounsmus-, Hotel- und 71 Berufe in Unternehmensführung und -organisaUon n Berufe in FinanzdiensUeistungen, Rechnungswesen und Steueroeratung 73 Berufe in Recht und Verwalh 81 Medizinische Gesundheltsbe 82 Nichtmedizinische Gesundheits-, Körperpflege- und Wellnessberufe, Medizintechnik 83 Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe, Theologie 84 Lehrende und ausbildende Berufe 91 Sprach-, literatur-, geistes-, gesellschafts- und wirtschaftswissenschaftliche Berufe :he und redaktionelle Medienberufe 0. .•. ., und kunsthandwerkliche Berufe, bildende Kunst, Musiklnstrurnentenbau !I und unterhaltende Berufe Anzahl I der Dauer abgeschl. der ersten Vertahren Entscheidung (in Tagen)· · · · · · · · · · · · 8 44,9 · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1 43 · · · · · · · · 8 375,9 31 91,9 · · · · · · · · Anlage 2 115 2016' Anzahl der Dauer Anzahl der Dauer abgeschl. der ersten abgeschl. der ersten Verfahren Entscheidung Verfahren Entscheidur'l.l (jnT_n) (jnT ... n)' · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 34 47,8 60 35,31 · · · · · · · · ·1 · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · :1 · · · · · · .\ · · · · · · · · · · · · :1 4 42,5 · · · · · · · 24 38,9 24 27,' · · · 10 124,1 15 114,5 57 50.3 78 29,2 · · · · · · · · · · · · · ... aus Datenschutzgrunden sind alle Daten (Absolutwerte) jeweils auf ein Vl8lfe.ches von 3 gerundet; der Insgesarntwert kilnn deshalb von der Summe der Einzelwerte abweichen Quelle: Stilütisches Landesamt Sachsen-Anhalt, 29. November 2017 Anerkennungsverfahren nach Berufsqualifikatlonsfeststellungsgesetz Bund und Land sowie nach Art der Entscheidung und Zuständigkeit seit 2012 Verfahren nach der Art der Anzahl der Verfahren Entscheidung und Zuständigkeit 2012' 2013 2014' 2015 abgeschlossene Verfahren, darunter: 118 230 348 415 Industrie- und Handelskammer 2 12 25 14 Handwerk 5 2 16 21 Öffentlicher Dienst 111 213 297 324 Landwirtschaft - - - 3 Freie Berufe - - 10 53 noch keine Entscheidung, darunter: 74 35 259 246 Industrie- und Handelskammer 5 4 5 4 Handwerk 4 - 5 - Öffentlicher Dienst 62 31 249 242 Verfahren ohne Bescheid beendet' - - - - Insgesamt 192 265 607 661 1 Abrechnungszeitraum: 01.04.2012 - 31.12.2012 2 ab 01.07.2014 einseht. landesrechtlieh geregelte Berufe 3 Angaben liegen seit Berichtsjahr 2016 vor. 4 Aus Datenschutzgrunden sind alle Daten (Absolutwerte) jeweils auf ein Vielfaches von 3 gerundet; der Insgesamlwert kann deshalb von der Summe der Einzelwerte abweichen. Anlage 3 2016' 459 15 12 348 - 84 315 12 - 300 75 852 Statistisches Bundesamt Berufsbildungsstatistik Anerkennung.verfahren 2014 - 2016 (Bundesrechtllch geregelte Berufe) Dauer der Entscheidung Nach Bundesländem Bundesland Baden-Württemberg Bayem Be~in Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommem Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schieswig-Hoistein Thüringen Deutschland * Hinweis: 2014 Anzahl der Durchschnitt der Dauer der ersten abgeSChlossenen Entscheidung Verfahren" (tagesgenau) 1 812 42,9 3360 53,9 867 80,6 165 248 138 34,8 447 38,6 1503 71,4 153 69,9 1476 62,7 2649 125,1 669 84,6 162 83,8 729 107,0 300 137,2 165 71,8 240 3862 14838 79,9 2015 Anzahl der Durchschnitt der Dauer der ersten abgeschlossenen Entscheidung Verfahren"" (tagesgenau) 2427 27,3 4416 68,1 831 48,5 198 359 138 34,8 363 25,5 1821 61,1 174 82,0 1641 58,1 2598 138,6 723 122,8 189 595 906 90,4 285 203,9 144 82,7 261 4189 17112 80,1 Aus Datenschutzgrunden sind alle Daten (Absolutwerte) jeweils auf ein Vielfaches von 3 gerundet; der lnsgesamtwert kann deshalb von der Summe der Einzelwerte abweichen. Für die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein liegt eine Untererfassung in niedriger dreisteIliger Höhe im Bereich der medizinischen Gesundheitsberufe vor. Anlage 4 2016 Anzahl der Durchschnitt der Dauer der ersten abgeschlossenen Entscheidung Verfahren" (tagesgenau) 2778 35,2 4665 114,2 942 80,8 237 38,9 249 39,6 306 32,1 1905 73,2 219 101,0 2070 54,0 3603 135,3 906 134,4 168 68,9 1038 57,8 285 33,2 186 71,5 291 421,5 19845 92,5